Rofo 2011; 183(3): 301-302
DOI: 10.1055/s-0031-1274589
DRG-Mitteilungen

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DRG - Informationen zu den von der SSK novellierten Strahlenschutz-Fachkunden – Fachkunde im Strahlenschutz neu geregelt – Was bringt sie für die Radiologie und Nuklearmedizin?

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Publication Date:
22 February 2011 (online)

 
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Wichtiger Hinweis

Mit dem Sachkundeerwerb kann erst begonnen werden, wenn Kenntnisse im Strahlenschutz nachgewiesen sind; diese werden vermittelt in je 4-stündiger theoretischer und praktischer Einführung in den Strahlenschutz durch fachkundige Ärzte. Diese Kenntnisse im Strahlenschutz müssen von der Ärztekammer oder einer Behörde bescheinigt sein.

Der später nach Rö1 umfassend fachkundige Radiologe braucht nicht die FK Rö2 Notfalldiagnostik zu erwerben. Der Sachkunde-Erwerb kann sich daher sofort auf einen Anwendungsbereich aus Rö3 Röntgendiagnostik eines Organsystems konzentrieren. Näheres siehe unter 1.

Der Strahlenschutz für medizinische Anwendungen ionisierender Strahlung ist nur aus historischen Gründen bisher in 2 Verordnungen geregelt: Zum einen die Nutzung Röntgenstrahlung in der Röntgenverordnung (RöV), zum anderen der Umgang mit radioaktiven Stoffen und hochenergetischer Strahlung in der Medizin (Nuklearmedizin sowie Brachy- und Teletherapie) in der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Diese Trennung gilt auch für den Erwerb der erforderlichen Fachkunden im Strahlenschutz für Ärzte.

Da aus fachlicher Sicht die medizinischen Anwendungsverfahren ionisierender Strahlung in Kombination beider Verordnungen zunehmen, hat das zuständige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) die Strahlenschutzkommission am 22.02. 2007 gebeten, die Anforderungen an die Strahlenschutz-Fachkunden in der Medizin (FK) einer eingehenden Prüfung zu unterziehen und dazu entsprechende Empfehlungen zu erarbeiten.

Nach intensiven Beratungen, an denen auch die radiologischen Fachgesellschaften beteiligt waren, hat die Strahlenschutzkommission (SSK) am 2. Dezember 2010 die Empfehlung „Anforderungen an die Strahlenschutz-Fachkunden in der Medizin für Ärzte“ mit Erläuterungen der neuen bzw. modifizierten Sachkunde-Tabellen, in denen die Zeiten zum Sachkundeerwerb und die Anzahl dokumentierter Untersuchungen für den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz nach RöV und StrlSchV aufeinander abgestimmt und angepasst wurden, verabschiedet.

Die vorliegende Empfehlung der SSK befasst sich insbesondere mit der Neufassung der erforderlichen Sachkunde im Strahlenschutz und gliedert sich in die Bereiche Röntgendiagnostik, Nuklearmedizin, Strahlentherapie sowie Zahnmedizin. Zum Medizinexperten wird es eine gesonderte Empfehlung geben.

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Was ist für die Radiologie wichtig und teilweise neu in den Bereichen Röntgendiagnostik und Nuklearmedizin?

  1. „Kurzer Weg zur Fachkunde“
    Ein Arzt in radiologischer Weiterbildung kann Dienstfähigkeit nach 12 Monaten erreichen. Wie? Wenn die Sachkunde in einer fachradiologischen Abteilung mit Weiterbildungsbefugnis wie folgt nach Bereichen, Zeit und Untersuchungszahl vermittelt wird: Skelett 1000, Thorax 1000, Abdomen 200, dazu parallel CT 1000 = Gesamtsumme 3200 in einer Mindestzeit von 12 Monaten (6+3+3 Monate Röntgen, parallel mind. 6 Monate CT).
    Die Beurteilung der Eignung eines Assistenzarztes für die Dienstfähigkeit in der Klinik (Facharztstandard) ist unabhängig von der Fachkunde und wird vom weiterbildungsbefugten und weisungsberechtigten Arzt verantwortet! Die erforderliche Fachkunde ist jedoch Mindestvoraussetzung!

  2. Für die FK Rö1 Gesamtbereich der Röntgendiagnostik wurde die Mindestzeit des Sachkunde-Erwerbs auf 36 Monate reduziert, um eine Angleichung an die (Gesamt-) Fachkunden in der Nuklearmedizin und der Strahlentherapie zu schaffen.

  3. Für die FK Skelett Rö3.2 wurde die Untersuchungszahl auf 1000 reduziert aufgrund der Erfahrung, dass die Skelettdiagnostik zunehmend auch mittels CT und MRT erbracht wird.

  4. Die FK Nieren und ableitende Harnwege
    Diese Fachkunde ist in den (speziellen) Anwendungsbereich Rö4 verschoben worden und muss damit für den Gesamtbereich Röntgendiagnostik Rö1 nicht mehr explizit ausgewiesen werden.

  5. Neue FK Gefäßsystem des Herzens (Rö3.7)
    Diese Fachkunde dient zur Abgrenzung von der FK Rö3.6 Gefäßsystem (periphere/zentrale Gefäße).

  6. FK Rö5 Computertomografie Diese Fachkunde geht nur zusammen mit Rö3.2 Skelett + Rö3.3 Thorax + Rö3.4 Abdomen (Siehe 1.).

  7. Anforderungen an den fachkundigen Arzt in der Teleradiologie
    Hier wird durch die SSK beantragt, die RöV zu ändern. Voraussetzung ist dann nicht mehr der Besitz der Gesamtfachkunde nach RöV, sondern der erforderlichen Fachkunde, d.h. in der Regel FK Rö1 bzw. Rö5.1

  8. FK Nuklearmedizinische Diagnostik N4 für Ärzte mit FK Rö1 Gesamtbereich der Röntgendiagnostik
    24 Monate Sachkunde und 1600 dokumentierte Untersuchungen in der NUK-Diagnostik (ohne In-vitro-Diagnostik und Schilddrüse). Diese Fachkunde berechtigt zum alleinigen Betrieb eines PET/CT oder SPECT/CT und ist Voraussetzung für die erforderlichen Umgangsgenehmigungen für alle diagnostischen Radionuklide.
    Vice versa wird für Ärzte mit der FK N1 Gesamtbereich Offene Radionuklide (Diagnostik und Therapie) eine FK Rö8 Röntgendiagnostik einschl. CT für Nuklearmediziner (ohne Notfalldiagnostik, Traumatologie, Mamma, Angiografie und radiologische Interventionen) neu geschaffen. Die neu aufgenommene Fachkunde N4 mit einem Sachkundeerwerb von 24 Monaten kann nur von Ärzten erworben werden, die bereits die Fachkunde Rö1 für den Gesamtbereich der Röntgendiagnostik besitzen und die diejenigen Fachkunden der Nuklearmedizin erwerben wollen, die z.B. für den Betrieb von Hybridsystemen, wie PET/CT oder SPECT/CT notwendig sind. Umgekehrt gibt es eine entsprechende Fachkunde Rö8 in der Röntgendiagnostik einschließlich CT, die es Nuklearmedizinern mit der Gesamtfachkunde N1 ermöglicht, diejenigen Fachkunden in der Röntgendiagnostik zu erwerben, die entsprechend für die erwähnten neuen Techniken und zukünftigen Entwicklungen notwendig sind. Diese neu geschaffenen Fachkunden sind auch auf Wunsch der Fachgesellschaften hinzugekommen. Da diese Fachkunden nicht auf die Nutzung von Hybridgeräten beschränkt sind, muss der Sachkundeerwerb (SK) mindestens zur Hälfte im Bereich der planaren Szintigrafie ohne morphologische Bildgebung erfolgen. Die SK kann nur unter Anleitung eines Arztes mit der FK nach N2 vermittelt werden.
    Diese neuen gesetzlichen Regelungen nach RöV und StrlSchV werden bei der vom Deutschen Ärztetag 2012 geplanten Novellierung der Weiterbildungsordnung (WO) für die Gebiete Radiologie und Nuklearmedizin von großer Bedeutung sein.

  9. Die FK Rö7 Anwendung von Röntgenstrahlen bei Interventionen ist in den zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen unverändert geblieben. Sie kann aber wie bisher nicht isoliert, sondern nur in Verbindung der Fachkunde Rö1 oder einem Anwendungsbereich aus Rö3 erworben werden und bezieht sich dabei jeweils nur auf Interventionen des entsprechenden Bereichs. Ärzte, die bezüglich der gebietsbezogenen Interventionen eine fachliche Qualifikation nach der WO 2005 aufweisen, dürfen diese unter Anwendung ionisierender Strahlung also nur dann eigenverantwortlich durchführen, wenn sie fachkundig sind. Eine solche Fachkunde erweitert aber nicht die Fachgebietsgrenzen, diese werden durch die Gebietsdefinition der WO bestimmt.

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Wie ist das auf die Radiologie anzuwenden?

Interventionelle, minimal-invasive radiologische Verfahren gehören per definitionem zum Gebiet, wenn die Facharztqualifikation „Diagnostische Radiologie“ (WO 1993) oder „Radiologie“ (WO 2005) erworben wurde.

Hingegen hat der Radiologe (WO 1977) und der FA für Radiologische Diagnostik (WO 1988) die Interventionen nicht unmittelbar erworben, da sie damals nicht Gebietsinhalt waren.

Obwohl jeder der o. a. Fachärzte die Bezeichnung „Radiologe“ führen darf, sollte der (Alt-) Radiologe nach WO 1977 und der FA für Radiologische Diagnostik neben der Fachkunde (FK) Rö1 für das Gesamtgebiet nach RöV eine FK Rö7 Interventionen erwerben, d. h. Sachkunde und den Spezialkurs Interventionsradiologie nachweisen – wenn er minimal-invasive radiologische Verfahren anwenden will. Im Allgemeinen kann die geforderte Sachkunde durch Weiterbildungszeugnisse oder Eigendarstellung als nachgewiesen gelten.

Prof. Dr. Dr. Reinhard Loose (Nürnberg)
Dr. Jürgen Fischer (Coesfeld)

(Stand 25.1.2011)