JuKiP - Ihr Fachmagazin für Gesundheits- und Kinderkrankenpflege 2021; 10(04): 139
DOI: 10.1055/a-1519-3856
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Tobias Weimer

Hüftgelenksendoprothese: Einwilligung/grober Behandlungsfehler

Der Patient stellte dem Arzt im Vorfeld einer Operation Fragen, die für seine Einwilligung in den operativen Eingriff von Bedeutung waren. Der Arzt hat diese wahrheitsgemäß zu beantworten. Dies betrifft insbesondere auch die Routine und Erfahrung des behandelnden Orthopäden im Hinblick auf die geplante Operation (hier Implantation einer zementfreien Hüftgelenksendoprothese). Erklärt der Operateur auf eine solche Frage, derartige Operationen gehörten zum Tagesgeschäft, wird dem Patienten ein falscher Eindruck mit der Folge der Unwirksamkeit seiner Einwilligung vermittelt, wenn in der betroffenen Klinik operative Hüftbehandlungen nicht häufig vorgenommen werden.

Die standardgerechte Versorgung des Patienten mit einer Hüftgelenksendoprothese verlangt, dass durch das Ineinandergreifen der verschiedenen Komponenten die Funktion und Stabilität der Prothese und möglichst eine übereinstimmende Beinlänge zur Sicherstellung von Alltagskompetenz in Form von Beweglichkeit mit gewissen Gehstrecken gesichert werden. Stellt der Operateur bei der intraoperativen Stabilitätskontrolle eine so nicht zu tolerierende Luxationstendenz des künstlichen Gelenks fest und entscheidet er sich dennoch ohne nachvollziehbaren Grund zur festen Implantation der von ihm gewählten Prothesenkomponenten, handelt es sich um einen groben Behandlungsfehler.

OLG Naumburg, Urteil v. 05.12.2019 – 1 U 31/17 RID 20–02–152



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Article published online:
06 August 2021

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