ergopraxis 2024; 17(07/08): 56-57
DOI: 10.1055/a-2303-9062
Perspektiven

Schwarzes Brett

Leserbrief ergopraxis 6/23 → Rechtsfrage – Darf ich den Therapieort frei wählen?

Sehr geehrter Herr Schlegel,

bezugnehmend auf Ihren Artikel entstand im Rahmen der Ausbildung angehender Ergotherapeut*innen die Frage, warum man bei entsprechendem Therapieziel den Therapieort nur im Rahmen von motorisch-funktionellen oder sensomotorisch-perzeptiven Verordnungen frei wählen kann. Gibt es einen Grund, warum die psychisch-funktionelle Verordnung bei dieser Regelung ausgenommen ist?

Beste Grüße

Verena Klinkner-Bernt und Ute Röllinghoff

Liebe Frau Röllinghoff, liebe Frau Klinkner-Bernt,

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den Therapieort kann man auch im Rahmen von anderen ergotherapeutischen Maßnahmen außerhalb der Praxis frei wählen, beispielsweise beim Hirnleistungstraining, bei einer psychisch-funktionellen Behandlung oder bei neuropsychologisch orientierten Behandlungen sowie bei therapieergänzenden Maßnahmen.

Die Aussage in der Juniausgabe bezieht sich auf die Frage, wie die Maßnahme im Rahmen der Empfangsbestätigung durch die Versicherten zu bezeichnen ist. Bei Tätigkeiten außerhalb der Praxis, die für das Therapieziel erforderlich sind, wird es sich oft um ein Training von Aktivitäten des täglichen Lebens handeln. Solche sind in der Anlage 1 (Leistungsbeschreibung) zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V für Ergotherapie insbesondere im Rahmen einer sensomotorisch-perzeptiven oder einer motorisch-funktionellen Behandlung vorgesehen.

Dies bedeutet aber nicht, dass man andere Behandlungen nicht außerhalb der Praxis durchführen darf. Voraussetzung ist jeweils nur, dass das Therapieziel eine Therapie außerhalb der Therapieräume erfordert.

Thomas Schlegel



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Article published online:
05 July 2024

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