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DOI: 10.1055/s-0042-104902
Vorschlag zur Satzungsänderung – Der Facharzt im Wandel
Publication History
Publication Date:
18 April 2016 (online)
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
war vor 20 Jahren der niedergelassene Internist überwiegend hausärztlich tätig, ist er heute in vielen Fällen hoch spezialisiert und geht nur noch einem Teilgebiet nach. Die im § 73 des SGB V definierte vertragsärztliche Versorgung gliedert dabei strikt in eine hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. Aber kann die Behandlung spezialisierter Krankheitsbilder überhaupt durch eine Spaltung in hausärztliche und fachärztliche Versorgung sichergestellt werden?
Seit einigen Jahren gibt es hier möglicherweise ein Umdenken. Seit Januar 2014 wurde die Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung (PFG) eingeführt, die seit 2015 auch für fachärztlich tätige Internisten gilt. Als innovative, Sektor übergreifende Versorgung wurde 2013 die ambulant spezialfachärztliche Versorgung (ASV, 116b SGB V) neu definiert. In der ASV können Patienten mit komplexen, schwer therapierbaren oder seltenen Erkrankungen in einem interdisziplinären Team gemeinsam von niedergelassenen Ärzten und Krankenhausärzten behandelt werden, die zuvor oft ausschließlich ambulant in Krankenhausambulanzen versorgt wurden. Dazu wurden zunächst Regelungen für die Tuberkulose, inzwischen auch für gastrointestinale Tumore geschaffen. Folgen werden u. a. Bestimmungen für die Behandlung von gynäkologischen Tumoren, rheumatologischen Erkrankungen oder die primär sklerosierende Cholangitis. Die Entwicklung ist hier langsam aber stetig.
Unterstützt werden dabei die Belange der Fachärzte durch den Spitzenverband der Fachärzte (SpiFa), in dem der der bng seit der Gründung ordentliches Mitglied ist. Aus Sicht der Fachärzte ist die derzeit politisch einseitig bevorzugte Unterstützung der hausärztlichen Versorgung falsch. Sollte es kein politischer Wille sein, das Leistungsspektrum für den Versicherten einzuschränken, wird es unumgänglich sein, insbesondere die fachärztliche Versorgung weiter zu fördern. Hier ist noch viel Arbeit nötig, um die Politik vom Wert der fachärztlichen Versorgung durch niedergelassene Fachärzte zu überzeugen.
Aber auch in vielen Facharztpraxen kündigt sich ein Wandel an. Zunehmend werden die Praxiskonstrukte größer. Die Zahl der Einzelpraxen schwindet und die Anzahl der Gemeinschaftspraxen und auch der Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) wächst. Leider sind die MVZ häufig nicht mehr in ärztlicher Trägerschaft, sondern in der Hand von Krankenhäusern oder Klinikkonzernen. Dieses widerspricht grundsätzlich den Kriterien der Freiberuflichkeit des Arztes. Dennoch entspricht die Zusammenlegung von Praxen wirtschaftlichen Überlegungen und kommt zudem häufig dem Wunsch der Kolleginnen und Kollegen näher, Familie und Beruf besser zu koordinieren. Es ist selbstsprechend, dass sich hierdurch die Zahl der angestellten Ärzte in der ambulanten Versorgung vermehrt.
In der Gründungsphase des bng wurde die Freiberuflichkeit des niedergelassenen Arztes als ein wichtiges Kriterium der bng-Mitgliedschaft in der Satzung festgelegt. Der Schutz der Freiberuflichkeit wird weiter als vorrangiges Verbandsziel in unserer Satzung verankert bleiben. Bei einer zunehmend größeren Anzahl an ambulant tätigen, angestellten Gastroenterologen ist es jedoch unabdingbar, diesen Kolleginnen und Kollegen im bng eine berufspolitische Heimat, die nicht gewerkschaftlich ausgerichtet ist, anzubieten. Aus diesem Grund diskutiert die Mitgliederversammlung in Dresden, ob und wie wir uns noch weiter für als Angestellte ambulant tätige Kollegen öffnen müssen, um auch in Zukunft eine große Mehrheit der Ärzte in Praxen und MVZ zu vertreten und uns so optimal in der ambulanten Versorgung aufstellen zu können.
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