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DOI: 10.1055/s-2003-44510
© Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York
Zulässigkeit von Slot-Time-Verträgen bei Anästhesisten mit Personalüberlassung
Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
23. April 2003 (online)
Zusammenfassung
Auch für die Ärzteschaft stellt sich im Zeitalter knapper Kassen immer dringender die Frage, wie sie relativ kostengünstig und mit wenig Aufwand an eine eingerichtete und mit Personal besetzte Praxis kommen. Hier bietet sich die Niederlassung in einem gewerblich betriebenen Gesundheitszentrum mit vielen verschiedenen Arztpraxen an.
Der gewerbliche Betreiber des Gesundheitszentrums stellt mithilfe so genannter Slot-Time-Verträge dem jeweiligen niedergelassenen Arzt gegen Entgelt Praxisräume zur Verfügung. Der Arzt zahlt nach diesem Slot-Time-Prinzip dem Betreiber ein bestimmtes Stundenentgelt für die Nutzung praxisfertig eingerichteter und mit den notwendigen medizinischen Geräten ausgestattete Räume. Im Mietzins mitenthalten ist in der Regel die Mitnutzung der Versorgungsräume, also Empfang, Wartezonen, Toiletten und der Umkleideraum. Ferner wird dem Arzt auch Personal zur Verfügung gestellt, und zwar einerseits für die medizinische Assistenz (Funktionspersonal), andererseits für die Praxisorganisation (Organisationspersonal). Bei der Bereitstellung von Personal an den Arzt muss aber beachtet werden, dass nicht gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verstoßen wird, wie richtigerweise vom Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 24 U 109/01) herausgestellt wurde.
Eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG liegt vor, wenn sich die Tätigkeit des Betreibers eines Gesundheitszentrums darauf beschränkt, den Arbeitnehmer dem Arzt zur Förderung ausschließlich von dessen Betriebszwecken zu überlassen. Wird aber darüber hinaus mit dem Arzt ein weiterer Vertrag zur Besorgung anderer Dienste (z.B. Rezeption, Reinigung der Praxisräume, Betreuung von Patienten) geschlossen, verfolgt der Betreiber des Gesundheitszentrums mit der Bereitstellung von Personal spezifische eigene betriebliche Interessen. Eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG ist dann nach richtiger Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht mehr gegeben, so dass auch nicht die Gefahr besteht, dagegen zu verstoßen. Unter dieser Voraussetzung ist auch die Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen von Slot-Time-Verträgen rechtlich zulässig. Für den Arzt stellt dies damit eine unaufwändige Möglichkeit dar, eine eingerichtete Praxis sowie gleichzeitig das benötige Personal für seine Arztpraxis zu erhalten.
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