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DOI: 10.1055/s-0030-1262371
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart ˙ New York
Vertragsärzte können Bestimmung zur ambulanten Krankenhausbehandlung anfechten
Drittanfechtung gemäß § 116 b Abs. 2 SGB VPublication History
Publication Date:
12 July 2010 (online)
Das Sozialgericht Dresden hat als bisher erstes Gericht mit einem mutigen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz eine Drittanfechtung eines Vertragsarztes gegen eine Bestimmung eines Krankenhauses gemäß § 116 b Abs. 2 SGB V zur ambulanten Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten zugelassen. Damit beschreitet das Gericht neue und zunächst auch unerwartete Wege. Die Gründe können sich allerdings durchaus hören lassen.
Der Fall: Der Vertragsarzt ist Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt "Gynäkologische Onkologie". Er ist "onkologisch verantwortlicher Arzt" nach den Onkologie-Vereinbarungen der Ersatzkassen und Primärkassen. Die zuständige Behörde bestimmte eine Klinik zur ambulanten Diagnostik und Versorgung von Patienten mit gastrointestinalen Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle sowie mit gynäkologischen Tumoren gemäß § 116 b Abs. 2 SGB V. Zur Begründung trug die Behörde im Wesentlichen Folgendes vor: Das Krankenhaus sei im Krankenhausplan aufgenommen und damit zur Krankenhausbehandlung zugelassen. Anhaltspunkte dafür, dass das Krankenhaus für die bestimmten Behandlungen nicht geeignet sei, lägen nicht vor. Die Anforderungen nach der Anlage 3 Nr. 1 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116 b SGB V seien erfüllt. Auch sei die vertragsärztliche Versorgung berücksichtigt worden. Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen hätte sich zwar unter Verweis auf eine sichergestellte Versorgung gegen die Bestimmung des Krankenhauses ausgesprochen. Eine Bedarfsprüfung müsse aber nicht stattfinden, sodass eine vorhandene Sicherstellung mit den fraglichen Leistungen keinen Ausschlussgrund darstelle. Eine einvernehmliche Bestimmung mit den an der Krankenhausplanung unmittelbar Beteiligten sei in der Sitzung des Krankenhausplanungsausschusses angestrebt worden. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange sei dem Antrag stattgegeben worden.
Bild: CD 55A Medizin&Gesundheit
Gegen diesen Bescheid hat der Vertragsarzt (beschränkt auf die Bestimmung zur Diagnostik und Versorgung von Patientinnen mit gynäkologischen Tumoren) Klage erhoben. Da die Klage sogenannte aufschiebende Wirkung hat, hätte das Krankenhaus zunächst nicht tätig werden können. Daraufhin beantragte das Krankenhaus die sofortige Vollziehung des Bestimmungsbescheides, die von der Behörde auch angeordnet wurde. Als Begründung für den Sofortvollzug wurde unter anderem angeführt, dass das Krankenhaus für den Fall der weiterhin bestehenden aufschiebenden Wirkung siebenstellige Einkommenseinbußen vorgetragen habe.
Daraufhin beantragte der Vertragsarzt im einstweiligen Rechtsschutz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Das Sozialgericht gab dem Antrag des Vertragsarztes statt und stellte die aufschiebende Wirkung wieder her (Beschluss des SG Dresden vom 29.09.2009, Az.: S 11 KA 114/09 ER, nicht rechtskräftig).
Korrespondenz
Dr. iur. Isabel Häser
Rechtsanwältin
Ehlers, Ehlers und Partner
Widenmayerstr. 29
80538 München