NOTARZT 2006; 22(2): 60
DOI: 10.1055/s-2006-932602
Positionspapier
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Positionspapier der Deutschen Kardiologie-, Herz- und Kreislaufforschung (DGK) zur „Automatisierten Externen Defibrillation”[1]

Statement of the German Cardiac Society for the Use of Automated External Defibrillation
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Publication History

Publication Date:
25 April 2006 (online)

Das Positionspapier ist eine wissenschaftlich und systematisch erarbeitete Stellungnahme, die den gegenwärtigen Kenntnisstand zum Thema wiedergibt und nicht die ärztliche Evaluation des individuellen Patienten und die Anpassung der Diagnostik und Therapie an die spezifische Situation des einzelnen Patienten ersetzt.

Es werden folgende Empfehlungen ausgesprochen:

Trotz unbestrittener Erfolge der automatisierten externen Defibrillation sind weiterhin viele Fragen offen und müssen durch prospektive Studien geklärt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt erscheinen folgende Schlussfolgerungen sinnvoll:

Qualifikation der Ersthelfer

Für die Anwendung von AED ist eine Ausbildung gemäß § 22 Abs. 1, Satz 3 des Medizinproduktegesetzes (MPG) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) notwendig. Der Ersthelfer muss gemäß § 5 Abs. 1 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) durch den Hersteller des Gerätes oder eine vom Betreiber beauftragte Person unter Berücksichtigung der Gebrauchsanweisung in die sachgerechte Handhabung des automatisierten externen Defibrillators eingewiesen sein. Alle im Krankenhaus tätigen Mitarbeiter, einschließlich der Mitarbeiter des Krankentransportdienstes und der Verwaltung, sollten in der Anwendung von AED und Basismaßnahmen ausgebildet werden. Für die Aus- und Fortbildung von Ersthelfern ist die Erstausbildung von acht Stunden und ein „Refresher-Training” von zwei Stunden wenigstens alle sechs Monate vorgesehen. Innerhalb der AED/BLS(„basic-life-support”)-Ausbildung sollte nach den Empfehlungen des European Resuscitation Council (ERC) ein AED-Training mindestens drei Stunden dauern. Eine alleinige AED-Ausbildung ist nicht sinnvoll. Nur die Kombination der Ausbildung von Basismaßnahmen (BLS) und Defibrillation wird zurzeit als wirkungsvolles Konzept zur Behandlung von Patienten mit Herz-Kreislauf-Stillstand angesehen. AED können durch Ersthelfer ohne juristische Probleme angewendet werden. Rechtswidrig bleibt die Handlung nur dann, wenn die helfende Person riskante, insbesondere grob sorgfaltswidrige Handlungen vornimmt. AED-Programme sollten in Krankenhäusern und in medizinischen Einrichtungen umgesetzt werden.

AED-Orte

Alle Rettungs- und Krankenwagen, in denen Patienten ohne Arzt mit manuellem Defibrillator transportiert werden, sollten mit einem automatisierten externen Defibrillator ausgestattet sein und über trainiertes Personal verfügen. Die Installation von AED erscheint an den Orten sinnvoll, an denen sich viele Menschen aufhalten und an denen mindestens ein Herz-Kreislauf-Stillstand pro Jahr durch Kammerflimmern beobachtet wurde. Die Frage, ob und in welchen öffentlichen Gebäuden AED-Programme vorgehalten werden sollen, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu entscheiden und wird Gegenstand weiterer Untersuchungen sein. Die Bestückung aller öffentlichen Gebäude ist sinnlos. Zum jetzigen Zeitpunkt sind AED-Programme für „zu Hause” nicht zu empfehlen.

1 Z Kardiol 2005; 94: 287 - 295

1 Z Kardiol 2005; 94: 287 - 295