Dtsch Med Wochenschr 1991; 116(9): 352-354
DOI: 10.1055/s-0029-1235448
Arztrecht

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Eintragung von Ärzten in Adreßbücher – Urteil des Oberlandesgerichts München vom 21. 12. 1989

H.-J. Rieger
  • Karlsruhe
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Publikationsverlauf

Publikationsdatum:
20. August 2009 (online)

Zusammenfassung

Die Eintragung von Ärzten in Anzeigenbücher verschiedener Art führt immer wieder zu Problemen unter dem Gesichtspunkt des berufsrechtlichen Werbeverbots. Adreßbuchverlage versuchen in letzter Zeit zunehmend, niedergelassene Ärzte zur Aufgabe von Anzeigen in Adreßbüchern zu bewegen, sei es durch Vertreterbesuche oder durch Zusendung vorgedruckter Bestellscheine, häufig zusammen mit Rechnungen. Über die standesrechtliche Zulässigkeit solcher Auftragserteilungen machen sich die Betroffenen meist keine Gedanken. Einschlägig in diesem Zusammenhang ist § 26 Abs. 4 der Musterberufsordnung für die deutschen Ärzte in der Fassung von 1988 (1), der wie folgt lautet: «Ärzte dürfen sich, abgesehen von amtlichen Verzeichnissen, nicht in Verzeichnisse mit werbendem Charakter aufnehmen lassen.» Zur Frage der Abgrenzung dieser beiden Arten von Verzeichnissen hat vor kurzem das Oberlandesgericht (OLG) München in einem Urteil vom 21. 12. 1989 (Aktenzeichen: 6 U 5068/89) Stellung genommen.

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