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DOI: 10.1055/a-1386-9642
Das Entlassmanagement aus klinischer Sicht
Das Entlassmanagement ist mit vielen zusätzlichen Aufgaben der Krankenhäuser verbunden. Für Patienten bietet es jedoch einen deutlichen Mehrwert hinsichtlich Versorgungsplanung und -qualität. Dieser Beitrag weist auf die Aufgaben und Chancen hin, wenn ein strukturiertes Entlassmanagement inklusive dazugehörigem Arztbrief erfolgreich umgesetzt wird.
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Ziel des 2017 verabschiedeten Rahmenvertrags zum Entlassmanagement ist eine bedarfsgerechte, kontinuierliche Versorgung der Patienten im Anschluss an die Krankenhausbehandlung.
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Es wurde neu geregelt, dass bei GKV-Patienten auch Krankenhausärzte Leistungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnen dürfen, z. B. Arzneimittel oder andere Leistungen wie Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege und Soziotherapie.
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Damit das Entlassmanagement gelingt, sind multiprofessionelle Teams von der administrativen Aufnahme bis über die Entlassung hinaus notwendig. Das hat die Bereitstellung materieller und personeller Ressourcen zur Folge.
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Ein Entlassplan (z. B. in Form einer Checkliste) hilft bei der Umsetzung und sollte in der Patientenakte abgelegt werden.
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Im Hinblick auf die Verordnungen handelt es sich meistens um „Kann-Regelungen“, die ein Ermessen der Krankenhäuser bzw. deren Fachärzte voraussetzen.
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Feste Vorgaben gibt es für die Informationen, die in jedem Entlassbrief enthalten sein sollen, ebenso wie für die Gestaltung der Medikationspläne.
Schlüsselwörter
Entlassmanagement - Case management - Medikationsplan - nachstationäre Versorgung - EntlassbriefPublication History
Article published online:
18 August 2021
© 2021. Thieme. All rights reserved.
Georg Thieme Verlag KG
Rüdigerstraße 14, 70469 Stuttgart, Germany
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Literaturverzeichnis
- 1 Erweitertes Bundesschiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung gemäß § 39 Abs. 1a Satz 9 SGB V i.V.m. § 118a Abs. 2 Satz 2 SGB V. Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1a S. 10 SGB V. Verfügbar unter (Stand 31.03.2021): https://www.kbv.de/media/sp/Rahmenvertrag_Entlassmanagement.pdf
- 2 Sozialgesetzbuch (SGB V). Gesetzliche Krankenversicherung. § 11 SGB V Leistungsarten. Verfügbar unter (Stand 31.03.2021): https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/11.html#:~:text=(4)%20Versicherte%20haben%20Anspruch%20auf,umfasst%20auch%20die%20fach%C3%A4rztliche%20Anschlussversorgung
- 3 Deutsche Krankenhausgesellschaft Anlage III zu den Umsetzungshinweisen der DKG zum Rahmenvertrag Entlassmanagement. Checkliste Entlassplan. Verfügbar unter (Stand 31.03.2021): https://www.dkgev.de/fileadmin/default/Mediapool/2_Themen/2.3_Versorgung-Struktur/2.3.3_Entlassmanagement/Anlage_III_Checkliste_Entlassplan_2017_05_11.pdf
- 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 630c Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten. Verfügbar unter (Stand 31.03.2021): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630c.html
- 5 Deutsche Krankenhausgesellschaft. Einwilligungs-Erklärung zum Entlass-Management. Verfügbar unter (Stand 31.03.2021): https://www.dkgev.de/fileadmin/default/Mediapool/2_Themen/2.3_Versorgung-Struktur/2.3.3_Entlassmanagement/Einwilligung_Entlass-Management_A2_V3_Endprodukt.pdf
- 6 Deutsche Krankenhausgesellschaft. Patienten-Information zum Entlass-Management. Verfügbar unter (Stand 31.03.2021): https://www.dkgev.de/fileadmin/default/Mediapool/2_Themen/2.3_Versorgung-Struktur/2.3.3_Entlassmanagement/Information_Entlass-Management_A2_V3_Endprodukt.pdf
- 7 Deutsches Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege. Expertenstandard Entlassungsmanagement in der Pflege. Verfügbar unter (Stand 31.03.2021): https://www.dnqp.de/fileadmin/HSOS/Homepages/DNQP/Dateien/Expertenstandards/Entlassungsmanagement_in_der_Pflege/Entlassung_2Akt_Auszug.pdf
- 8 Bundesmantelvertrag (BMV) der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Anlage 2 - Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung. Verfügbar unter (Stand 31.03.2021): http://www.kbv.de/html/bundesmantelvertrag.php#content1790
- 9 Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG) § 14 des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Verfügbar unter (Stand 31.03.2021): https://www.gesetze-im-internet.de/apog/__14.html