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DOI: 10.1055/s-0042-124286
Neu ab 1. April 2017: Vergütung von Telekonsilen
Publication History
Publication Date:
09 January 2017 (online)
- Anforderungen für die Übermittlung der Bilder
- Qualitätsvoraussetzungen
- Bis Telematikinfrastruktur verfügbar: Übergangsregelung
- Nächster Schritt: Anpassung des EBM
Das E-Health-Gesetz sieht vor, dass ab 1. April 2017 Telekonsile zwischen Ärzten bei der Befundbeurteilung von Röntgen- und CT-Aufnahmen vergütet werden. Dazu haben KBV und GKV-Spitzenverband nun in einem ersten Schritt die Anforderungen an die technischen Verfahren vereinbart. Die Vereinbarung steht jedoch noch unter dem Vorbehalt der möglichen Beanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium.
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Anforderungen für die Übermittlung der Bilder
Die Vereinbarung regelt unter anderem die Anforderungen an den Kommunikationsdienst zur Übermittlung der Bilder: So muss die Nachricht „Ende-zu-Ende“ verschlüsselt sein. Neben dem Bild müssen auch weitere Daten wie Informationen zur Anamnese und der elektronische Auftrag übertragen werden können. Sender und Empfänger müssen eindeutig identifizierbar sein. Weiterhin sieht die Vereinbarung vor, dass die Bilder auch nach der Übertragung noch die Standards der Qualitätssicherung erfüllen müssen.
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Qualitätsvoraussetzungen
Telekonsile dürfen nur von Vertragsärzten mit einer entsprechenden Genehmigung zur Durchführung von Röntgen- und/oder CT-Untersuchungen veranlasst oder durchgeführt werden. Die Ärzte müssen über die entsprechenden apparativen Voraussetzungen zur Befundung verfügen.
Für die Übermittlung der zu beurteilenden Röntgenbilder und die Befundbeurteilung durch den Konsiliararzt muss der Patient vorab seine schriftliche Einwilligung erteilen. Der Konsiliararzt übermittelt seine Befundung spätestens drei Werktage, nachdem der Auftrag eingegangen ist, an den behandelnden Arzt.
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Bis Telematikinfrastruktur verfügbar: Übergangsregelung
Da in den Verhandlungen zur Vereinbarung in einigen Punkten zunächst keine Einigung erzielt werden konnte, war ein sogenanntes Schlichtungsverfahren eingeleitet worden. Strittige Punkte waren die Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) sowie eine mögliche Übergangsregelung bis zur Verfügbarkeit der Telematikinfrastruktur.
Hier hatte die KBV durchsetzen können, dass – solange die Telematikinfrastruktur und die damit verbundenen sicheren Dienste noch nicht zur Verfügung stehen – übergangsweise zertifizierte Kommunikationsdienste als Übertragungsweg für die Bilddateien genutzt werden können.
Der behandelnde Arzt muss die elektronische Beauftragung des Konsiliararztes mit dem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) qualifiziert elektronisch signieren, der Konsiliararzt den Zweitbefund.
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Nächster Schritt: Anpassung des EBM
Auf der Grundlage dieser Vereinbarung beschließt nun der Bewertungsausschuss bis Ende des Jahres entsprechende Anpassungen des EBM. Am 1. April 2017 treten die Vergütungsregelungen dann in Kraft.
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