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DOI: 10.1055/a-1369-0972
Der BDR informiert seine Mitglieder regelmäßig über alle Regelungen, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind – Strahlenanwendungen in der Diagnostik & Therapie von COVID-19
Stellungnahme der Strahlenschutzkommission
Einige der vielen Reaktionen auf die COVID-19 (Corona Virus Disease-2019)-Pandemie betreffen mittelbar oder unmittelbar auch Belange des Strahlenschutzes. So gab es Anregungen, ionisierende Strahlung (primär die Computertomographie, CT) bei der Diagnostik einer SARS-CoV-2 (Severe Acute Respiratory Syndrome Coronavirus type-2)-Infektion und bei der Verlaufskontrolle während einer COVID-19-Erkrankung einzusetzen sowie COVID-19-Pneumonien mit schwerem Verlauf durch die Anwendung strahlentherapeutischer Maßnahmen zu behandeln. Aufgrund der Vielzahl der betroffenen Individuen und der damit möglicherweise verbundenen hohen Kollektivdosis hat sich die Strahlenschutzkommission entschlossen, zu diesen beiden Anwendungsbereichen aus Sicht des Strahlenschutzes Stellung zu nehmen. Die SSK hat hierfür den gegenwärtigen Kenntnisstand zusammengefasst, die Vor- und Nachteile der Anwendungsmöglichkeiten von ionisierender Strahlung in der Diagnostik und Therapie einer SARS-CoV-2-Infektion bzw. COVID-19-Erkrankung herausgearbeitet und Hinweise zum sicheren Einsatz ionisierender Strahlung in den genannten Anwendungsgebieten gegeben. Die Stellungnahme wurde in der 310. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 9./10. Februar 2021 verabschiedet.
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Die SSK nimmt wie folgt Stellung:
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Die Anwendung einer CT bei asymptomatischen Personen zur Diagnose einer COVID-19-Erkrankung ist außerhalb von genehmigten Studien medizinisch nicht gerechtfertigt.
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Gemäß § 83 Abs. 3 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG 2017) erfordert auch eine CT zur Diagnostik und Verlaufskontrolle einer COVID-19-Pneumonie die vorherige Stellung der rechtfertigenden Indikation durch einen Arzt oder eine Ärztin mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz. Diesbezüglich bieten die Empfehlungen der Fachgesellschaften aktuelle Hilfestellung.
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In Anbetracht einerseits der hohen Strahlenexpositionen und der daraus resultierenden Risiken und andererseits der unklaren prä-klinischen und klinischen Evidenz hält die SSK eine Strahlentherapie zur Behandlung der COVID-19-Pneumonie für nicht gerechtfertigt, auch nicht als individuellen Heilversuch.
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Eine Behandlung der COVID-19-Pneumonie mittels ionisierender Strahlung sollte nur im Rahmen von klinischen Studien durchgeführt werden. Für diese muss eine Genehmigung gemäß § 31 StrlSchG vorliegen.
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Bei jeder Strahlenanwendung an COVID-19-Erkrankten sind zusätzlich zum Strahlenschutz ausreichende Maßnahmen zum Infektionsschutz des Personals zu ergreifen sowie Ressourcen für die medizinische Strahlenanwendung bezüglich anderer Indikationen, z. B. Diagnostik anderer schwerer Erkrankungen sowie Krebstherapien, zu gewährleisten.
Die gesamte Stellungnahme der Strahlenschutzkommission zu „Strahlenanwendungen in der Diagnostik und Therapie von COVID-19“ finden Sie auf der Seite der SSK: www.ssk.de.
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Publication History
Article published online:
27 March 2021
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Georg Thieme Verlag KG
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