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DOI: 10.1055/a-2263-2627
Ist das Konstrukt der Rehabilitationsfähigkeit in seiner Anwendung durch DRV und GKV ausgrenzend? Ein Diskussionsbeitrag
Rehabilitation und Behinderung aus internationaler Perspektive
Die UN-Behindertenrechtskonvention formuliert in Art. 26 Abs. 1 den Anspruch an die Vertragsstaaten „wirksame und geeignete Maßnahmen [zu treffen], um Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens und die volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens zu erreichen und zu bewahren. Zu diesem Zweck organisieren, stärken und erweitern die Vertragsstaaten umfassende Habilitations- und Rehabilitationsdienste und -programme, insbesondere auf dem Gebiet der Gesundheit, […] und zwar so, dass diese Leistungen und Programme
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im frühestmöglichen Stadium einsetzen und auf einer multidisziplinären Bewertung der individuellen Bedürfnisse und Stärken beruhen;
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die Einbeziehung in die Gemeinschaft und die Gesellschaft in allen ihren Aspekten sowie die Teilhabe daran unterstützen, freiwillig sind und Menschen mit Behinderungen so gemeindenah wie möglich zur Verfügung stehen, auch in ländlichen Gebieten.“ ([1]; Hervorhebung, Ergänzung und Weglassung durch Verf.)
Auch die Weltgesundheitsversammlung (27.05.2023) unterstützt in einer Resolution diesen Anspruch explizit und fordert, dass für Menschen mit Beeinträchtigungen adäquate Rehabilitationsdienste und -programme zur Verfügung stehen müssen [2]. Dies entspricht dem Prinzip einer bedarfsorientierten Leistungserbringung ohne Limitierung durch den Grad der Beeinträchtigung einer Person. Darüber hinaus sollen vom Akutkrankenhaus bis zur Langzeitversorgung diese Dienste verfügbar sein.
Das sektorale Gesundheitssystem in Deutschland ist von diesen Forderungen strukturell und inhaltlich weit entfernt. Für die frühe rehabilitative Versorgung existieren nur sehr wenige Kliniken, die eine indikationsübergreifende Frührehabilitation anbieten, und für die wohnortnahe Versorgung ebenso wenige mobile Rehabilitationseinrichtungen. Im Bereich der gut etablierten medizinischen Rehabilitation nach § 40 SGB V oder § 15 SGB VI wird – so die Feststellung von Klinikärzt*innen und Sozialdienstmitarbeiter*innen – einem Teil der Patient*innen die Gewährung einer Rehabilitation mit der Begründung einer nicht vorhandenen Rehabilitationsfähigkeit abgelehnt. Die Betroffenen werden dann in der Regel nach Hause oder in die Kurzzeitpflege entlassen, wo i. d. R. keine rehabilitative Versorgung stattfindet [3] [4]. Dies führt dazu, dass insbesondere schwer betroffene Patient*innen keinen Zugang zur Rehabilitation erhalten, obwohl ein hoher Rehabilitationsbedarf besteht.
Publication History
Article published online:
16 April 2024
© 2024. Thieme. All rights reserved.
Georg Thieme Verlag KG
Rüdigerstraße 14, 70469 Stuttgart,
Germany
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Literatur
- 1 UN-BRK. Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen / Convention of the United Nations on the rights of persons with disabilities. 2009
- 2 WHO. Strengthening rehabilitation in health systems. 2023; Im Internet: https://apps.who.int/gb/ebwha/pdf_files/EB152/B152%2810%29-en.pdf; Stand 05.02.2024
- 3 Deutsche Vereinigung für Rehabilitation. Medizinische Rehabilitation vor und bei Pflege – Personenkreis, Situation und Lösungsvorschläge. Positionspapier der DVfR. 2020; Im Internet: https://www.dvfr.de/fileadmin/user_upload/DVfR/Downloads/Stellungnahmen/20-11-12_Position_Med._Reha_vor-bei_Pflege_Ef_bf.pdf; Stand 24.01.2024
- 4 Buschmann-Steinhage R, Greitemann B, Schmidt-Ohlemann M. Versorgungslücken in der medizinischen Rehabilitation – die postakute Komplexrehabilitation. Rehabilitation 2022; 61: 217–221, DOI 10.1055/a-1872-0829
- 5 Deutsche Rentenversicherung Bund. Medizinische Voraussetzungen der Anschlussrehabilitation (AHB). AHB-Indikationskatalog. 2017. DRV-Bund; Berlin:
- 6 G-BA. Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Richtlinie über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Rehabilitations-Richtlinie/Reha-RL) in der Fassung vom 23.03.2023. Im Internet: https://www.g-ba.de/downloads/62-492-3095/Reha-RL_2023-01-19_iK-2023-03-22.pdf; Stand 24.01.2024)
- 7 Medizinischer Dienst Bund. Begutachtungsanleitung - Richtlinie des Medizinischen Dienstes Bund nach § 283 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V - Vorsorge und Rehabilitation vom 18. September 2023. Im Internet: https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/rehabilitation/richtlinien_und_vereinbarungen/begutachtungs_richtlinie/2023-11-10_BGA_Vorsorge_und_Reha.pdf; Stand 26.01.2024
- 8 Deutsche Rentenversicherung Bund (2023): Reha-Fähigkeit. 2023. Im Internet: https://www.rehainfo-aerzte.de/de/Navigation/10_Reha-Voraussetzungen/03_Reha-Faehigkeit/reha-faehigkeit_index_node.html; Stand 05.02.2024
- 9 Deutsche Rentenversicherung Bund. Eckpunktepapier für die medizinische Rehabilitation bei Post-COVID-Syndrom. 2023. Im Internet: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Experten/infos_reha_einrichtungen/eckpunkte-reha-post-covid-syndrom-10-2023.html; Stand 04.01.2024
- 10 Egen C, Busche T, Gutenbrunner C. Die medizinische Rehabilitation in Deutschland. Leistungsstark, komplex, lückenhaft. das Krankenhaus 2021; 2: 109-116
- 11 Egen C, Beyer J. Rehabilitative Versorgungslücken in Deutschland. Eine kritische Bestandsaufnahme für den Bereich der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. das Krankenhaus 2022; 9: 761-771