Laryngorhinootologie 2002; 81(10): 739-740
DOI: 10.1055/s-2002-35009
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Hörschäden nach Besuch eines Rockkonzertes

OLG Koblenz, Urteil vom 13. 9. 2001 - 5 U 1324/00Hearing Defects After a Rockconcert
OLG Koblenz, Urteil vom 13. 9. 2001 - 5 U 1324/00O.  Walter1 , A.  Wienke1
  • 1Rechtsanwalts-Kanzlei, Köln
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Publication Date:
24 October 2002 (online)

Sachverhalt

Die Klägerin verlangte von den Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6750,- DM, da sie bei dem Besuch eines Rockkonzertes Hörschäden erlitten hatte. Die Beklagte zu 1) betrieb das Unterhaltungszentrum, in dem das Rockkonzert stattfand; die Beklagte zu 2) vermittelte als Agentur die bei dem Konzert aufgetretene „Boy-Group” und stellte die Musikanlage einschließlich des Bedienungspersonals zur Verfügung.

Eine Sicherheitsbarriere trennte bei dem Konzert in einem Abstand von weniger als zwei Metern die Bühne vom Publikum. An der linken und der rechten Bühnenseite waren jeweils große Lautsprecherboxen postiert, in deren unmittelbarer Nähe sich die Klägerin während der Veranstaltung aufhielt.

Zwei Tage nach diesem Konzert diagnostizierte ein HNO-Arzt bei der Klägerin eine „hochgradige, lärmtraumatische Innenohrschädigung mit Tinnitus beidseits” sowie eine „Schwindelsymptomatik”. In der Folgezeit wurde die Klägerin deswegen längerfristig ambulant und stationär behandelt.

Bei der Bemessung der erstinstanzlich beim Landgericht geltend gemachten Schmerzensgeldforderung berücksichtigte die Klägerin, dass sie aufgrund des Konzertbesuches und ihrer Platzwahl unmittelbar neben einem der Lautsprecher ein eigenes Mitverschulden in Höhe von 25 % treffe.

Die Klägerin begründete ihren Schmerzensgeldanspruch im Übrigen aber damit, dass die Beklagten keine hinreichenden Vorkehrungen zum Schutz des Konzertpublikums vor Lärmschäden getroffen hätten. Es sei ein Geräuschwert von mehr als 120 dB (A) entwickelt worden, der zur Schädigung ihres Gehörs geführt habe.

Die Beklagten beantragten die Klage abzuweisen und führten aus, dass die Ausgangsleistung der Musikanlage durch einen Limiter auf 110 dB (A) begrenzt gewesen sei und daher die Schalleinwirkung auf die Klägerin wegen ihrer Entfernung zum Lautsprecher unterhalb dieses Wertes gelegen habe. Weiterhin entgegneten die Beklagten, die Klägerin sei durch Kreischlaute aus dem jugendlichen Publikum geschädigt worden. Im Übrigen treffe sie ein erhebliches Mitverschulden, da sie sich freiwillig in unmittelbarer Nähe der Lautsprecherboxen aufgehalten und sich dadurch einem erhöhten Stress ausgesetzt habe.

Das Landgericht verurteilte die Beklagten erstinstanzlich zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6000,- DM und stellte fest, dass die Beklagten zum Ersatz aller immateriellen künftig noch entstehenden Schäden der Klägerin verpflichtet seien. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Beklagten hätten zu verantworten, dass die Lautstärke während des Konzerts 90 dB (A) überschritten und damit ein gesundheitsgefährdendes Maß erreicht habe.

Mit der Berufung zum OLG Koblenz strebten die Beklagten die Abweisung der Klage an, da der Geräuschpegel nicht schädigungsträchtig gewesen sei. Darüber hinaus habe die Beklagte zu 1), welche lediglich die Räume zur Verfügung gestellt habe, für den Schallpegel nicht einzustehen; vielmehr habe sie nur die Pflicht getroffen, die Sicherheit der Räume als solche zu gewährleisten. Die Beklagte zu 2) trug zu ihrer Entlastung vor, sie habe die Bereitstellung der Tontechnik bewährten Kräften anvertraut.

Die Klägerin begehrte mit ihrer Anschlussberufung - nunmehr unter Bestreiten eines eigenen Mitverschuldens - ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 3000,- DM.

O. Walter,
Dr. A. Wienke

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