Subscribe to RSS
DOI: 10.1055/a-0976-9088
Nachrichten des Verbandes Rheumatologischer Akutkliniken e. V.
Kontaktadresse
Publication History
Publication Date:
02 September 2019 (online)
- Das MDK-Reformgesetz wird kommen – Hoffnung auf bessere, weniger und unabhängige Prüfungen der stationären Krankenhausbehandlung?
- Das Gesetzesvorhaben in Kürze
- Weitere mögliche Inhalte dieses Gesetzes
Das MDK-Reformgesetz wird kommen – Hoffnung auf bessere, weniger und unabhängige Prüfungen der stationären Krankenhausbehandlung?
Das Bundesministerium für Gesundheit gibt Gas. Eine Vielzahl gesetzlicher Neuregelungen sind in der Beratung oder aber schon in Kraft getreten. Einige sollen genannt werden:
-
Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (01.01.2020/31.3.2022),
-
Masernschutzgesetz (01.03.2020),
-
PTA-Reform (01.01.2021),
-
Gesetz für eine faire Kassenwahl in der gesetzlichen Krankenversicherung (voraussichtlich 01.01.2020),
-
das Terminservicegesetz trat bereits in wesentlichen Teilen am 01.05.2019 in Kraft.
Schon häufig berichteten wir über den Frust der Krankenhäuser bei der Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen. Wichtig ist daher die Gesetzesinitiative des MDK-Reformgesetzes für eine bessere und unabhängigere Prüfung durch den medizinischen Dienst. Der Entwurf stammt vom 02.05.2019 und befindet sich derzeit im laufenden Gesetzgebungsverfahren – ein Inkrafttreten ist zum 01.01.2020 geplant.
#
Das Gesetzesvorhaben in Kürze
Dieses Gesetzesvorhaben soll im Folgenden kurz erläutert werden: Nach dem Referentenentwurf sollen die MDKs (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) als eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts und nicht mehr als Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen unter der Bezeichnung „Medizinischer Dienst“ (MD) organisiert werden. Auch der MDS (Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen) soll Körperschaft des öffentlichen Rechts werden. Der MDS wird vom Spitzenverband organisatorisch gelöst. Das heißt: MDK und MDS werden unabhängig von den Kassen organisiert. Die Verwaltungsräte werden nicht mehr ausschließlich von den Kassen besetzt. Der MDS soll die Richtlinien für die Tätigkeit des MD erlassen.
Die gutachterliche Freiheit soll auch auf nicht ärztliche Gutachterinnen und Gutachter d. h. auf Pflegekräfte, Kodierkräfte und andere Gesundheitsberufe erweitert werden.
Ziel dieses Gesetzes soll unter anderem sein, die Zahl der Prüfung der Krankenhausabrechnungen zu senken. Zwischen 2014 und 2018 ist sie von 1,9 Millionen auf 2,6 Millionen gestiegen. Grundsätzlich sollen nur noch 10 % der Abrechnungen durch den MDK geprüft werden; wenn man die Fallzahlen des Statistischen Bundesamtes von 2017 zugrunde legt: Bei 19,4 Millionen stationären Behandlungsfällen hieße dies 1,9 Millionen Prüfungen pro Jahr. Krankenhäuser, die durch unkorrekte Abrechnungen in Erscheinung treten, sollen häufiger als die anderen geprüft werden. Zudem sollen solche Krankenhäuser auch Strafzahlungen leisten.
#
Weitere mögliche Inhalte dieses Gesetzes
Strukturprüfungen in den Krankenhäusern; Erweiterung des AOP-Kataloges. Zudem bestehen Überlegungen, den alten Schlichtungsausschuss zu reanimieren.
Laut Aussage des Ministers braucht der MD die organisatorische Unabhängigkeit von den Krankenkassen, um glaubwürdig und handlungsfähig zu bleiben. Die Patienten hätten ein Recht auf transparente und effektive Prüfstrukturen. Sie müssen sich darauf verlassen können, dass der MD neutral agiert.
Anmerkung: Nicht nur die Patienten, sondern auch die Krankenhäuser müssen von der Neutralität und Fachlichkeit überzeugt sein.
Die Weiterentwicklung bleibt abzuwarten – es kann nur besser werden!
Impressum
Verantwortlich für den Inhalt
Prof. Dr. Heinz-Jürgen Lakomek
Direktor, Klinik für Rheumatologie und Geriatrie
Johannes Wesling Klinikum Minden; Jörg Robbers, Rechtsanwalt
Geschäftsführer VRA
#
#
#