Rehabilitation (Stuttg) 2008; 47(2): 126-128
DOI: 10.1055/s-2008-1062707
Aus der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation

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Qualitätsmanagement und Zertifizierung von stationären Rehabilitationseinrichtungen - Umsetzung des § 20 Abs. 2a SGB IX

Quality Management and Certification of Inpatient Rehabilitation Facilities - Implementation of § 20 (2a) of Book 9 of the German Social Code, SGB IXT. P. Stähler 1 , W. Cibis 1
  • 1Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V. (BAR), Frankfurt am Main
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Publication History

Publication Date:
28 March 2008 (online)

Ausgangslage

Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG, BR-Drs. 75/07, S. 88) wurde 2007 in § 20 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) der Absatz 2a neu eingefügt. Dadurch wird bestimmt, dass die Spitzenverbände der Rehabilitationsträger im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sowie ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren vereinbaren, mit dem die erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen nachgewiesen wird. Die für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände[1] sowie die Verbände behinderter Menschen einschließlich der Verbände der freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen behinderter Frauen erhalten im Rahmen der Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabe Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement sind in einem ersten Schritt durch eine Arbeitsgruppe der BAR bereits erarbeitet worden (Näheres zum Sachstand s. u.) und werden noch um ein entsprechendes Manual ergänzt und darin näher erläutert.

Als zweiter Schritt ist ferner in einem engen zeitlichen Rahmen bis etwa Mitte 2008 ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren zu vereinbaren. Von besonderer Bedeutung vor allem für die Leistungserbringer ist dabei, dass nach der neuen gesetzlichen Regelung in § 21 Abs. 3 SGB IX stationäre Rehabilitationseinrichtungen künftig nur dann als geeignet anzusehen sind, wenn sie in diesem Sinne zertifiziert sind. Eine Übergangsfrist hat der Gesetzgeber insoweit nicht ausdrücklich vorgesehen.

Literatur

  • 1 Röhl HC, Schreiber Y. Konformitätsbewertung in Deutschland. Vorgelegt im Rahmen des Projekts Nr. 57/03 für das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Konstanz: Universität Konstanz 2006
  • 2 , Bundesverwaltungsamt. Qualitätsmanagement: Muss die Zertifizierungsstelle akkreditiert sein? Info 1800 vom 3.2.2004 - verfügbar unter: http://www.bund.de , (Rubrik Verwaltung & Institutionen, Suchbegriff: Zertifizierungsstelle)
  • 3 , Handbuch des Deutschen Akkreditierungsrates. 4. Ausgabe - verfügbar unter: http://www.deutscher-akkreditierungsrat.org
  • 4 Stähler T, Petri B. Gesundheitsreform 2007 und ihre Rechtsfolgen für die medizinische Rehabilitation - Statement aus Sicht der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR).  Rehabilitation. 2007;  46 ((5)) 310-314

1 Dies schließt - obwohl im Unterschied zum „Vorgänger” Verband Deutscher Rentenversicherungsträger kein Spitzenverband im Rechtssinne - auch die Deutsche Rentenversicherung Bund ein.

2 Siehe diesbezüglich: www.iaf.nu mit Link zu: www.compad.com.au (Certification bodies given two years for transition to ISO/IEC 17021:2006).

3 Hierfür ist nach den Verfahrensregeln des Deutschen Akkreditierungsrates (DAR-2-GL-01; s. unter: www.dar.bam.de) für deren Mitglieder der Nachweis einer rechtlichen Grundlage (in Gesetz, Verordnung usw.) für die Anerkennungs- bzw. Akkreditierungsstelle oder für das fachlich zuständige Ressort Voraussetzung. Die rechtliche Grundlage muss den Bereich bzw. die Zuständigkeit enthalten.

4 Siehe unter: www.tga-gmbh.de.

5 Vgl. insoweit LG Bonn v. 15.7.1997, Az.: 11 O 184/96.

6 Siehe unter: www.bundesnetzagentur.de, Sachgebiet Telekommunikation - Technische Regulierung - Anerkennung Konformitäts-Bewertungsstellen.

Korrespondenzadresse

Dr. Thomas P. Stähler

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V.

Walter-Kolb-Str. 9-11

60594 Frankfurt am Main

Email: thomas.staehler@bar-frankfurt.de

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