physiopraxis 2024; 22(07/08): 4-7
DOI: 10.1055/a-2312-7301
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Physiotherapieverbände legen gemeinsam Revision ein – Urteil des Landessozialgerichts

Ende April 2024 hatte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) ein Urteil in den Klageverfahren der maßgeblichen Physiotherapieverbände gegen die Schiedssprüche der Schiedsstelle Heilmittel gefällt. Nach Prüfung der Urteilsgründe legen die Verbände nun gegen dieses Urteil Revision ein.

Die Klagen der Physiotherapieverbände waren teilweise erfolgreich. So verpflichtete das LSG die Schiedsstelle, im Nachhinein einen Ausgleich der Vergütungsausfälle für die Zeit bis zum Ende des ersten Schiedsverfahrens zu regeln. Andere Klageanträge wurden jedoch zurückgewiesen. Darin hatten die Verbände unter anderem die Festsetzung einzelner Parameter zur Preisfindung durch die Schiedsstelle angegriffen. Dabei ging es um die Feststellung eines wirtschaftlich angemessenen Preises.

Das LSG hat mehrfach ausgeführt, dass die Schiedsstelle innerhalb ihres Beurteilungsspielraums und folglich nicht außerhalb des rechtlichen Rahmens entschieden habe. Damit hat das LSG für die Physiotherapieverbände entscheidende Punkte zurückgewiesen. Gleichzeitig bedeutet das aber auch, dass die Richter keine inhaltliche Einschätzung, beispielsweise zur Wirtschaftlichkeit der Praxen, vorgenommen haben und dazu, ob die Faktoren zur Preisfindung die tatsächliche Situation in der Physiotherapie widerspiegeln. Kurz gesagt: Die Frage, ob die Preise angemessen sind, wurde vom Gericht nicht beantwortet.

Die anwaltliche Vertretung der Physiotherapieverbände hat eine Stellungnahme zur Frage verfasst und ausgeführt, ob es sinnvoll ist, gegen das Urteil des LSG Revision beim Bundessozialgericht (BSG) einzulegen. Aufgrund dieser Einschätzung kommen die Verbände zu dem Schluss, dass verschiedene Urteilsaspekte des LSG mithilfe einer Revision angreifbar sind, zum Beispiel die Nichtberücksichtigung eines Unternehmerrisikos oder die Frage der korrekten Grundlage für die Personalkostenentwicklung.

Auf Basis der vorliegenden Einschätzungen haben die Verbände gemeinsam entschieden, dass das Urteil des LSG in der nächsten Instanz angefochten werden soll, und fristgerecht Revision eingelegt. Wie schon bei der Klage vor dem LSG besteht auch in einem Revisionsverfahren ein Risiko. Wenn das LSG durch das BSG gezwungen wird, inhaltlich zu entscheiden, könnte das LSG beispielsweise einen Parameter zuungunsten der Physiotherapeuten verändern. Die Physiotherapieverbände sind sich jedoch einig, dass ein mögliches positives Ergebnis dieses Risiko wert ist. Ohne die Einlegung der Revision wären die Entscheidungen des LSG in der Zukunft nicht mehr angreifbar.

VPT

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Die maßgeblichen Physiotherapieverbände haben gemeinsam entschieden, dass das Urteil des Landessozialgerichts in der nächsten Instanz angefochten werden soll.© vegefox.com/stock.adobe.com


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Article published online:
16 July 2024

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