Um das Ziel der Ambulantisierung im deutschen Gesundheitswesen voranzutreiben, gab es in den vergangenen Jahren schon einige Ansätze. So wurde mit der Einführung des AOP-Vertrags gemäß § 115b SGB V („Ambulantes Operieren im Krankenhaus“) [1] die Möglichkeit geschaffen, für ein konkret umrissenes Spektrum an operativen Maßnahmen eine einheitliche Vergütung auf Grundlage des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) praxis- oder klinikambulant durchzuführen. Gemäß den Regelungen des § 140a SGB V (Besondere Versorgung/Integrierte Versorgung) konnten zugelassene Leistungserbringer und Kliniken Direktverträge mit den gesetzlichen Krankenkassen schließen. Zusätzlich existiert seit mehreren Jahren mit dem § 122 SGB V („Behandlung in Praxiskliniken“) die sozialgesetzliche Vorgabe, für Praxiskliniken einen Katalog von ambulant oder stationär durchführbaren Leistungen zu erstellen, der bislang nicht umgesetzt
wurde.