Notfall & Hausarztmedizin 2007; 33(1): 6-7
DOI: 10.1055/s-2007-965848
Praxismanagement

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Die ärztliche Schweigepflicht - Elementar für das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient

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Publikationsverlauf

Publikationsdatum:
07. März 2007 (online)

 

Bereits zu Beginn der Berufsausübung verpflichtet sich jeder Arzt durch den Hippokratischen Eid zur Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht. Diese ärztliche Schweigepflicht gehört zu den elementaren ärztlichen Berufspflichten. Ohne sie wäre das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient unvorstellbar. Denn der Patient wird sich seinem Arzt nur dann in voller Offenheit anvertrauen, wenn er sicher sein kann, dass der Arzt von seinem Wissen über den Patienten nur zu Behandlungszwecken Gebrauch macht.

Grundsätzlich gilt, ohne eine ausdrückliche Schweigepflichtsentbindung des Betroffenen dürfen Sie keine Angaben über Ihren Patienten gegenüber anderen Personen oder auch Behörden (z. B. auch gegenüber der Polizei) machen. Nur, wenn Sie von Ihrer Schweigepflicht durch den Patienten entbunden wurden, dürfen Sie Angaben machen. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn ein Bruch der Schweigepflicht zum Schutz eines höherrangigen Rechtsgutes erforderlich ist.

Korrespondenz

Dr. jur. Isabel Häser

Rechtsanwältin Ehlers, Ehlers und Partner

Widenmayerstr. 29

80538 München