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DOI: 10.1055/s-0034-1385032
Sodomie/Zoophilie im neuen deutschen Tierschutzrecht
§ 175b StGB a.F. in neuem Gewand?Publication History
Publication Date:
19 September 2014 (online)
Übersicht
Als Sodomie/Zoophilie werden sexuelle Handlungen von Menschen an und mit Tieren bezeichnet. Diese sind seit der Novelle des Tierschutzgesetzes aus dem Jahr 2012 in Deutschland wieder verboten. Der Artikel geht der Frage nach, ob ein solches Verbot das Leiden von Tieren zu mindern imstande ist. Der Autor zeichnet die Geschichte der Normverschärfung bezüglich des Sodomieverbots in Antike, Mittelalter und Früher Neuzeit nach. Erst im napoleonischen Code Pénal werden Moral und Strafrecht getrennt und Sodomie/Zoophilie nicht mehr erwähnt. Strafnormen dienen dem Schutz einzelner oder der Allgemeinheit: Fast überall in Europa setzt sich bis ins 20. Jahrhundert die Haltung durch, dass Einzelnen und der Allgemeinheit durch sodomitische/zoophile Praktiken kein Schaden entsteht, welches ein Verbot rechtfertigen würde. In der DDR wird das Verbot der Sodomie/Zoophilie im Jahr 1968 aufgehoben, in der BRD folgt die Aufhebung des § 175b StGB im Jahr 1969. Nach dem historischen Überblick folgt eine synchron politikwissenschaftliche und rechtsphilosophische Auseinandersetzung mit dem Verbot der Sodomie. Seit der Jahrtausendwende häufen sich die Stimmen, die ein erneutes Verbot der Sodomie/Zoophilie fordern. Argumente sind diesmal der Tierschutz, der seit dem Jahr 2002 Verfassungsrang besitzt, bzw. die Würde der Tiere. Im Jahr 2012 kommt es schließlich zum Verbot im Rahmen einer Novelle des Tierschutzgesetzes. Es entsteht der Eindruck, als werde hiermit abweichendes Verhalten einer Randgruppe pönalisiert. Der Autor kommt zu dem Schluss, dass ein erneutes Verbot der Sodomie/Zoophilie den betroffenen Tieren wenig nützt. Es senke aber die Schwelle dafür, auch andere (sexuelle) Verhaltensweisen, die nicht der gesellschaftlichen Norm entsprechen, zu kriminalisieren.