Z Orthop Ihre Grenzgeb 2006; 144(5): 451-455
DOI: 10.1055/s-2006-954405
Orthopädie aktuell

© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Akuter Handlungsbedarf für Gewebebanken - Handlungsleitfaden der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie (DGCh) vor dem Hintergrund der Unterwerfung der Gewebeentnahme und -bearbeitung unter die Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG

Weitere Informationen
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Ch. Gaissmaier & A. Pannenbecker

Dr. Christoph Gaissmaier

Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik

Schnarrenbergstr. 95, 72076 Tübingen

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Ch. Gaissmaier & A. Pannenbecker

Dr. A. Pannenbecker

Kleiner Rechtsanwälte

Alexanderstr. 3, 70184 Stuttgart

Publikationsverlauf

Publikationsdatum:
05. Oktober 2006 (online)

 
Inhaltsübersicht #

Einleitung

Betreiber von Gewebebanken, die häufig auch zur Deckung des Eigenbedarfs von allogenen Geweben zu Transplantationszwecken in Kliniken oder in verschiedenen chirurgischen Fachabteilungen existieren, sehen sich mit gesteigerten regulatorischen Anforderungen konfrontiert. Der Auslöser für diese Entwicklung liegt im Europarecht, insbesondere in der Richtlinie 2004/23/EG[1] - der so genannten Geweberichtlinie - und der Richtlinie 2006/17/EG[2]. Der deutsche Gesetzgeber hat zur Umsetzung der Geweberichtlinie bereits mit der 12. Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) im Jahre 2004 erste gesetzgeberische Maßnahmen getroffen. Weitere Umsetzungsmaßnahmen stehen mit dem kommenden Gewebegesetz[3] sowie der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV)[4] an. Ungeachtet der Frage nach der Europarechtskonformität des vom Gesetzgeber eingeschlagenen Weges[5] ergibt sich hieraus für die Betreiber von Gewebebanken Handlungsbedarf. Im Folgenden soll dargestellt werden, welche Maßnahmen von den Betreibern von Gewebebanken in Anbetracht der Unterstellung der Gewebeentnahme und -bearbeitung unter die Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG zu ergreifen sind.

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 bedarf derjenige, der u. a. Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 AMG sowie zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft gewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke der Abgabe an andere herstellen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.

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1. Arzneimittelbegriff

Arzneimittel sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG u. a. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen. Nach § 3 Nr. 3 AMG sind Stoffe im Sinne des AMG u. a. Körperteile, Körperbestandteile und Stoffwechselprodukte des Menschen in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand.

So genannte Tissue-Engineering-Produkte (Produkte aus Gewebezüchtungen) stellen nach der Systematik des AMG eine Gruppe der in § 4 Abs. 20 AMG legal definierten somatischen Zelltherapeutika dar (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 1a AMG: "... mit Ausnahme der Aufbereitung oder der Vermehrung von autologen Körperzellen im Rahmen der Gewebezüchtung zur Geweberegeneration"). Auch menschliches Gewebe, wie z. B. Knochen oder Herzklappen, stellen Arzneimittel gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG dar, wenn sie zur Linderung oder Heilung von Krankheiten, Körperschäden usw. dienen, also eine dem § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG entsprechende Zweckbestimmung aufweisen[6].

Augenhornhäute sind derzeit nach § 2 Abs. 3 Nr. 8 AMG keine Arzneimittel und damit vom Anwendungsbereich des AMG ausgeschlossen. Dies soll sich jedoch mit dem kommenden Gewebegesetz ändern, in dessen Rahmen diese Vorschrift neu gefasst werden soll. Augenhornhäute wären danach ebenso wie sonstige Gewebe Arzneimittel[7].

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2. Gewebeentnahme und -bearbeitung sind Herstellungsvorgänge

Der Gesetzgeber hat bereits mit der 12. AMG-Novelle[8] das gewerbs- oder berufsmäßige Herstellen von zur Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen menschlicher Herkunft zum Zwecke der Abgabe an andere der Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AMG unterstellt. Das Herstellen umfasst nach § 4 Abs. 14 AMG das "Gewinnen" und damit auch die Entnahme von menschlichen Geweben oder Zellen, die zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet werden sollen[9].

Nach der Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 14 AMG stellt außer dem "Gewinnen" auch das Anfertigen, das Zubereiten, das Be- oder Verarbeiten, das Umfüllen einschließlich Abfüllen, das Abpacken, das Kennzeichnen und die Freigabe ein "Herstellen" dar. Gewebebanken, die menschliches Gewebe zu einem der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG genannten Zwecke bearbeiten, stellen im Sinne des § 4 Abs. 14 AMG Arzneimittel her.

Bearbeiten ist jegliches Einwirken mit mechanischen, physikalischen oder chemischen Verfahren[10], also auch das Konservieren von Geweben in der Gewebebank.

Der Herstellungserlaubnis unterliegt nur die Herstellung zum Zwecke der Abgabe an andere. Eine Abgabe an andere ist nach § 13 Abs. 1 Satz 3 AMG gegeben, wenn die das Arzneimittel herstellende Person eine andere ist als diejenige, die es anwendet. Eine Abgabe kann nach herrschender Auffassung nur dann verneint werden, wenn der herstellende und der anwendende Arzt personenidentisch sind[11].

Daher ist die Gewebeentnahme mangels einer Abgabe an andere gemäß § 13 Abs. 1 AMG dann nicht erlaubnispflichtig, wenn das Gewebe innerhalb ein und desselben chirurgischen Eingriffs einer Person entnommen wird, um auf diese rückübertragen zu werden[12]. Darüber hinausgehend dürfte die Anwendung des AMG in solchen Fällen regelmäßig nach § 4a Satz 1 Nr. 3 AMG ausgeschlossen sein.

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3. Ausnahmen vom Anwendungsbereich des AMG

Die in § 4a Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 AMG enthaltenen Vorschriften bieten für Gewebebanken infolge ihres eingeschränkten Regelungsbereichs nur in einem geringen Umfang tragfähige Ausnahmen vom Anwendungsbereich des AMG. Nach § 4a Satz 1 Nr. 3 AMG findet dieses Gesetz keine Anwendung auf Arzneimittel, die ein Arzt bei Menschen anwendet, soweit die Arzneimittel ausschließlich zu diesem Zweck unter der "unmittelbaren fachlichen Verantwortung" des anwendenden Arztes hergestellt worden sind. Die Ausnahmeregelung ist nur dann einschlägig, wenn der Arzt das zur Anwendung bei seinen Patienten bestimmte Arzneimittel selbst herstellt[13].

Dies ist bei den betroffenen Präparaten aber häufig nicht der Fall. Wenn die Ausnahmevorschrift jedoch bei einer Personenidentität des herstellenden und des anwendenden Arztes zum Tragen kommt, so sind die Vorgaben des AMG und damit auch die Anforderungen der Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG auf dieses Präparat nicht anzuwenden.

Des Weiteren ist gemäß § 4a Satz 1 Nr. 4 AMG (bis zur 11. AMG-Novelle § 80 Satz 1 Nr. 4 AMG) das AMG nicht auf Gewebe anzuwenden, das unter der "fachlichen Verantwortung" eines Arztes zum Zwecke der Übertragung auf Menschen entnommen wird, wenn diese Menschen unter der fachlichen Verantwortung dieses Arztes behandelt werden[14].

Diese Regelung umfasst nur Gewebe als solches, nicht aber Gewebezubereitungen[15]. Überdies soll diese Ausnahmevorschrift im Zuge des Gewebegesetzes aufgehoben werden. Der Betrieb einer Knochenbank auf der Grundlage der von der Bundesärztekammer (BÄK) erlassenen Richtlinien zum Führen einer Knochenbank[16] ohne Herstellungserlaubnis stützt sich jedoch auf den Fortbestand dieser Ausnahmeregelung. Sind die Ausnahmeregelungen nicht einschlägig, kommen die arzneimittelrechtlichen Anforderungen der Herstellungserlaubnis in vollem Umfang zum Tragen.

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4. Systematik der Herstellungserlaubnis

a) Gewebebearbeitung

Eine Gewebebank, die Arzneimittel zum Zwecke der Abgabe an Patienten herstellt - was wie geschildert der Fall ist, wenn Gewebe (z.B. Knochen, Herzklappen) zum Zwecke der Heilung oder Linderung eines Körperschadens bzw. einer Krankheit bearbeitet (z.B. konserviert) wird ohne dass Personenidentität zwischen dem herstellenden und dem anwenden Arzt besteht - benötigt für die Tätigkeit des Gewebebankings, also für jegliches Bearbeiten und Abpacken von Geweben eine Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 AMG[17]. Diese Herstellung von Arzneimitteln - in Form des Gewebebankings - unterlag bereits im Vorfeld der 12. AMG-Novelle der Herstellungserlaubnis gemäß § 13 AMG, sofern nicht die bereits angesprochenen Ausnahmetatbestände des § 4a Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 AMG einschlägig sind.

b) Gewebeentnahme

Mit der 12. AMG-Novelle wurde auch die Gewebeentnahme eindeutig der Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG unterworfen[18], wobei auch hier stets zu prüfen ist, ob die Ausnahmevorschriften des § 4a Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 AMG einschlägig sind. Nach dem Konzept der 12. AMG-Novelle sollte eine Herstellungserlaubnis des entnehmenden Arztes selbst erforderlich sein[19].

Mit der 14. AMG-Novelle[20] wurde dies jedoch dahingehend geändert, dass die Entnahme von Geweben oder Zellen auch außerhalb der von der Herstellungserlaubnis erfassten Betriebsstätte ermöglicht werden sollte[21]. Dies ist durch eine Ergänzung des § 14 Abs. 4 AMG erreicht worden; nach § 14 Abs. 4 Nr. 4 AMG kann die Gewinnung von zur Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen menschlicher Herkunft in beauftragten Betrieben oder Einrichtungen durchgeführt werden, wenn die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Im Einzelnen müssen nach dieser Vorschrift für die Entnahme geeignete Räume und Einrichtungen vorhanden sein, es muss gewährleistet sein, dass die Herstellung und Prüfung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erfolgt und dass der Leiter der Herstellung und der Leiter der Qualitätskontrolle ihre Verantwortung wahrnehmen können.

Die Herstellungserlaubnis wird nach § 16 AMG nicht nur für die Betriebsstätte des Herstellers erteilt, sondern erstreckt sich auch auf die Betriebstätte externer Entnahmeeinrichtungen, also auch auf die Praxis des entnehmenden Arztes oder eine externe entnehmende Klinik. In den Fällen, in denen in der Betriebsstätte der Klinik zugleich die Entnahme und das Gewebebanking betrieben werden, bedarf es keiner Erstreckung auf eine externe Entnahmeeinrichtung gemäß §§ 14 Abs. 4 Nr. 4, 16 AMG, sondern es ist eine Herstellungserlaubnis für die Betriebsstätte der Klinik erforderlich.

Mit der 12. AMG-Novelle wurde im Übrigen der Anwendungsbereich der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer (PharmBetrV, § 1 Abs. 1) auf Betriebe und Einrichtungen erweitert, die zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft gewerbs- oder berufsmäßig herstellen bzw. entnehmen.

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5. Fristen

Bislang ist die Unterstellung der Gewebeentnahme unter die Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG und die gleichzeitige Eingliederung dieses Vorgangs in den Regelungsbereich der PharmBetrV durch die am 1.9.2006 verstreichende Frist der Übergangsregelung aus § 138 Abs. 1 AMG[22] kaschiert worden, was mit dafür ursächlich sein mag, dass die anstehenden regulatorischen Anforderungen an die Gewebeentnahme im Rahmen der Herstellungserlaubnis in der Ärzteschaft zunächst verhältnismäßig wenig Aufmerksamkeit auf sich gezogen haben.

Nach § 138 Abs. 1 Satz 1 AMG findet für die Herstellung von zur Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen menschlicher Herkunft, und damit auch für die Gewebeentnahme, § 13 AMG in der bis zum 5.8.2004 - dem Tag vor dem Inkrafttreten der 12. AMG-Novelle - geltenden Fassung bis zum 1.9.2006 Anwendung. Nach § 138 Abs. 1 Satz 2 AMG ist § 13 AMG auf die Entnahme von Blut zur Aufbereitung oder Vermehrung von autologen Körperzellen im Rahmen der Gewebezüchtung zur Geweberegeneration bis zum 1.9.2006 nicht anzuwenden, wenn dafür "noch" (das heißt bis zum Inkrafttreten der 14. AMG-Novelle am 6.9. 2005)[23] keine Herstellungserlaubnis beantragt worden ist.

Das bedeutet im Gegenschluss, dass mit dem Ablauf des 1.9.2006 für den (ärztlichen) Vorgang der Gewebe- bzw. Blutentnahme eine Herstellungserlaubnis vorliegen muss.

Unter rechtlichen Gesichtspunkten ist es für eine Gewebeentnahme zum Zweck der Arzneimittelherstellung nach Ablauf des 1.9.2006 erforderlich, dass die Entnahmeeinrichtung in die Herstellungserlaubnis einbezogen ist (oder aber alternativ selbst über eine Herstellungserlaubnis verfügt).

Die Übergangsvorschrift des § 138 Abs. 1 AMG ist für die weiteren Schritte der Arzneimittelherstellung im Rahmen des Gewebebankings bedeutungslos. Gewebebanken dürfen - wie auch den Darstellungen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen in den Richtlinien der BÄK zum Führen einer Knochenbank zu entnehmen ist - ohne eine Herstellungserlaubnis nur dann betrieben werden, wenn die Ausnahmevorschriften des § 4a Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 AMG einschlägig sind, wobei letztere, wie bereits erwähnt, im Rahmen des Gewebegesetzes gestrichen werden soll. Im Entwurf des Gewebegesetzes ist mit § 142 Abs. 2 AMG (neu) eine Übergangsvorschrift vorgesehen. Hiernach soll derjenige, der bis zum 6.4.2007 für Gewebe, die durch die Streichung des § 4a Satz 1 Nr. 4 AMG den Vorschriften des AMG unterstellt worden sind, eine Herstellungserlaubnis beantragt hat, berechtigt sein, diese Gewebe weiter zu entnehmen, sonst zu gewinnen oder herzustellen, bis über seinen Antrag entschieden worden ist.

Ungeachtet dessen ist im Auge zu behalten, dass die Herstellung von zur Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen menschlicher Herkunft ohne die nach § 13 AMG erforderliche Herstellungserlaubnis, und damit auch die Gewebeentnahme zum Zweck der Arzneimittelherstellung ohne entsprechende Erlaubnis, nach § 96 Nr. 4 AMG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe strafbewehrt ist. Sofern eine Gewebebank ohne Herstellungserlaubnis außerhalb der Ausnahmetatbestände des § 4a Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 AMG betrieben wird, liegt ein Rechtsverstoß vor, der entsprechend geahndet werden und Maßnahmen der Überwachungsbehörde nach § 69 Abs. 1 AMG zur Folge haben kann. Dabei kann die Überwachungsbehörde z. B. die Schließung der Gewebebank anordnen.

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6. Vorrang der Richtlinie 2006/17/EG gegenüber der Pharm BetrV für die Gewebeentnahme

Der Ablauf der Übergangsfrist des § 138 Abs. 1 AMG hat zur Folge, dass auch die in § 1 Abs. 2 PharmBetrV enthaltene Ausnahmeregelung nicht mehr einschlägig ist; hiernach ist die Pharm BetrV auf Ärzte nur anzuwenden, soweit sie einer Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG bedürfen. Dies ist mit Ablauf des 1.9.2006 im Hinblick auf die Gewebeentnahme zum Zweck der Herstellung von Arzneimitteln der Fall.

Überdies sind die Vorschriften der PharmBetrV dann anwendbar, wenn eine Gewebebank mangels Einschlägigkeit der Regelungen in § 4a Nr. 3 oder Nr. 4 AMG der Herstellungserlaubnis unterliegt.

Die PharmBetrV enthält keine spezifischen Regelungen für die Gewebeentnahme. Die entsprechenden Vorgaben der Richtlinie 2006/17/EG sollen jedoch noch kurzfristig vor Ablauf der Umsetzungsfrist dieser Richtlinie zum 1.11.2006 mit der AMWHV in deutsches Recht umgesetzt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Richtlinie 2006/17/EG eine Vorwirkung[24]; ihr Inhalt ist für die Entnahme von Gewebe zur Arzneimittelherstellung gegenüber abweichenden Vorgaben der Pharm BetrV maßgeblich.

Die PharmBetrV enthält im Übrigen auch für die weitere Verarbeitung und Lagerung von Gewebepräparaten keine spezifischen Vorgaben. Der Stand von Wissenschaft und Technik nach dem die Herstellung von Arzneimitteln gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 6a AMG zu erfolgen hat, wird insofern - falls einschlägig - in den auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 Nr. 4 TPG erlassenen Richtlinien der BÄK zum Führen einer Knochenbank und den Richtlinien zum Führen einer Hornhautbank[25] festgehalten.

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7. Antragstellung

Die Gewebebank hat die Einbeziehung einer externen Entnahmeeinrichtung in ihre Herstellungserlaubnis bei der für die Gewebebank zuständigen Überwachungsbehörde zu beantragen. In Anbetracht des Ablaufs der Übergangsfrist des § 138 Abs. 1 AMG hat dies, sofern noch nicht geschehen, unverzüglich zu erfolgen.

Nach der derzeitigen Rechtslage ist die für die Gewebebank zuständige Überwachungsbehörde verpflichtet, über die Einbeziehung der Entnahmestelle in die Herstellungserlaubnis, die als Änderung der Erlaubnis in Bezug auf die Räume und Einrichtungen i. S. d. § 14 Abs. 1 Nr. 6 AMG eingestuft werden kann, innerhalb einer Frist von einem Monat zu entscheiden. Nur in von der Behörde vor dem Ablauf dieser Frist zu begründenden Ausnahmefällen kann sich die Frist um weitere zwei Monate verlängern.

Indessen ist für einen solchen Ausnahmefall nichts ersichtlich, wenn eine Entnahmeeinrichtung (Klinik, ärztliche Praxis) in die Herstellungserlaubnis einbezogen werden soll, in der bereits in Übereinstimmung mit den medizinischen Standards Gewebe entnommen wird. Aufgrund der Regelungen in § 64 Abs. 3 Satz 3 AMG und in § 3 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des AMG vom 29.3.2006 (AMGVwV) sind die Behörden derzeit gehalten, externe Herstellungsstätten - und damit auch externe Entnahmestellen - erst dann in die Herstellungserlaubnis aufzunehmen, nachdem sich die für die externe Einrichtung zuständige Behörde von ihrer Eignung überzeugt und die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde entsprechend informiert hat. Es ist damit ein implizites Genehmigungsverfahren vorgesehen, in dem externe Entnahmeeinrichtungen nach dem Ablauf der zwanzigtägigen Frist als genehmigt gelten[26].

In Zukunft soll § 14 Abs. 4 AMG im Rahmen des Gewebegesetzes dahingehend ergänzt werden, dass gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 AMG (neu) der Arzneimittelhersteller (sprich die Gewebebank) den Gewebe entnehmenden Betrieb oder die Einrichtung (also die Entnahmeeinrichtung) der jeweils örtlich zuständigen Behörde anzeigt und der Anzeige die notwendigen Unterlagen beifügt. Nach § 14 Abs. 4 Satz 3 AMG (neu) soll nach Ablauf von 20 Tagen nach dieser Anzeige der Arzneimittelhersteller die Entnahmeeinrichtung seiner zuständigen Behörde anzeigen, es sei denn, dass die für die Entnahmeeinrichtung örtlich zuständige Behörde widersprochen hat.

Dem § 20 AMG soll ein neuer Satz 3 angefügt werden, wonach § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 für die Anzeige von weiteren Betrieben oder Einrichtungen, die im Sinne von § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AMG Stoffe menschlicher Herkunft gewinnen, entsprechend gelten sollen.

In der Begründung des Regierungsentwurfs des Gewebegesetzes wird zur Ergänzung des § 14 AMG auf S. 46 ausgeführt, dass die Behörde aufgrund der ihr übersandten Unterlagen nicht gezwungen ist, eine Inspektion in der externen Entnahmeeinrichtung durchzuführen, sondern aufgrund der übersandten Unterlagen davon abgesehen werden kann. Es wird dort weiterhin festgehalten, dass die externe Entnahmeeinrichtung als behördlich genehmigt gilt, wenn die zwanzigtägige Frist nach Antragstellung abläuft, ohne dass sich die für die Entnahmeeinrichtung zuständige Behörde geäußert hat.

Die Entnahmeeinrichtung wird dann mittels einer Liste in die Herstellungserlaubnis des Arzneimittelherstellers integriert. Das im Rahmen des Gewebegesetzes für § 14 Abs. 4 Satz 3 und 4, § 20 Satz 4 AMG (neu) vorgesehene, von § 64 Abs. 3 Satz 3 AMG und § 3 Abs. 1 AMGVwV abweichende Verfahren wird eine vorrangige Spezialregelung darstellen.

Eine Gewebebank, die bereits für die von ihr ausgeführten Tätigkeiten im Rahmen des Gewebebankings über eine Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG verfügt, dürfte ebenfalls eine Ergänzung der Herstellungserlaubnis nach § 17 Abs. 2 AMG zu beantragen haben, da sich die der Gewebebank erteilte Herstellungserlaubnis (noch) nicht auf die Gewinnung von zur Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen menschlicher Herkunft bezieht und zudem die Räumlichkeiten in denen die Entnahme erfolgt, in der Regel noch nicht in die Herstellungserlaubnis einbezogen sind.

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8. Antragsunterlagen

Die dem Antrag auf Einbeziehung einer Entnahmeeinrichtung in die Herstellungserlaubnis beizufügenden Unterlagen ergeben sich aus der Richtlinie 2006/17/EG. Es handelt sich hierbei um:

  • ein Schulungsprogramm für die Gewebeentnahme (Art. 2 Abs. 2 Richtlinie 2006/17/EG);

  • einen schriftlichen Vertrag zwischen der Gewebebank und der für die Spenderauswahl zuständigen Person, welche die einzuhaltenden Verfahren aufführt, die nach Anhang I zur Richtlinie 2006/17/EG sicherzustellen sind und welche die zu beschaffende Gewebeart und Proben für die Testung und die einzuhaltenden Protokolle aufführt. Ein schriftlicher Vertrag ist dann nicht erforderlich, wenn die für die Spenderauswahl zuständige Person bei der Gewebebank beschäftigt ist; (Art. 2 Abs. 3 und 4 Richtlinie 2006/17/ EG);

  • Standardarbeitsanweisungen (SOP) für die Überprüfung der Spenderidentität, der Einzelheiten der Einwilligung oder Ermächtigung des Spenders oder seiner Angehörigen, der Bewertung der Auswahlkriterien für Spender, der Bewertung der für Spender vorgeschriebenen Labortests, (Art. 2 Abs. 5 Satz 1 Richtlinie 2006/17/EG);

  • SOP für die Entnahme, Verpackung, Kennzeichnung und Beförderung von Geweben (Art. 2 Abs. 5 Satz 2 Richtlinie 2006/17/EG);

  • Spenderdokumentation und Angaben zur Rückverfolgbarkeit (Art. 2 Abs. 11 und 12 Richtlinie 2006/17/ EG).

Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Einbeziehung der Entnahmeeinrichtung in die Herstellungserlaubnis innerhalb eines Monats seit der Anzeige (§ 17 Abs. 2 AMG), sofern die Anforderungen der Richtlinie 2006/17/ EG erfüllt sind.

Gewebebanken, die eine neue Herstellungserlaubnis beantragen, haben nach § 17 Abs. 1 AMG einen Anspruch darauf, dass innerhalb von drei Monaten seit Antragstellung über den Antrag entschieden wird.

Die für sie maßgeblichen Anforderungen ergeben sich im Hinblick auf die weiteren Herstellungsschritte nach der Entnahme aus § 14 AMG und der Geweberichtlinie[27] Zudem wird durch die Richtlinien der BÄK der Stand von Wissenschaft und Technik im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 6 AMG präzisiert. Bei der Berechnung der Fristen nach § 17 Abs. 1 und 2 AMG werden Zeiträume, die die Behörde zur Behebung von Mängeln einräumt, gemäß § 17 Abs. 3 AMG nicht mitgerechnet.

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  • 01 Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.3.2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung Lagerung und Verteilung menschlicher Gewebe und Zellen, ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 48. 
  • 02 Richtlinie 2006/17/EG der Kommission vom 8.2.2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen, ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 40. 
  • 03 Regierungsentwurf vom 9.8.2006, verfügbar unter www.bmg.bund.de
  • 04 Entwurf einer Verordnung zur Ablösung der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer, Bundesrat Drucksache 398/06 vom 31.5.2006. 
  • 05 vgl. hierzu Pannenbecker, Pharma Recht 2006, 363 ff. 
  • 06 vgl. Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht Kommentar, Stand: Januar 2006, § 2 Anm. 100; Nickel/Schmidt-Preisigke/Sengler, Transplantationsgesetz, § 21 Rn. 1; Gutmann, in: Schroth/König/Gutmann/Oduncu, Transplantationsgesetz, § 21 Rn. 1. 
  • 07 Dies hat zur Folge, dass Augenhornhäute ebenso wie nach der derzeitigen Rechtslage bereits andere allogen verwendete Gewebe oder Tissue-Engineering-Produkte der Zu-lassungspflicht nach § 21 AMG unterliegen. Infolge der Ausweitung des Begriffs "Fertigarzneimittel" in § 4 Abs. 1 AMG im Rahmen der 14. AMG-Novelle werden Arzneimittel, bei deren Zubereitung ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt oder die gewerblich hergestellt werden, von der Zulassungspflicht erfasst, die für ein Inverkehrbringen (vgl. § 4 Abs. 17 AMG) erforderlich ist. Für solche Arzneimittel ist nach § 94 AMG eine Deckungsvorsorge vonnöten. Es ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass nach dem Entwurf des Gewebegesetzes in § 21 Abs. 2 AMG eine neue Nr. 1d eingegliedert werden soll. Hiernach soll es einer Zulassung für Arzneimittel nicht bedürfen, die Stoffe menschlicher Herkunft sind oder aus Stoffen menschlicher Herkunft hergestellt worden sind und auf eine ärztliche Bestellung, für die nicht geworben worden ist, abgegeben werden und die nach den Angaben des bestellenden Arztes hergestellt werden und zur Anwendung bei seinen Patienten unter seiner unmittelbaren Verantwortung bestimmt sind. Mit der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, die in Form eines Kommissionsvorschlags vom 16.11. 2005 vorliegt, (KOM (2005) 567 endgültig) sollen Tissue-Engineering-Produkte ("Produkte aus Gewebezüchtungen") der zentralen Zulassungspflicht unterworfen werden. 
  • 08 Zwölftes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. 2004, Teil I, S. 2031. 
  • 09 Sofern nachfolgend von Gewebeentnahme die Rede ist, ist zugleich auch die Entnahme von Zellen gemeint. 
  • 10 vgl. Kloesel/Cyran, a. a. O., § 4 Anm. 49. 
  • 11 vgl. Bayerischer VGH, Pharma Recht 1997, 479 ff.; Sander, Arzneimittelrecht, Stand März 2006, § 13 Erl. 4; Rehmann, AMG, 2. Aufl. § 13 Rn. 2; a. A. Wolfslast/Rosenau, NJW 1993, 2348, 2350, die meinen, dass eine Abgabe dann nicht vorläge, wenn verschiedene Ärzte unter der Verantwortung eines Chefarztes tätig sind. 
  • 12 Solchenfalls soll in Umsetzung des Art. 2 Abs. 2 lit. a) Geweberichtlinie nach § 1 Abs. 2 TPG in Fassung des Gewebegesetzes auch das TPG nicht gelten. 
  • 13 vgl. Bundestag Drucksache 14/9252, S. 20; Kloesel/Cyran, a. a. O., § 4a Anm. 7. 
  • 14 Die fachliche Verantwortung des Arztes im Sinne der Nr. 4 ist auch dann gegeben, wenn die Maßnahmen im Krankenhaus unter der Verantwortung eines leitenden Arztes vollzogen werden, siehe Bundestag Drucksache 13/4355, S. 32. 
  • 15 vgl. hierzu Bundestag Drucksache 13/4355 S. 32. 
  • 16 Deutsches Ärzteblatt 2001, 1011 ff. 
  • 17 vgl. Wolfslast/Rosenau, NJW 1993, 2348 ff.; Gutmann, a. a. O., § 21 Rn. 2; Nickel/ Schmidt-Preisigke/Sengler, a. a. O., § 2 Rn. 2. 
  • 18 Zuvor war streitig, ob es sich bei der Gewebeentnahme um die erlaubnispflichtige Gewinnung eines Arzneimittels oder Wirkstoffs menschlicher Herkunft oder um die nicht dem AMG unterliegende Gewinnung eines Rohstoffs handelt. 
  • 19 vgl. Bundestag Drucksache 15/2360, Ziff. 10 auf S. 5. 
  • 20 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelsgesetzes vom 29.8.2005, BGBl. 2005, Teil I, S. 2570. 
  • 21 vgl. Bundestag Drucksache 15/5728, S. 81. 
  • 22 Die zunächst bis zum 1.9.2005 bemessene Übergangsfrist ist mit der 14. AMG-Novelle um ein Jahr verlängert worden. Im Rahmen der 14. AMG-Novelle wurde der Übergangsvorschrift zudem ein 2. Satz angefügt, wonach für die Entnahme von Blut zur Auf-bereitung oder Vermehrung von autologen Körperzellen im Rahmen der Gewebezüchtung zur Geweberegeneration bis zum 1.9.2006 keine Herstellungserlaubnis erforderlich ist, sofern noch keine beantragt worden ist. 
  • 23 vgl. hierzu Bundestag Drucksache 15/5728, S. 83. 
  • 24 vgl. Pannenbecker, Pharma Recht 2006, 363, 373 f. 
  • 25 Deutsches Ärzteblatt 2000, 2122 ff. 
  • 26 vgl. Begründung zum Entwurf des Gewebegesetzes auf S. 46. 
  • 27 Darüber hinaus ist die Entwicklung der auf die weiteren Herstellungsschritte bezogenen Durchführungsverordnung zur Geweberichtlinie im Auge zu behalten. Derzeit liegt ein Entwurf dieser Durchführungsrichtlinie ("Comission Directive implementing Directive 2004/23/EC as regards traceability requirements, notification of serious adverse reactions and events and certain technical requirements for the coding, processing, preservation, storage and distribution of human tissues and cells") mit Stand vom 11.7.2006 vor. 
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Ch. Gaissmaier & A. Pannenbecker

Dr. Christoph Gaissmaier

Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik

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Ch. Gaissmaier & A. Pannenbecker

Dr. A. Pannenbecker

Kleiner Rechtsanwälte

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  • 01 Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.3.2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung Lagerung und Verteilung menschlicher Gewebe und Zellen, ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 48. 
  • 02 Richtlinie 2006/17/EG der Kommission vom 8.2.2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen, ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 40. 
  • 03 Regierungsentwurf vom 9.8.2006, verfügbar unter www.bmg.bund.de
  • 04 Entwurf einer Verordnung zur Ablösung der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer, Bundesrat Drucksache 398/06 vom 31.5.2006. 
  • 05 vgl. hierzu Pannenbecker, Pharma Recht 2006, 363 ff. 
  • 06 vgl. Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht Kommentar, Stand: Januar 2006, § 2 Anm. 100; Nickel/Schmidt-Preisigke/Sengler, Transplantationsgesetz, § 21 Rn. 1; Gutmann, in: Schroth/König/Gutmann/Oduncu, Transplantationsgesetz, § 21 Rn. 1. 
  • 07 Dies hat zur Folge, dass Augenhornhäute ebenso wie nach der derzeitigen Rechtslage bereits andere allogen verwendete Gewebe oder Tissue-Engineering-Produkte der Zu-lassungspflicht nach § 21 AMG unterliegen. Infolge der Ausweitung des Begriffs "Fertigarzneimittel" in § 4 Abs. 1 AMG im Rahmen der 14. AMG-Novelle werden Arzneimittel, bei deren Zubereitung ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt oder die gewerblich hergestellt werden, von der Zulassungspflicht erfasst, die für ein Inverkehrbringen (vgl. § 4 Abs. 17 AMG) erforderlich ist. Für solche Arzneimittel ist nach § 94 AMG eine Deckungsvorsorge vonnöten. Es ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass nach dem Entwurf des Gewebegesetzes in § 21 Abs. 2 AMG eine neue Nr. 1d eingegliedert werden soll. Hiernach soll es einer Zulassung für Arzneimittel nicht bedürfen, die Stoffe menschlicher Herkunft sind oder aus Stoffen menschlicher Herkunft hergestellt worden sind und auf eine ärztliche Bestellung, für die nicht geworben worden ist, abgegeben werden und die nach den Angaben des bestellenden Arztes hergestellt werden und zur Anwendung bei seinen Patienten unter seiner unmittelbaren Verantwortung bestimmt sind. Mit der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, die in Form eines Kommissionsvorschlags vom 16.11. 2005 vorliegt, (KOM (2005) 567 endgültig) sollen Tissue-Engineering-Produkte ("Produkte aus Gewebezüchtungen") der zentralen Zulassungspflicht unterworfen werden. 
  • 08 Zwölftes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. 2004, Teil I, S. 2031. 
  • 09 Sofern nachfolgend von Gewebeentnahme die Rede ist, ist zugleich auch die Entnahme von Zellen gemeint. 
  • 10 vgl. Kloesel/Cyran, a. a. O., § 4 Anm. 49. 
  • 11 vgl. Bayerischer VGH, Pharma Recht 1997, 479 ff.; Sander, Arzneimittelrecht, Stand März 2006, § 13 Erl. 4; Rehmann, AMG, 2. Aufl. § 13 Rn. 2; a. A. Wolfslast/Rosenau, NJW 1993, 2348, 2350, die meinen, dass eine Abgabe dann nicht vorläge, wenn verschiedene Ärzte unter der Verantwortung eines Chefarztes tätig sind. 
  • 12 Solchenfalls soll in Umsetzung des Art. 2 Abs. 2 lit. a) Geweberichtlinie nach § 1 Abs. 2 TPG in Fassung des Gewebegesetzes auch das TPG nicht gelten. 
  • 13 vgl. Bundestag Drucksache 14/9252, S. 20; Kloesel/Cyran, a. a. O., § 4a Anm. 7. 
  • 14 Die fachliche Verantwortung des Arztes im Sinne der Nr. 4 ist auch dann gegeben, wenn die Maßnahmen im Krankenhaus unter der Verantwortung eines leitenden Arztes vollzogen werden, siehe Bundestag Drucksache 13/4355, S. 32. 
  • 15 vgl. hierzu Bundestag Drucksache 13/4355 S. 32. 
  • 16 Deutsches Ärzteblatt 2001, 1011 ff. 
  • 17 vgl. Wolfslast/Rosenau, NJW 1993, 2348 ff.; Gutmann, a. a. O., § 21 Rn. 2; Nickel/ Schmidt-Preisigke/Sengler, a. a. O., § 2 Rn. 2. 
  • 18 Zuvor war streitig, ob es sich bei der Gewebeentnahme um die erlaubnispflichtige Gewinnung eines Arzneimittels oder Wirkstoffs menschlicher Herkunft oder um die nicht dem AMG unterliegende Gewinnung eines Rohstoffs handelt. 
  • 19 vgl. Bundestag Drucksache 15/2360, Ziff. 10 auf S. 5. 
  • 20 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelsgesetzes vom 29.8.2005, BGBl. 2005, Teil I, S. 2570. 
  • 21 vgl. Bundestag Drucksache 15/5728, S. 81. 
  • 22 Die zunächst bis zum 1.9.2005 bemessene Übergangsfrist ist mit der 14. AMG-Novelle um ein Jahr verlängert worden. Im Rahmen der 14. AMG-Novelle wurde der Übergangsvorschrift zudem ein 2. Satz angefügt, wonach für die Entnahme von Blut zur Auf-bereitung oder Vermehrung von autologen Körperzellen im Rahmen der Gewebezüchtung zur Geweberegeneration bis zum 1.9.2006 keine Herstellungserlaubnis erforderlich ist, sofern noch keine beantragt worden ist. 
  • 23 vgl. hierzu Bundestag Drucksache 15/5728, S. 83. 
  • 24 vgl. Pannenbecker, Pharma Recht 2006, 363, 373 f. 
  • 25 Deutsches Ärzteblatt 2000, 2122 ff. 
  • 26 vgl. Begründung zum Entwurf des Gewebegesetzes auf S. 46. 
  • 27 Darüber hinaus ist die Entwicklung der auf die weiteren Herstellungsschritte bezogenen Durchführungsverordnung zur Geweberichtlinie im Auge zu behalten. Derzeit liegt ein Entwurf dieser Durchführungsrichtlinie ("Comission Directive implementing Directive 2004/23/EC as regards traceability requirements, notification of serious adverse reactions and events and certain technical requirements for the coding, processing, preservation, storage and distribution of human tissues and cells") mit Stand vom 11.7.2006 vor. 
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Ch. Gaissmaier & A. Pannenbecker

Dr. Christoph Gaissmaier

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Dr. A. Pannenbecker

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