CNE Pflegemanagement 2024; 11(02): 3
DOI: 10.1055/a-2263-9272
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Einwanderung erleichtern


Zum 1. März sind weitere Bestimmungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft getreten. Sie enthalten Erleichterungen für ausländische Studierende, Auszubildende und Fachkräfte. Unter anderem können Fachkräfte mit Abschluss und 2 Jahren Berufserfahrung nun auch ohne Anerkennungsverfahren einreisen und in Deutschland tätig werden. Sie müssen also noch keine in Deutschland anerkannte Ausbildung vorweisen. Das soll Bürokratie einsparen und Verfahren verkürzen. Das Arbeitsplatzangebot in Deutschland muss allerdings ein Bruttojahresgehalt von mindestens 40 770 Euro zusichern – bei Tarifbindung des Arbeitgebers genügt eine Entlohnung entsprechend des Tarifvertrags. Wenn die Berufsqualifikation weiterhin anerkannt werden muss – wie es in den Gesundheits- und Pflegeberufen ist, – können sich Fachkräfte und Arbeitgeber zu einer Anerkennungspartnerschaft verpflichten. Damit kann das Verfahren künftig erst nach der Einreise begonnen werden. Arbeitgeber und die angehende Fachkraft verpflichten sich, nach der Einreise die Anerkennung zu beantragen und das Verfahren aktiv zu betreiben. Der Arbeitnehmer kann sich dabei in Deutschland nebenher nachqualifizieren oder schon arbeiten. Grundvoraussetzungen sind ein Arbeitsvertrag und eine im Ausbildungsstaat anerkannte, mindestens zweijährige Berufsqualifikation oder ein Hochschulabschluss sowie deutsche Sprachkenntnisse auf Niveau A2.


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Simon Jäger Vorstand im Bundesverband Pflegemanagement und Geschäftsführer bei RE-ALIS GmbH

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz erleichtert temporär über Anerkennungspartnerschaften die Bürokratie für reglementierte Berufe, beschleunigt aber nicht durchgängig den Prozess. Eine zügige digitale Antragsbearbeitung bleibt weiterhin essenziell, um Wartezeiten zu vermeiden und Deutschland für Fachkräfte attraktiver zu machen. Fortschritte sind erkennbar, doch reichen diese für die Anforderungen internationaler Arbeitnehmer*innen und hiesiger Arbeitgeber nicht aus. Die Bescheiderteilung darf nicht zum Geduldsspiel ausarten, besonders wenn die Antragsteller*innen bereits Deutschkenntnisse erworben haben.



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Article published online:
21 March 2024

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