Gesundheitswesen 2019; 81(10): 776-777
DOI: 10.1055/a-0820-4533
Panorama
Leserbrief
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Die neuen Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern

Reinhard Lubbe
1   Kreis Minden-Lübbecke, Gesundheitsamt, Minden
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Publication Date:
01 October 2019 (online)

Am 23. Dezember 2016 wurde vom Bundestag das „Dritte Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften“ verabschiedet. Unter Artikel 17e und 17 f findet sich eine Änderung des Heilpraktikergesetzes und der ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz. In letzterer wird das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern [*]  zu erstellen. Dies erfolgte und die Leitlinien sind seit dem 22.3.2018 in Kraft [1]. Am grundsätzlichen rechtlichen Konstrukt des Heilpraktikerwesens (Ordnungsrechtliche Genehmigung; Gefahrenausschluss) wurde nichts geändert.

* Zur besseren Lesbarkeit sind nur die männlichen Bezeichnungen genannt; die weiblichen sind natürlich gleichwertig gemeint.


 
  • Literatur

  • 1 Bundesministerium für Gesundheit. Bekanntmachung von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und Anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz. 07.12.2017. BAnz AT 22.12.2017 B5
  • 2 Bundesministerium für Gesundheit. Leitlinien für die Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. i) der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz. 02. 09. 1992. AZ: 315-4334- 3/4
  • 3 Bierbach E. Rechtssicherheit bei der Heilpraktikerüberprüfung. Bielefeld: Heilpraktiker Fachverlag; München: Elsevier 2018