B&G Bewegungstherapie und Gesundheitssport 2004; 20(4): 149-150
DOI: 10.1055/s-2004-820335
RECHT

© Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York

Neue Versorgungsstrukturen durch Lockerung der ärztlichen Berufsordnungen

E. Boxberg1
  • 1Justiziar des DVGS e. V., Vogelsanger Weg 48, 50354 Hürth-Efferen
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Publication Date:
25 August 2004 (online)

Etliche Sporttherapeuten haben aufgrund unserer jüngsten Veröffentlichungen über die Zusammenarbeit mit dem Arzt Kontakte mit diesem zur Stärkung der beruflichen Zusammenarbeit gesucht. Diesen Therapeuten kann die Mitteilung gemacht werden, dass in zwei aufeinander folgenden Schritten die Möglichkeit dieser Zusammenarbeit erheblich erleichtert und die Vielfältigkeit der Kooperation in hohem Maße gefördert wurde. Diese Maßnahmen stehen im Zusammenhang mit aktuell geltendem Berufsrecht.

Ein eigenes Berufsrecht haben nur die verkammerten Berufe; nicht verkammerte Berufe können auch rechtlich reglementiert sein, und dieses Reglement kann zu gewissen Berufsregeln führen (z. B. nur derjenige darf sich Physiotherapeut nennen, der eine entsprechende staatliche Prüfung erfolgreich bestanden hat). Im Gegensatz hierzu ist bei den verkammerten Berufen jedoch die gesamte berufliche Betätigung durch Berufsordnungen geregelt. Berufsrecht ist Landesrecht (nur in Nordrhein-Westfalen stehen die Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe mit geringfügig unterschiedlichen berufsrechtlichen Regeln). Daher gilt beispielsweise in Bayern die Berufsordnung für die Ärzte in Bayern und in Hamburg die Berufsordnung für Ärzte in Hamburg. In wesentlichen Dingen unterscheiden sich die einzelnen Berufsordnungen nicht, da sie inhaltlich einer (unverbindlichen) Musterberufsordnung der Bundesärztekammer nachgeschrieben sind.

Ursprünglich war eine kollegiale Zusammenarbeit von Ärzten nur mit Ärzten möglich. Dieses System wurde gelockert und ermöglichte Ärzten erst in den 90er Jahren die Zusammenarbeit mit anderen Heilberufsträgern, deren Berufe jedoch in den meisten Berufsordnungen aufgezählt und abschließend genannt waren. Hierzu gehörten Hebammen, Logopäden, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Masseure, medizinisch-technische Assistenten, Angehörige staatlich anerkannter Pflegeberufe und Diätassistenten. Solche Regelungen galten in den Ländern und Städten Bayern, Brandenburg, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen und im Kammerbezirk Westfalen-Lippe. Aufgrund einer allgemein gehaltenen Regel war eine Kooperation zwischen Sporttherapeuten und Ärzten zugelassen in den Ländern Niedersachsen und Rheinland-Pfalz sowie dem Kammerbezirk Nordrhein. Hier war die Zusammenarbeit „des Arztes mit Personen mit einem medizinischen Assistenzberuf gestattet”. Nur in Baden-Württemberg war der Diplom-Sportlehrer als Kooperationspartner des Arztes ausdrücklich zugelassen.

Im Jahre 2000 und den ersten folgenden Jahren wurde auf Vorschlag der Bundesärztekammer diese etwas restriktive Maßnahme gelockert und folgende (fast überall gleich lautende) Formulierung für die Kooperation von Ärzten und Nichtärzten in die Berufsordnungen aufgenommen: „Dem Arzt ist es nicht gestattet, zusammen mit Personen, die weder Ärzte sind noch zu seinen berufsmäßig tätigen Mitarbeitern gehören, zu untersuchen oder zu behandeln. Dies gilt nicht für Personen, welche sich in der Ausbildung zum ärztlichen Beruf oder zu einem medizinischen Assistenzberuf befinden. Die Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ist zulässig, wenn die Verantwortungsbereiche des Arztes und des Angehörigen des Gesundheitsberufs klar erkennbar voneinander getrennt bleiben.” Bei einer solchen Formulierung konnte man auch die Sporttherapeuten zu den möglichen Kooperationspartnern der Ärzte zählen. Ende Mai 2004 fand der 107. Deutsche Ärztetag in Bremen statt. Bei diesem Ärztetag wurden erneut einzelne Vorschriften der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer novelliert. Die Landesärztekammern werden also über folgende Vorschläge zu entscheiden haben, sie allerdings wahrscheinlich annehmen:

Dem Arzt soll es gestattet sein, über den Praxissitz hinaus an zwei weiteren Orten ärztlich tätig zu sein. Der Arzt soll Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung seiner Patienten an jedem Ort seiner Tätigkeit treffen. Ärzte sollen sich zu Berufsausübungsgemeinschaften - auch beschränkt auf einzelne Leistungen - zu Organisationsgemeinschaften, zu medizinischen Kooperationsgemeinschaften und Praxisverbünden zusammenschließen dürfen. Ärzte sollen sich in der Form einer juristischen Person des Privatrechts ärztlich betätigen dürfen (also in der Form einer GmbH beispielsweise). Kooperationspartner einer solchen juristischen Person können Angehörige anderer akademischer Heilberufe im Gesundheitswesen oder staatliche Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen sowie anderen Naturwissenschaftlern und Mitarbeitern sozialpädagogischer Berufe sein.

Natürlich können mit diesen Personen auch Personengesellschaften mit Ärzten begründet werden. Neu ist die beabsichtigte Zulassung von juristischen Personen als Kooperationsform. Vorgesehen ist, dass im Praxisschild der Name des Arztes und sämtlicher Kooperationspartner genannt ist und dass der Arzt gewisse Rechte sich vorbehalten muss wie

die eigenverantwortliche und selbstständige Berufsausübung, die Verantwortungsbereiche gegenüber dem Patienten sollen getrennt bleiben, medizinische Entscheidungen über Diagnostik und Therapie soll der Arzt treffen, der Grundsatz der freien Arztwahl soll gewahrt bleiben.

Der Arzt kann zur Unterstützung seiner diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen andere als die der Gemeinschaft angehörenden Berufsträger hinzuziehen. Dem Arzt bleiben das Verbot berufswidriger Werbung, die Vergütungsregeln und die Pflicht zur Dokumentation erhalten.

Damit dürfte ein weiterer sinnvoller Schritt zur Besetzung von Positionen in modernen Versorgungsstrukturen getan sein.

Dr. Ernst Boxberg

Justiziar des DVGS e. V.

Vogelsanger Weg 48

50354 Hürth-Efferen

Email: info@dr-boxberg.de

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    B&G Bewegungstherapie und Gesundheitssport 2004; 20(4): 150
    DOI: 10.1055/s-2004-820335
    RECHT

    © Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York

    Neue steuerrechtliche Anforderungen an Rechnungsstellungen für Freiberufler

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    Publication Date:
    25 August 2004 (online)

    Nach § 4 Nr. 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes sind ab 01.01.2004 folgende Pflichtangaben in Rechnungen von Freiberuflern vorgeschrieben:

    Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und gleiche Angaben vom Leistungsempfänger; eindeutige Identifizierungsangaben genügen jedoch, so z. B. Postfach, Steuer-Nr. oder Umsatzsteueridentifikations-Nr. des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum der Rechnung, fortlaufende Rechnungsnummer; diese kann aus einer oder mehreren Zahlenreihen oder auch Zahlenreihen und Buchstabenfolgen bestehen, die jedoch vom Rechnungsaussteller nur einmal jeweils vergeben wird. Der Rechnungsaussteller kann hier beispielsweise für bestimmte Leistungsarten unterschiedliche Zahlen- und Buchstabenfolgen bilden. Wichtig ist nur, dass jede dieser Zahlen- und Nummernfolgen nur einmal für eine bestimmte Leistung auftritt, Art und Menge der erbrachten Leistung; gefordert wird die handelsübliche Bezeichnung der Dienstleistung, die durch die Beschreibung eindeutig identifiziert werden muss, so z. B. 12 × Massage und 12 × Fango, Zeitpunkt der Leistung; werden serielle Leistungen abgegeben, so muss die Rechnung die Phase der Leistungsabgabe beschreiben, so z. B. 6er-Verordnung Krankengymnastik von November 2004 - Januar 2005, nach Steuersätzen aufgeschlüsseltes Entgelt; das nach Steuersützen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die abgegebenen Leistungen ist anzugeben, Boni und Skonti sind im Gesundheitswesen zwar selten. Wenn sie jedoch vorkommen, ist darauf hinzuweisen (§ 31 Abs. 1 UStDV), anzuwendender Steuersatz oder Steuerbefreiung; der anzuwendende Steuersatz muss, wenn eine umsatzsteuerbelastete Leistung abgegeben wird, angegeben werden, also z. B. 16 % MwSt. nach § 12 Abs. 1 UStG. Mehrheitlich werden die im Gesundheitswesen leistenden Unternehmer umsatzsteuerbefreit sein. In diesem Falle müsste der Hinweis etwa wie folgt lauten: „umsatzsteuerbefreit gemäß § 4 Nr. 14 UStG”.

    Etliche Leser mögen diese neuen Vorschriften noch nicht gekannt haben und daher in den ersten Monaten des Jahres 2004 Rechnungen herausgegeben haben, die die geforderten Angaben nicht oder nicht vollständig enthalten. Gemäß § 31 Abs. 5 UStDV i. V. m. § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG können diese Personen die bereits gestellten Rechnungen vervollständigen bzw. berichtigen. Hierzu ist es ausreichend, wenn in einem gesonderten Formular, welches ganz konkret Bezug nimmt auf die gestellte Rechnung (etwa durch Rechnungsempfänger, Rechnungsdatum und Rechnungsleistung), die fehlenden Angaben ergänzt und unzutreffende Angaben korrigiert werden. Dieses Ergänzungsdokument muss sodann wieder den Anforderungen von § 14 (vollständige Rechnungsangaben, wie vorstehend aufgeführt) entsprechen.

    Dr. E. Boxberg

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