Krankenhaushygiene up2date 2023; 18(03): 309-325
DOI: 10.1055/a-2045-5023
Arbeitsschutz, Öffentlicher Gesundheitsdienst

Grundzüge des bevölkerungsmedizinischen Infektionsschutzes

Benedikt M. J. Lampl
,
Barbara E. de Bary
,
Laura Maas
,
Marlies Heudobler
,
Bernhard Edenharter

Die SARS-CoV-2-Pandemie hat für die Öffentlichkeit sichtbar gemacht, dass Infektionsprävention staatliche Aufgabe ist und verfassungsgemäß garantierte Abwehrrechte des Einzelnen gegenüber Zugriffen des Staates (Grundrechte) durch das Infektionsschutzrecht eingeschränkt werden können. Fachlicher Träger des behördlichen Infektionsschutzes ist in Deutschland der Öffentliche Gesundheitsdienst. Seine Aufgaben liegen in der Infektionsprävention an der Schnittstelle von Medizin auf der einen und Politik, Verwaltung, Recht und Technik auf der anderen Seite.

Kernaussagen
  • Der bevölkerungsmedizinische Infektionsschutz ist eine der zentralen Aufgaben des ÖGD.

  • Die Tätigkeit der Gesundheitsämter ist in erster Linie fachlich beratend, der rechtliche Vollzug obliegt den Kreisverwaltungsbehörden.

  • Behördliches Handeln ist immer an Rechtsgrundlagen gebunden und muss verhältnismäßig sein (Übermaßverbot).

  • Wichtigste Gesetzesgrundlage des behördlichen Infektionsschutzes ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

  • Das IfSG formuliert für die zuständige Behörde weitreichende Rechte und Pflichten im Infektionsschutz.

  • Zum Aufgabenspektrum im Infektionsschutz zählen u.a. die Erfassung meldepflichtiger Infektionen, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Tuberkulosefürsorge, Untersuchung auf sexuell übertragbare Krankheiten, Trink- und Badewasserhygiene, hygienische Beratung und Überwachung von u.a. medizinischen Einrichtungen, Bestattungshygiene, Impf- und reisemedizinische Beratung, Belehrungen zum Umgang mit Lebensmitteln sowie fachliche Beratung anderer staatlicher Stellen und medizinischem Personal in infektionspräventiven/hygienischen Belangen.

  • Die Umgebungsuntersuchung bei Tuberkulose dient der aktiven Fallfindung.

  • Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu befürchten ist.

  • In der Trink- und Badewasserhygiene, aber z.B. auch beim Betrieb von raumlufttechnischen Anlagen müssen die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.



Publication History

Article published online:
09 November 2023

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