Zeitschrift für Palliativmedizin 2013; 14(1): 1-2
DOI: 10.1055/s-0032-1319097
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Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Betäubungsmittel in der Palliativversorgung: Keine Angst vor den betäubungsmittelrechtlichen Regelungen

Peter Cremer-Schaeffer
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Publikationsdatum:
11. Januar 2013 (online)

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

es ist geschafft. Mit der aktuellen Fortschreibung des Betäubungsmittelgesetzes wurde eines der letzten Hindernisse überwunden, das einer lückenlosen Versorgung von Palliativpatienten mit Betäubungsmitteln (BtM) entgegenstand. Ärztinnen und Ärzten ist es nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes nun möglich, ihren Patientinnen und Patienten ein BtM für den späteren Gebrauch zu überlassen. Ein mehrstufiger Prozess zur Anpassung der betäubungsmittelrechtlichen Regelungen an die Patientenbedürfnisse in der Palliativversorgung ist damit vorläufig abgeschlossen.