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DOI: 10.1055/s-0043-121818
Die Rechtsfrage: An wen muss ich die Rechnung adressieren, wenn der Patient ein Kind ist?
Subject Editor:
Publication History
Publication Date:
16 February 2018 (online)
„Ich habe ein Kind behandelt und die Rechnung auf dessen Namen ausgestellt. Nun weigert sich der – privat versicherte – Vater, die Rechnung zu bezahlen, weil er sich nicht angesprochen fühlt. Habe ich einen Fehler gemacht? An wen adressiere ich jetzt die Mahnung?“
Therapeutin aus Baden-Württemberg
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Die Antwort unseres Experten
Bei einer Rechnung handelt es sich allgemein um eine Aufstellung, der zu entnehmen sein muss, wer Gläubiger und Schuldner ist, für welche Leistungen und aus welchem Rechtsgrund die Vergütung gefordert wird und welche Preise in Ansatz gebracht werden. Dem Schuldner muss anhand der Rechnung eine sachgerechte Prüfung der Forderung möglich sein. Nach einigen Gesetzen ist eine ordnungsgemäße Rechnung Voraussetzung für die Fälligkeit der Forderung; § 12 GOÄ beispielsweise verlangt darin bestimmte Angaben. Vergleichbare Vorschriften für Therapeuten gibt es nicht – soweit eine umsatzsteuerfreie Leistung erbracht wird. Anderenfalls muss die Rechnung § 14 Umsatzsteuergesetz entsprechen.
Im vorliegenden Fall kommt der Schuldner also in Verzug, wenn die Forderung fällig ist und er trotz Mahnung nicht bezahlt. Doch wer ist hier Schuldner des Rechnungsbetrages?
Grundsätzlich der Vertragspartner des Therapeuten, also der Patient. Bei Kindern werden jedoch in der Regel die Eltern Vertragspartner, die aufgrund der elterlichen Sorge verpflichtet sind, ihrem Kind die nötige Behandlung zu verschaffen. Nur in Ausnahmefällen kann das Kind selbst Vertragspartner der therapeutischen Behandlung werden. Wenn nur ein Elternteil mit dem Kind zur Behandlung kommt und die Therapie vereinbart, werden dennoch in der Regel beide Elternteile Vertragspartner, wenn sie verheiratet sind. Davon kann hier ausgegangen werden. Rechtlicher Hintergrund ist § 1357 BGB, wonach jeder Ehegatte berechtigt ist, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Leben die Eltern getrennt, ist der Zeitpunkt des Therapievertrags entscheidend: Hat die verheiratete Mutter für das Kind den Vertrag vor der Trennung der Eltern geschlossen, sind beide Elternteile zur Vertragserfüllung verpflichtet; nach der Trennung wird allein die Mutter bzw. der Vater Vertragspartner.
Sofern die Rechnung keinen gesetzlichen Formvorgaben entsprechen muss, kommt es nicht darauf an, ob sie an das Kind adressiert ist, solange sich aus der Rechnung ergibt, welche Leistung abgerechnet wird, wer also Patient war, und solange nachweisbar ist, dass die Rechnung dem Vertragspartner (siehe oben) zuging. Die Verzugsfolgen treten spätestens mit der Mahnung ein, diese sollte jedoch an den richtigen Schuldner gerichtet werden, also an beide Eltern oder ein Elternteil. Zur Vermeidung von Missverständnissen sollten Rechnungen jedoch an den richtigen Vertragspartner adressiert werden.
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