JuKiP - Ihr Fachmagazin für Gesundheits- und Kinderkrankenpflege 2014; 3(01): 7
DOI: 10.1055/s-0034-1367690
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Tobias Weimer
1   WEIMER I BORK – Kanzlei für Medizin- & Strafrecht, Frielinghausstr. 8, 44803 Bochum, Email: info@kanzlei-weimer-bork.de
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Publication Date:
06 February 2014 (online)

Nachweis für vergessenes Operationstuch im Bauchraum

Eine Behauptung in einem gerichtlichen Verfahren kann für wahr gehalten werden, wenn das Gericht keine vernünftigen Zweifel an dem Vorliegen einer Tatsache hat – eine hundertprozentige Überzeugung des Gerichts ist dazu nicht nötig.

Im konkreten Fall ging es darum, in welchem Krankenhaus das Operationstuch im Bauchraum vergessen worden war. Das Gericht ordnete das Operationstuch einem bestimmten Krankenhaus zu und wurde in der Berufung bestätigt, obwohl eine anderslautende Zuordnung nicht gänzlich ausgeschlossen war.

OLG Hamm, Urteil v. 18.01.2013 – 26 U 30/12

Zurücklassen eines Bauchtuchs als einfacher Behandlungsfehler

Bei dem Zurücklassen eines Bauchtuchs mit dem Standardmaß 45 cm x 45 cm kann es sich um einen einfachen, nicht groben Behandlungsfehler handeln, wenn es sich um einen Zählfehler handelt. Es entspricht dem Facharztstandard, dass sich der Operateur auf das geschulte Pflegepersonal verlässt, dessen Aufgabe es ist, das benutzte und verbrauchte Material im Vier-Augen-Prinzip zu zählen und damit sicherzustellen, dass sämtliche eingebrachten Tücher, Kompressen u. a. vor dem Wundverschluss entfernt wurden.

OLG München, Urteil v. 22.08.2013 – 1 U 3971/12

Unzuverlässigkeit wegen regelmäßigen Cannabis-Konsums

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hielt die Ablehnung eines Antrags auf Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpfleger für rechtmäßig, da sich der Kläger durch seinen regelmäßigen nachgewiesen Drogenkonsums eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergäbe (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 KrPflG). Dabei zog das Gericht eine Parallele zu den jeweiligen Anforderungen zum Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr. Nach der Rechtsprechung sei derjenige, der regelmäßig, d. h. täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert, in der Regel nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. 

Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil v. 03.06.2013, Az.: 7 K 1597/12