Hamostaseologie 2024; 44(03): 226-228
DOI: 10.1055/a-2239-0750
Mitteilungen des Vorstandes des Berufsverbandes der Deutschen Hämostaseologen e.V. (BDDH)

Reform des Kapitels 32 (Laboratoriumsmedizin) im einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)

Günther Kappert
1   Gerinnungszentrum Rhein-Ruhr (GZRR), Duisburg
,
Jürgen Koscielny
2   Charité Universitätsmedizin, Berlin
,
Christoph Sucker
3   Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) COAGUMED Gerinnungszentrum Berlin
4   Medizinische Hochschule Brandenburg Theodor Fontane, Brandenburg an der Havel
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Abstract

Am 11.04.2024 hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung neue Kostenpauschalen für die Labordiagnostik und eine Anpassung des laborärztlichen Honorars veröffentlich; dies ist im Internet einsehbar (https://www.kbv.de/html/1150_68777.php).


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Die Erstattung der Transportkosten für Labordiagnostik, Histologie, Zytologie und Molekulargenetik im EBM war neu zu regeln, nachdem Portokostenpauschalen vor vier Jahren in Zusammenhang mit Einführung der eArztbriefen abgeschafft wurden. Zudem war die Person, welche das Abnahmematerial zu bezahlen und zu verfügen zu stellen hat, nicht rechtsicher im EBM geregelt. Das hatte in der Vergangenheit zu strafrechtlichen Ermittlungen wegen Vorteilsgabe gegen eine einzelne Laborarztpraxis geführt. Diese hatte ihren Einsendern genau jenes kostenlos zur Verfügung gestellt. Das Verfahren wurden zwar am Ende eingestellt, um aber in Zukunft hier Rechtssicherheit zu schaffen, bietet der EBM nun eine klare Pauschale mittels Gebührenordnungspunkt GOP 40094 für den Laborarzt, welche die Transportkosten und das Entnahmematerial abdecken.

Es werden also ab 1. Januar 2025 folgende für uns relevante Ziffern in den EBM aufgenommen ([Table 1]).

Table 1

Neue relevante EBM-Ziffern bei Durchführung von Labordiagnostik (ab 01/2025)

GOP

Beschreibung

Bewertung

40089

Zuschlag zu den GOP 01812 und 01930 und zu den GOP des Abschnitts 32.2 für die Kosten der Beschaffung und Bereitstellung von Entnahmematerial durch Laborärzte oder in Laborgemeinschaften

0,95 € (1x im Behandlungsfall)

40092

Zuschlag zu den GOP 01738, 01743, 01756, 01768, 01783, 01793, 01800, 01802 bis 01812, 01816, 01833, 01840, 01865, 01869, 01915, 01930 bis 01936, 12224 und zu den GOP der Abschnitte 11.4, 19.3 (ausgenommen der GOP 19327 und 19328), 19.4, 30.12.2, 32.2 und 32.3 für die Bereitstellung eines Systems oder eines Moduls zur digitalen Auftragserteilung und -nachverfolgung

0,60 € (1x im Behandlungsfall)

40094

Zuschlag für Auftragsleistungen nach den GOP 01724, 01738,

01743, 01756, 01768, 01783, 01793, 01800, 01802 bis 01812, 01816, 01833, 01840, 01865, 01869, 01915, 01930 bis 01936, 12224, GOP der Abschnitte 11.4, 19.3 (ausgenommen der GOP 19327 und 19328), 19.4, 30.12.2, 32.2 und 32.3 für die Bereitstellung von Versandmaterial, den Transport von – ggf. auch infektiösem – Untersuchungsmaterial, Übermittlung der Ergebnisse ggf. einschließlich Übermittlung der Kosten der Leistungen der Abschnitte 11.4.1 bis 11.4.4 gemäß Präambel 11.1 Nr. 12 sowie ggf. einschließlich Übermittlung der Kosten der Leistungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 gemäß Bestimmung Nr. 15 zum Kapitel 32

2,80 € (1x im Behandlungsfall)

Gestrichen werden u. a. ab 1. Januar 2025 ([Table 2]):

Table 2

Entfall von EBM-Ziffern bei der Durchführung von Labordiagnostik (ab 01/2025)

GOP

Beschreibung

Bewertung

40100

Versandmaterial, Transport, Ergebnisübermittlung (Labor, Zytologie, Zyto- und Molekulargenetik)

2,60 € (nicht abrechenbar, wenn nur eine Leistung aus 32.2.1 bis 32.2.7 (Allgemeinlabor) angefordert war

12230

Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 12210 und 12220, wenn 40100 nicht abgerechnet werden kann

6 Punkte oder 0,72 €

Der GOP 40092 und GOP 40094 sind innerhalb eines Medizinischen Versorgungszentrums MVZ oder zwischen verschiedenen Betriebsstätten der gleichen Praxis nicht abrechenbar. Dies betrifft dann auch das klassische hämostaseologische Labor. Denn hier wird die Probe nicht zugesendet, sondern der Patient erscheint selbst in der institutionseigenen Ambulanz und ihm wird dort dann das Blut abgenommen. Daher ist für die meisten zu uns lediglich der GOP 40089 für 0,95€ einmalig pro Quartal und Patient abrechenbar, egal wie viele Röhrchen an wie vielen Terminen abgenommen werden.

Außerdem wird das laborärztliche Grundhonorar angepasst. Diese sind Teil das EBM-Kapitels 12 und standen bisher für alle Ärzte offen, welche nach Kapitel 32 abgerechnet haben. Ab 1. Januar 2025 dürfen nur noch Labormediziner, Mikrobiologen und Infektionsepidemiologen, Transfusionsmediziner sowie ermächtigte Fachwissenschaftlern der Medizin diese abrechnen. Für die anderen steht dann GOP 01437 zur Verfügung. Diese beträgt 5 statt 14 Punkte für die ersten 14000 Behandlungsfälle, dann erfolgt eine Absenkung dann auf einen Punkt.

Die neuen Pauschalen oben müssen jetzt mit dem gleichen Geld im System finanziert werden. Das geschieht durch eine Abwertung der einzelnen Laborleistung um etwa 8%. Die hier gezeigte Tabelle ist nicht auf der Seite der KBV zu finden und erhebt daher keinen Anspruch auf Richtigkeit ([Table 3]):

Table 3

Neue Regelung zur Abrechnung von Laborleistungen nach EBM (ab 01/2025)

GOP

Analyt

2024

2025

Abwertung

32110

Blutungszeit (standardisiert)

0,75 €

0,73 €

−2,67%

32111

Rekalzifizierungszeit

0,75 €

0,73 €

−2,67%

32112

PTT

0,60 €

0,58 €

−3,33%

32113

TPZ aus Plasma

0,60 €

0,58 €

−3,33%

32114

TPZ aus Kapillarblut

0,75 €

0,73 €

−2,67%

32115

TZ

0,75 €

0,73 €

−2,67%

32116

Fibrinogen

0,75 €

0,73 €

−2,67%

32117

D-Dimere, qualitativ

4,60 €

4,46 €

−3,04%

32120

Kleines Blutbild

0,50 €

0,50 €

0,00%

32121

Diff.-BB

0,60 €

0,58 €

−3,33%

32128

CRP

1,15 €

1,12 €

−2,61%

32203

Thrombelastogramm

16,60 €

15,27 €

−8,01%

32205

Batroxobin-Zeit

16,80 €

15,46 €

−7,98%

32206

APC-Resistenz

15,60 €

14,35 €

−8,01%

32207

Lupus Antikoagulanz

13,90 €

12,79 €

−7,99%

32208

Ähnliche Untersuchung, z. B. Anti-F Xa

19,20 €

17,66 €

−8,02%

32210

Antithrombin

11,40 €

10,49 €

−7,98%

32211

Plasminogen

18,30 €

16,84 €

−7,98%

32212

D-Dimere

17,80 €

17,00 €

−4,49%

32213

Faktor II

18,80 €

17,30 €

−7,98%

32214

Faktor V

18,40 €

16,93 €

−7,99%

32215

Faktor VII

34,60 €

31,83 €

−8,01%

32216

Faktor VIII

24,30 €

22,36 €

−7,98%

32217

von Willebrand-Faktor

30,20 €

27,78 €

−8,01%

32218

Faktor IX

24,10 €

22,17 €

−8,01%

32219

Faktor X

29,10 €

26,77 €

−8,01%

32220

Faktor XI

27,60 €

25,39 €

−8,01%

32221

Faktor XII

27,60 €

25,39 €

−8,01%

32222

Faktor XIII

25,90 €

23,83 €

−7,99%

32223

Protein C

31,30 €

28,80 €

−7,99%

32224

Protein S

31,30 €

28,80 €

−7,99%

32225

Plättchen Faktor 4

32,40 €

29,81 €

−7,99%

32226

C1-INH

27,20 €

25,02 €

−8,01%

32227

Ähnliche Untersuchungen unter Angabe des Faktors

20,70 €

19,04 €

−8,02%

32228

Thrombozytenfunktion

33,20 €

30,54 €

−8,01%

32229

vWF-Multimere

75,00 €

69,00 €

−8,00%

32325

Ferritin

4,20 €

3,50 €

−16,67%

32372

Folsäure

5,40 €

5,40 €

0,00%

32373

Vit. B12

4,20 €

4,20 €

0,00%

32101

TSH

3,00 €

2,39 €

−20,33%

32321

fT3

3,70 €

3,70 €

0,00%

32320

fT4

3,70 €

3,70 €

0,00%

32860

Faktor-V-Leiden-Mutation

30,00 €

27,60 €

−8,00%

32861

Prothrombin G20210A-Mutation

30,00 €

27,60 €

−8,00%

32503

Phospholipid-Antikörper

7,30 €

7,30 €

0,00%

Diese Umschichtung bringt eine Schieflage in das System. Großlabore, hinter denen oft Investoren stehen und die eine gute Lobbyarbeit in Berlin betreiben, holen viele Aufträge bei ihren Einsendern ab. Dabei werden pro Probe nur wenige Einzelanalysen durchgeführt. Da hier noch die Pauschale für das Order-Entry abrechnet werden kann, werden Großlabore aus dieser „Reform“ sogar mit einem minimalen Plus herauskommen.

Anders sieht dies nun bei den Einrichtungen aus, die Laborleistungen für ihre eigenen Patienten erbringen: Hier stehen 0,95 € Mehreinnahmen gegen 8% Umsatzverlust bei den einzelnen Untersuchungen. Wohl gemerkt: Umsatzverlust! Denn dadurch, dass Preise für Energie und Gehälter massiv gestiegen sind, wird nun von der Einnahmenseite her ein großer Betrag noch einmal vom Gewinn abgezogen. Es erscheint damit wahrscheinlich, dass einige mit dieser Maßnahme endgültig in die Verlustzone gedrückt werden. Niedergelassene Hämostaseologen betrifft diese „Reform“ also ganz besonders hart, da gerade hier bei wenigen Patienten in der eigenen Ambulanz Blut für eine doch notwendigerweise umfangreichere Labordiagnostik abgenommen wird.

Der Berufsverband der Deutschen Hämostaseologen e. V. (BDDH e. V.) war zu dieser Neuregelung nicht von der KBV angehört oder informiert worden. Auch wurden wir erst durch die Veröffentlichung auf der Homepage der KBV aufmerksam und mussten uns um Zahlen zur Abwertung einzelner Laborleistungen aus anderen Quellen bemühen. Der Entscheidungsprozess zu dieser Maßnahme erscheint abgeschlossen, eine politische Einflussnahme des BDDH e. V. daher nicht mehr möglich.

Diese doch sehr einseitige „Reform“ verletzt die wirtschaftliche Basis vieler unserer Mitglieder enorm. Wir empfehlen daher, gegen Abrechnungen ab dem I. Quartal 2025 Einspruch zu erheben. Erfahrungsgemäß kann es bei solchen Änderungen immer noch zu Korrekturen kommen, an denen aber im Nachhinein nur jene partizipieren, die auch den entsprechenden Einspruch eingelegt haben.

Der BDDH e. V. bleibt in dieser Sache aktiv und wird hier und auch in seinen BDDH-News in der Zeitschrift Hämostaseologie weiter berichten.

Für den Vorstand des BDDH:

Dr. Günther Kappert

PD Dr. Jürgen Koscielny

PD Dr. Christoph Sucker


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No conflict of interest has been declared by the author(s).

Address for correspondence

PD Dr. Christoph Sucker
Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) COAGUMED Gerinnungszentrum Berlin
Berlin
Germany   

Publication History

Article published online:
02 July 2024

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