Im OP 2019; 09(06): 225
DOI: 10.1055/a-1001-7475
Rechtsticker
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Rechtsticker

Tobias Weimer
WEIMER I BORK – Kanzlei für Medizin-, Arbeits- & Strafrecht, Frielinghausstr. 8, 44803 Bochum
› Author Affiliations
Further Information

Publication History

Publication Date:
25 October 2019 (online)

Rechtsticker

Befundung nur mit notdürftig repariertem Gerät (CTG-Kontrolle)

Der für die Annahme eines Befunderhebungsfehlers erforderliche Pflichtwidrigkeitsvorwurf kann darin bestehen, dass die medizinisch gebotene Befundung mit einem von Beginn an nur notdürftig reparierten Gerät unternommen wird, auch wenn das Gerät zunächst noch verwertbare Aufzeichnungen liefert. Vorliegend war das CTG-Gerät lediglich mit einem Heftpflaster geflickt worden.

BGH, Urteil v. 24.07.2018 – VI ZR 294/17

Praxishinweis: Die Medizinproduktebetreiberverordnung enthält in § 7 Regeln zur Instandhaltung von Medizinprodukten. Danach umfasst diese insbesondere Instandhaltungsmaßnahmen und die Instandsetzung. Maßnahmen sind insbesondere Inspektionen und Wartungen, die erforderlich sind, um den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb der Medizinprodukte fortwährend zu gewährleisten. Versäumnisse in diesem Bereich führen sehr schnell zum Vorwurf strafbaren Verhaltens nach § 14 S. 2 MPG. Danach dürfen mangelhafte Medizinprodukte, die Patienten gefährden können, nicht angewendet und betrieben werden.


#

Aufklärung über Behandlungsalternative der Sectio

Eine Haftung wegen Unterlassens der Aufklärung über die Behandlungsalternative „Sectio“ kommt dann in Betracht, wenn die Sectio später durchgeführt wird, als sie bei rechtzeitiger Aufklärung durchgeführt worden wäre, und diese Verzögerung zu einem Geburtsschaden geführt hat. Die Beweislast über das „Ob“ und den Umfang der Überschreitung der empfohlenen EE-Zeit (Zeit von der Entscheidung zur Sectio bis zur Entwicklung des Kindes) und dafür, ob ein Behandlungsfehler zu sehen ist, trägt der Geschädigte. Die Gefahren einer solchen Zeitüberschreitung sind für die Behandlungsseite nicht voll beherrschbar.

BGH, Urteil v. 28.08.2018 – VI ZR 509/17


#