Z Orthop Unfall 2025; 163(02): 113-115
DOI: 10.1055/a-2530-3607
Orthopädie und Unfallchirurgie aktuell

Konsequenzen der Umstellung auf Hybrid-DRG – Sicht der Kliniken und Sicht der Praxen

Guntram Fischer

Um das Ziel der Ambulantisierung im deutschen Gesundheitswesen voranzutreiben, gab es in den vergangenen Jahren schon einige Ansätze. So wurde mit der Einführung des AOP-Vertrags gemäß § 115b SGB V („Ambulantes Operieren im Krankenhaus“) [1] die Möglichkeit geschaffen, für ein konkret umrissenes Spektrum an operativen Maßnahmen eine einheitliche Vergütung auf Grundlage des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) praxis- oder klinikambulant durchzuführen. Gemäß den Regelungen des § 140a SGB V (Besondere Versorgung/Integrierte Versorgung) konnten zugelassene Leistungserbringer und Kliniken Direktverträge mit den gesetzlichen Krankenkassen schließen. Zusätzlich existiert seit mehreren Jahren mit dem § 122 SGB V („Behandlung in Praxiskliniken“) die sozialgesetzliche Vorgabe, für Praxiskliniken einen Katalog von ambulant oder stationär durchführbaren Leistungen zu erstellen, der bislang nicht umgesetzt wurde.

Dienstleister für H-DRG-Abrechnung

Neben den 17 Kassenärztlichen Vereinigungen bieten auch folgende Dienstleister gegen eine entsprechende Bearbeitungsgebühr die H-DRG-Abrechnung an (Liste ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

  • Helmsauer/REBECA Health Care GmbH

  • Medicalnetworks

  • Mediverbund AG

  • Spifa

  • Sanakey Contract GmbH

  • PVS pria



Publikationsverlauf

Artikel online veröffentlicht:
25. März 2025

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