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DOI: 10.1055/a-2239-0750
Reform des Kapitels 32 (Laboratoriumsmedizin) im einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)
Abstract
Am 11.04.2024 hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung neue Kostenpauschalen für die Labordiagnostik und eine Anpassung des laborärztlichen Honorars veröffentlich; dies ist im Internet einsehbar (https://www.kbv.de/html/1150_68777.php).
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Die Erstattung der Transportkosten für Labordiagnostik, Histologie, Zytologie und Molekulargenetik im EBM war neu zu regeln, nachdem Portokostenpauschalen vor vier Jahren in Zusammenhang mit Einführung der eArztbriefen abgeschafft wurden. Zudem war die Person, welche das Abnahmematerial zu bezahlen und zu verfügen zu stellen hat, nicht rechtsicher im EBM geregelt. Das hatte in der Vergangenheit zu strafrechtlichen Ermittlungen wegen Vorteilsgabe gegen eine einzelne Laborarztpraxis geführt. Diese hatte ihren Einsendern genau jenes kostenlos zur Verfügung gestellt. Das Verfahren wurden zwar am Ende eingestellt, um aber in Zukunft hier Rechtssicherheit zu schaffen, bietet der EBM nun eine klare Pauschale mittels Gebührenordnungspunkt GOP 40094 für den Laborarzt, welche die Transportkosten und das Entnahmematerial abdecken.
Es werden also ab 1. Januar 2025 folgende für uns relevante Ziffern in den EBM aufgenommen ([Table 1]).
Gestrichen werden u. a. ab 1. Januar 2025 ([Table 2]):
Der GOP 40092 und GOP 40094 sind innerhalb eines Medizinischen Versorgungszentrums MVZ oder zwischen verschiedenen Betriebsstätten der gleichen Praxis nicht abrechenbar. Dies betrifft dann auch das klassische hämostaseologische Labor. Denn hier wird die Probe nicht zugesendet, sondern der Patient erscheint selbst in der institutionseigenen Ambulanz und ihm wird dort dann das Blut abgenommen. Daher ist für die meisten zu uns lediglich der GOP 40089 für 0,95€ einmalig pro Quartal und Patient abrechenbar, egal wie viele Röhrchen an wie vielen Terminen abgenommen werden.
Außerdem wird das laborärztliche Grundhonorar angepasst. Diese sind Teil das EBM-Kapitels 12 und standen bisher für alle Ärzte offen, welche nach Kapitel 32 abgerechnet haben. Ab 1. Januar 2025 dürfen nur noch Labormediziner, Mikrobiologen und Infektionsepidemiologen, Transfusionsmediziner sowie ermächtigte Fachwissenschaftlern der Medizin diese abrechnen. Für die anderen steht dann GOP 01437 zur Verfügung. Diese beträgt 5 statt 14 Punkte für die ersten 14000 Behandlungsfälle, dann erfolgt eine Absenkung dann auf einen Punkt.
Die neuen Pauschalen oben müssen jetzt mit dem gleichen Geld im System finanziert werden. Das geschieht durch eine Abwertung der einzelnen Laborleistung um etwa 8%. Die hier gezeigte Tabelle ist nicht auf der Seite der KBV zu finden und erhebt daher keinen Anspruch auf Richtigkeit ([Table 3]):
Diese Umschichtung bringt eine Schieflage in das System. Großlabore, hinter denen oft Investoren stehen und die eine gute Lobbyarbeit in Berlin betreiben, holen viele Aufträge bei ihren Einsendern ab. Dabei werden pro Probe nur wenige Einzelanalysen durchgeführt. Da hier noch die Pauschale für das Order-Entry abrechnet werden kann, werden Großlabore aus dieser „Reform“ sogar mit einem minimalen Plus herauskommen.
Anders sieht dies nun bei den Einrichtungen aus, die Laborleistungen für ihre eigenen Patienten erbringen: Hier stehen 0,95 € Mehreinnahmen gegen 8% Umsatzverlust bei den einzelnen Untersuchungen. Wohl gemerkt: Umsatzverlust! Denn dadurch, dass Preise für Energie und Gehälter massiv gestiegen sind, wird nun von der Einnahmenseite her ein großer Betrag noch einmal vom Gewinn abgezogen. Es erscheint damit wahrscheinlich, dass einige mit dieser Maßnahme endgültig in die Verlustzone gedrückt werden. Niedergelassene Hämostaseologen betrifft diese „Reform“ also ganz besonders hart, da gerade hier bei wenigen Patienten in der eigenen Ambulanz Blut für eine doch notwendigerweise umfangreichere Labordiagnostik abgenommen wird.
Der Berufsverband der Deutschen Hämostaseologen e. V. (BDDH e. V.) war zu dieser Neuregelung nicht von der KBV angehört oder informiert worden. Auch wurden wir erst durch die Veröffentlichung auf der Homepage der KBV aufmerksam und mussten uns um Zahlen zur Abwertung einzelner Laborleistungen aus anderen Quellen bemühen. Der Entscheidungsprozess zu dieser Maßnahme erscheint abgeschlossen, eine politische Einflussnahme des BDDH e. V. daher nicht mehr möglich.
Diese doch sehr einseitige „Reform“ verletzt die wirtschaftliche Basis vieler unserer Mitglieder enorm. Wir empfehlen daher, gegen Abrechnungen ab dem I. Quartal 2025 Einspruch zu erheben. Erfahrungsgemäß kann es bei solchen Änderungen immer noch zu Korrekturen kommen, an denen aber im Nachhinein nur jene partizipieren, die auch den entsprechenden Einspruch eingelegt haben.
Der BDDH e. V. bleibt in dieser Sache aktiv und wird hier und auch in seinen BDDH-News in der Zeitschrift Hämostaseologie weiter berichten.
Für den Vorstand des BDDH:
Dr. Günther Kappert
PD Dr. Jürgen Koscielny
PD Dr. Christoph Sucker
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Publication History
Article published online:
02 July 2024
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