Rofo 2011; 183(1): 78-80
DOI: 10.1055/s-0030-1270606
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Radiologie & Recht
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Sind Zuwendungen an niedergelassene Radiologen zukünftig strafbar?

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Publication Date:
12 January 2011 (online)

 

Einführung

Die strafrechtliche Ahndung der unzulässigen Formen in der Zusammenarbeit zwischen Ärzten und anderen Gesundheitsakteuren hat in den vergangenen Jahren ein immer größeres Ausmaß angenommen. Die einschlägigen Straftatbestände waren bisher die des Betrugs, (§ 263 des Strafgesetzbuches – StGB), der Untreue (§ 266 StGB) und im Bereich der sog. Amtsdelikte, Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme (§§ 331, 333 StGB) sowie Bestechung und Bestechlichkeit (§§ 332, 334, 335 StGB). Berufsrechtlich unzulässige Formen der Zusammenarbeit von niedergelassenen Ärzten untereinander oder mit der Industrie, wie etwa Verstöße gegen das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt (§ 31 MBO-Ä), die Annahme von Geschenken, Werbegaben oder anderen Vorteilen seitens der Industrie (§§ 32 bis 33 MBO-Ä) sowie Verordnungsempfehlungen und Sponsoring (§§ 34, 35 MBO-Ä) waren dagegen bisher in der Regel strafrechtlich irrelevant, weil es an einem einschlägigen Straftatbestand fehlte. Dieser strafrechtsfreie Raum scheint jedoch offenbar der Vergangenheit anzugehören, da mehrere Strafgerichte in aktuellen Verfahren gegen Ärzte in vergleichbaren Verfehlungen von einer Strafbarkeit wegen einer sog. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) ausgegangen sind. Die von den Gerichten angenommene Rechtskonstruktion, um in diesen Fällen zu einer Strafbarkeit von niedergelassenen Ärzten zu kommen, ist dabei jedoch nicht unumstritten. In der jüngsten Vergangenheit haben deshalb eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig (Beschluss vom 23.02.2010 – Ws 17/10) und des Amtsgerichts Ulm im Verfahrenskomplex des Arzneimittelherstellers Ratiopharm (Urteil vom 26.10.2010) über die Bestechlichkeit von Vertragsärzten für Aufregung gesorgt. Vor dem Landgericht Hamburg ist ein weiteres Verfahren anhängig, dessen Ausgang mit Spannung erwartet wird.

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