Laryngorhinootologie 2014; 93(02): 119-120
DOI: 10.1055/s-0033-1354395
Gutachten·+·Recht
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Risikoaufklärung bei Lymphknotenexstirpation

Dauerschaden nicht verschweigen
R. A. Wienke
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Publication Date:
29 January 2014 (online)

Nach den rechtsdogmatischen Grundsätzen, die das Reichsgericht bereits im Jahre 1894 entwickelt hat und die in unveränderter Weise auch heute noch gelten, erfüllt jeder ärztliche Eingriff in die Körperintegrität des Patienten den objektiven Tatbestand der Körperverletzung. Dies beginnt bei der Erläuterung der Risiken, Erfolgsaussichten und Alternativen vor operativen Eingriffen und endet bei der auf den einzelnen Patienten abgestimmten Erläuterung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses einer pharmakologischen Schmerztherapie. Auch das im Februar 2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz beruht auf dem rechtdogmatischen Grundsatz, dass auch der zu Heilzwecken durchgeführte Eingriff tatbestandlich eine Körperverletzung darstellt. Nur eine Einwilligung des ausreichend aufgeklärten Patienten beseitigt die Rechtswidrigkeit des Handeln des Arztes in jedem Einzelfall und führt zu einer Strafbefreiung bzw. dazu, dass der Heileingriff – wenn er fehlerfrei ausgeführt wird – ohne rechtliche Folgen für den behandelnden Arzt bleibt. Der Aufklärung des mündigen Patienten kommt daher eine ganz überragende tatsächliche und rechtliche Bedeutung im Kontext der medizinischen Heilbehandlung zu. Es wundert daher nicht, dass Aufklärungsdefizite immer wieder Gegenstand der rechtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzung sind. Jeder Behandlungsfall und jeder Patient sind dabei anders, sodass es keine konkrete Handlungsanleitung für den Einzelfall geben kann. Einige wichtige Grundsätze sind aber in der Rechtsprechung entwickelt worden und haben über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Aktuell hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz die Anforderungen an die Aufklärung vor einer diagnostischen Lymphknotenentfernung konkretisiert, bei der sich das Risiko einer dauerhaften Stimmbandlähmung realisiert hat (Urteil vom 28.11.2012–5 U 420/12).