Z Sex Forsch 2013; 26(4): 330-371
DOI: 10.1055/s-0033-1356172
Originalarbeit
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Transvestitismus in der NS-Zeit – Ein Forschungsdesiderat

Rainer Herrn
a   Institut für Geschichte der Medizin und Ethik in der Medizin, Charitè Universitätsmedizin Berlin
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Publication Date:
21 December 2013 (online)

Übersicht

Über den Umgang mit Transvestiten in der NS-Zeit liegen bislang keine systematischen Untersuchungen vor. Aufgrund der historischen Herleitung des Transvestitismus aus der „conträren Sexualempfindung“ des 19. Jahrhunderts galt das Verhalten medizinisch als Symptom und juristisch als Indiz der Homosexualität, eine pauschale Zuschreibung, gegen die sich heterosexuelle Transvestiten und Sexualwissenschaftler wandten. In der Weimarer Zeit kam es im Zuge einer Liberalisierung zur behördlichen Anerkennung in Form sogenannter Transvestitenscheine sowie zur Etablierung subkultureller Strukturen. Eine Änderung der Strafbestimmungen in der NS-Zeit ist für das Tragen der Kleidung des anderen Geschlechts (Erregung öffentlichen Ärgernisses) nicht belegt, auch wenn allgemein restriktiver verfahren wurde. Jedoch gibt es Hinweise auf lokale Ausnahmeregelungen. In Auswertung von Strafverfolgungsakten, sowie medizinischer und kriminologischer Publikationen werden im Folgenden Kontinuitäten und Brüche im Umgang mit Transvestiten aufgezeigt. Dabei spielen sexuelle Orientierung und Geschlecht eine entscheidende Rolle. ‚Homosexuelle’ Transvestiten wurden nach den für homosexuelle Handlungen oder Prostitution vorgesehenen (1935 verschärften) Strafbestimmungen verfolgt; dabei konnte der Transvestitismus das Strafmaß erhöhen oder zur Kastrationsempfehlung beitragen. Bei ‚heterosexuellen’, zumeist verheirateten Transvestiten, die sich in der Regel nicht öffentlich zeigten und auch den gegen sie erhobenen Homosexualitätsverdacht entkräften konnten, lässt sich in keinem Fall eine Strafverfolgung nachweisen, obwohl ihre Neigung in der NS-Geschlechterideologie als sittenwidrig galt. Anders als ‚homosexuelle’ Transvestiten, die in Frauenkleidern Männer attrahierten, oder ‚heterosexuelle’, die ihre Neigung im Verborgenen lebten, versuchten Transvestitinnen meist im Alltag als Männer durchzugehen. Bei allen aufgefundenen Strafakten handelt es sich um homosexuelle Transvestitinnen. Obwohl weibliche Homosexualität auch in der NS-Zeit nicht strafbar war, scheint man ebenso widersprüchlich wie willkürlich mit den Transvestitinnen umgegangen zu sein. Die juristischen Sanktionen wegen des öffentlichen Tragens von Männerkleidung reichen von aktenkundigen Verwarnungen bis hin zur KZ-Haft. Zugleich kam es in Ausnahmefällen auch bei Transvestitinnen zur Bewilligung von Transvestitenscheinen oder zur Vornamensänderung. Die nach dem Ersten Weltkrieg eingeführte Praxis operativer Geschlechtsumwandlung bei sogenannten ‚extremen Transvestiten’ beiderlei Geschlechts ist für die NS-Zeit nur bei ganz wenigen Mann-zu-Frau-Fällen und keinem Frau-zu-Mann-Fall nachweisbar. Dabei spielten eugenische und therapeutische Erwägungen eine Rolle.

Da es sich hier um eine erste explorierende Untersuchung handelt, werden abschließend einige Forschungsfelder benannt, die sich aus dem Material ergeben. Sie verstehen sich als Anregung für zukünftige Untersuchungen.

7 Ich danke Andreas Pretzel für die Hinweise auf die Akten.


39 Die Ermittlungen zu Anton Maier bilden einen Sonderaktenband: LAB A Rep. 35 802 Nr. 132 644.


43 LAB A Rep. 35 802 Nr. 116 782, Briefwechsel der Reichszentrale mit diversen lokalen Polizeidienststellen: 97 – 101.


54 Die Zitate stammen aus der Akte: LAB A Pr. Br. Rep. 030 -02- 05 Nr. 855.