Rofo 2014; 186(10): 969-970
DOI: 10.1055/s-0034-1369281
DRG-Mitteilungen
Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Das ist neu – Verkürzte Sachkundezeiten erleichtern den Weg zur Fachkunde

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Publication Date:
22 September 2014 (online)

 

Prof. Reinhard Loose, Chefarzt des Instituts für Radiologie Nord (Klinikum Nürnberg) sowie Leiter der Arbeitsgemeinschaft zur Überarbeitung der letzten Fachkunde von 2012 in der Strahlenschutzkommission, spricht im Interview über die seit Sommer 2012 geltenden neuen Regelungen zum Erwerb der Sachkunde.

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Professor Reinhard Loose

Die Regelungen zum Sachkundeerwerb für Ärste wurden überarbeitet: Was ist neu?

Kurz gesagt: Die letzte Überarbeitung vom 26.06.2012 hat den Sachkundeerwerb für die Gesamtfachkunde analog zur Strahlentherapie und Nuklearmedizin von 42 auf 36 Monate gesenkt. Damit ist die Gesamtfachkunde gemeint, die jeder Radiologe auf dem Weg zum Facharzt machen muss. Die Gesamtfachkunde ist ja etwas, was Ärzten die Kompetenz im Strahlenschutz für ihr jeweiliges Gebiet Radiologie, Nuklearmedizin und Strahlentherapie vermitteln soll – nicht mehr, nicht weniger – und dafür sind 36 Monate vollkommen ausreichend und gerechtfertigt.


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Was hat sich inhaltlich im Speziellen geändert?

Bei den Fachkunden, die unter Punkt Röntgen 3 bei den Mindestanforderungen zum Sachkundeerwerb laufen, sind die einzelnen Organgebiete aufgelistet, die für den Sachkundeerwerb unabdingbar sind: Skelett, Thorax, Abdomen, Mamma und Gefäße. Statt 1200 Untersuchungen bei der Skelett-Fachkunde müssen ab sofort nur noch 1000 nachgewiesen werden – das ist eine Erleichterung! Die erforderliche Anzahl an Untersuchungen wurde aber nicht etwa deswegen gesenkt, weil der Radiologe künftig weniger Skelettdiagnostik macht, sondern weil ein größerer Anteil von komplizierten Frakturen und Skelettfragestellungen heute mit der Computertomografie abgeklärt werden. Diese Untersuchungen müssen normalerweise in einer Zeit von zwölf Monaten erbracht werden. Es gibt aber Verkürzungsregeln, die die Arbeit und das Vorankommen sehr entlasten.

Auch neu ist, dass wir die Fachkunde für Gefäße neu aufgeteilt haben, und zwar in Gefäßsysteme: periphere und zentrale Gefäße und Gefäßsystem des Herzens, um die Fachkunden für Kardiologie und Radiologie klar zu trennen. Neu sind außerdem die sogenannten Hybridfachkunden in der Radiologie und Nuklearmedizin. Diese beinhalten Teile der Röntgendiagnostik einschließlich CT für Personen mit bereits erworbener Gesamtfachkunde für das Gebiet Nuklearmedizin. Also: Wer in der Nuklearmedizin die gesamte Fachkunde hat, der kann in 24 Monaten die radiologische Diagnostik unter Ausschluss von Interventionen und Mamma lernen, um zum Beispiel ein PET-CT allein zu betreiben. Und zu guter Letzt ist die Fachkunde Digitale Volumentomografie neu, wozu die Cone-Beam-CT gehört. Hier sind abgestuft 50 bis 100 Untersuchungen und 3 bis 6 Monate Sachkunde gefordert.


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Was ist wichtig beim Sachkundeerwerb, vor allem für angehende Radiologen?

Eine wichtige Frage ist: Wann ist ein Radiologe berechtigt, allein in den Nachtdienst zu gehen? Die Antwort lautet: Der Radiologe muss, damit er nachtdienstfähig ist, die Computertomografie und das Spektrum der konventionellen Röntgendiagnostik abdecken. Er wird nachts keine Mammografie machen, MRT fällt nicht unter die RöV, und Angiografie und Interventionen werden nachts oft von Oberärzten oder Bereitschaftsdiensten gemacht. Und jetzt ist die Frage: Wie früh kann er oder sie in den Nachtdienst? Da heißt es bei der CT-Fachkunde: 1000 Untersuchungen und 12 Monate. Die 12 Monate – also die Mindestzeiten – verkürzen sich allerdings auf die Hälfte, wenn die Sachkunde ganztägig in einer fachradiologischen Abteilung mit Weiterbildungsbefugnis erworben wird. Das heißt also, jeder Arzt, der in einer Radiologie mit Weiterbildungsbefugnis arbeitet, kann die CT-Fachkunde in 6 Monaten erwerben. In solchen radiologischen Abteilungen sind in der Regel auch die Frequenzen hoch genug, um das zu schaffen.

CT ist jedoch zwingend gekoppelt an die 3 Organfachkunden Rö3.1 Skelett, Rö3.2 Thorax und Rö3.3 Abdomen. Jede einzelne erwirbt man ohne Verkürzung normalerweise innerhalb von 12 Monaten. Die Verkürzungsregel besagt: Wenn bereits eine dieser Sachkunden erworben wurde, können – auch bei Nicht-Weiterbildungsstätten – die nachfolgenden in der Hälfte der Zeit – also innerhalb von 6 Monaten – erworben werden, heißt: 12 Monate + 6 Monate + 6 Monate, statt 3-mal 12 Monate.

Nun gäbe es noch die zweite Verkürzungsregel für Radiologen an einem Haus mit Weiterbildungsbefugnis: Die 1. Sachkunde erwirbt man in 6 Monaten, die 2. in 3 und die 3. auch in 3 Monaten: Das ist eine doppelte Verkürzungsregel, die uns an Kliniken ungemein helfen würde, damit die Assistenten schnell genug in den Nachtdienst gehen können. Nach kontroversen Diskussionen im Bundesumweltministerium und im Länderausschuss Röntgenverordnung wurde dieser doppelten Verkürzungsregel allerdings eine Absage erteilt: Es sind also keine Dreimonatssachkunden möglich.

Bei der einfachen Verkürzungsregel von 12 auf 6 Monate hat man jedoch in der 71. Sitzung des LA RöV 2014 genehmigt, dass an Weiterbildungsstellen diese Fachkunden ineinander verschränkt und überlappend erworben werden können. Damit können weiterhin die Fachkunden Rö3.1 bis Rö3.3 plus Rö5.1 innerhalb von 12 Monaten erworben werden, was die Dienstfähigkeit nach 12 Monaten ermöglicht und eine große Erleichterung ist.


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Sind noch weitere Änderungen vorgesehen oder notwendig?

Schwierig ist die noch existierende Regelung, nach der für den Teleradiologen die Gesamtfachkunde mit 36 Monaten nach RöV gefordert wird. Das führt zu der schwer verständlichen Situation, dass ein radiologischer Assistenzarzt zwar an einem Groß-oder Uniklinikum nach zwölf Monaten nachtdienstfähig ist, zu diesem Zeitpunkt aber noch keine Teleradiologie für ein kleines 100-Betten-Krankenhaus nebenan übernehmen kann. Das heißt, wir wünschen uns eine Anpassung der Röntgenverordnung in dieser Form: Für die Teleradiologie ist die erforderliche Fachkunde nötig, statt wie bisher: Für die Teleradiologie ist die Gesamtfachkunde nötig. Das würde bedeuten: 1 Jahr Fachkunde für die Anwendungsgebiete.

Ein weiteres Ziel im Rahmen der Umsetzung der neuen Europäischen Basic Safety Standards EU-BSS ist es, die Röntgen- und die Strahlenschutzverordnungen zu einer gemeinsamen Verordnung Strahlenschutz in der Medizin zusammenzuführen, sodass nicht mehr gilt: Nuklearmedizin- und Strahlentherapie arbeiten nach der Strahlenschutzverordnung und die Radiologie nach der Röntgenverordnung. Dieses Projekt soll bis 2018 mit einer komplett neuen Verordnung umgesetzt werden, ohne lästige Querverweise und Überschneidungen zwischen der bisherigen Röntgen- und Strahlenschutzverordnung.


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Vielen Dank für das Gespräch!

Pressekontakt:
Anne-Katrin Hennig
Deutsche Röntgengesellschaft e.V.
Pressestelle
Tel.: 030 / 916 070 26 Mobil: 0170 / 883 04 35
Fax: 030 / 916 070 22
eMail:
hennig@drg.de


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Der Weg zur Fachkunde:

Voraussetzung zur Erteilung einer Fachkunde nach RöV oder StrlSchV sind ein Kenntniskurs, ein Grundkurs, ein Spezialkurs und der Sachkundeerwerb. Der Kenntniskurs sollte so schnell wie möglich mit Beginn der radiologischen Weiterbildung belegt werden, da erst ab dann Sachkundezeiten anerkannt werden. Der Grundkurs für beide Verordnungen ist zumeist identisch, die Spezialkurse unterscheiden sich je nach Anwendungsgebiet.


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Professor Reinhard Loose