Rofo 2022; 194(04): 435-436
DOI: 10.1055/a-1752-7128
DRG-Mitteilungen

Fachkunden im Strahlenschutz in der neuen (Muster-)Weiterbildungsordnung: Bundesärztekammer teilt Auffassung der DRG

 

    Mit der neuen (Muster-)Weiterbildungsordnung von 2018 wurde bei Facharztweiterbildungen, in welchen die Durchführung fachspezifischer radiologischer Untersuchungen verankert ist, ein Weiterbildungsblock zum Strahlenschutz eingeführt. Der Weiterbildungsinhalt beziehungsweise die Anforderung „Voraussetzungen zur Erlangung der erforderlichen Fachkunden im gesetzlichen Strahlenschutz“ ist dabei als Handlungskompetenz verankert worden.

    Der Vorstand der Bundesärztekammer (BÄK) hat sich nun mehrheitlich dafür ausgesprochen, dass die Anforderung des Weiterbildungsinhaltes „Voraussetzungen zur Erlangung der erforderlichen Fachkunden im gesetzlich geregelten Strahlenschutz“ mit der Ableistung aller für den Fachkundeerwerb erforderlichen Kurse erfüllt und als Voraussetzung zur Prüfungszulassung ausreichend sei. Ein Nachweis der Fachkunde Strahlenschutz sei damit für die Prüfungszulassung nicht erforderlich.

    Die Deutsche Röntgengesellschaft, die Konferenz der Lehrstuhlinhaber für Radiologie e. V. (KLR), dem Chefarztforum der DRG (CAFRAD), der Gesellschaft für Pädiatrische Radiologie (GPR), dem Berufsverband der Deutschen Radiologen (BDR), der Deutschen Gesellschaft für Neuroradiologie (DGNR) und dem Berufsverband Deutscher Neuroradiologen (BDNR) hatten zuvor gemeinsam in einem Schreiben die BÄK darauf hingewiesen, dass die Regelungen zu den fachgebietsspezifischen Fachkunden im Strahlenschutz in der neuen Weiterbildungsordnung in einer strikten Auslegung ihrer Umsetzung zu einer sehr problematischen Flaschenhalssituation in den Kliniken führen würde und die Verknüpfung von Weiterbildungsordnung und Strahlenschutzrecht den Umfang der Weiterbildungsbefugnis von Nicht-Radiologinnen sowie Nicht-Radiologen und die zeitgerechte Zulassung von Weiterbildungsassistentinnen sowie -assistenten zur Prüfung im entsprechenden Gebiet gefährde.

    Begründet wurde dies unter anderem damit, dass in vielen Fällen mangels eigener Fachkunde bei Weiterbildungsbefugten der anderen Fächer, fehlender gerätetechnischer Infrastruktur und fehlender Untersuchungszahlen mehrmonatige Rotationen in die Radiologie erforderlich würden, in Zeiten der Personalverknappung und Leistungsverdichtung jedoch die hierfür erforderliche Personalkapazität in den nicht-radiologischen Fächern schlicht nicht vorhanden sei. Dies hätte wiederum zur Folge, dass radiologische Weiterbildungsbefugte verstärkt mit Anfragen von Zuweiserinnen und Zuweisern konfrontiert würden, für Kolleginnen und Kollegen Sachkunden für die Erlangung von Fachkunden im Strahlenschutz zu bestätigen. Die KLR, CAFRAD und die DRG hatte hierzu bereits eine Handlungsempfehlung für Radiologinnen und Radiologen veröffentlicht.

    Umso erfreulicher ist nun, dass die BÄK nicht nur diese Auffassung teilt, sondern auch unseren Lösungsvorschlag unterstützt, dass die „Voraussetzungen zur Erlangung der erforderlichen Fachkunde“ allein die notwendigen Strahlenschutzkurse (Grund- und Spezialkurs) beinhalten, nicht jedoch die Sachkunde. Damit werden die an sich unabhängigen Gebiete der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammern und die Belange der Strahlenschutzgesetze des Bundes entflechtet und ganz in ihrem ursprünglichen Sinne würde die Fachkunde wieder auf das erforderliche Wissen zur sicheren Anwendung von Röntgenstrahlung abzielen und sich von einer berufszugehörigen beziehungsweise facharztspezifischen Handlungskompetenz lösen. Zudem werden so die Belange von Weiterbildungsbefugten und -assistentinnen sowie -assistenten gestärkt, ohne eine Überlastung der beteiligten Institutionen oder unnötige interdisziplinäre Konflikte zu provozieren.

    Es bleibt nun zu hoffen, dass sich die für die Weiterbildungsordnungen zuständigen Landesärztekammern der Auffassung der BÄK anschließen werden.

    Die DRG dankt allen Beteiligten, insbesondere auch den Radiologinnen und Radiologen, die zusammen mit Kolleginnen und Kollegen anderer Fachdisziplinen ebenfalls ihre zuständigen Landesärztekammern auf diese Problematik hingewiesen haben.


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    Publikationsverlauf

    Artikel online veröffentlicht:
    28. März 2022

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