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DOI: 10.1055/s-2008-1076775
© Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York
Was ist zu beachten bei Patienten mit Allergien?
Publication History
Publication Date:
17 April 2008 (online)
Wenn der Patient vor der Behandlung seinen Allergiepaß vorlegt, kann sich der Zahnarzt über eine entsprechende Allergie informieren. Er darf dann keine fehlerhafte prothetische Versorgung mittels Materialien vorsehen, die zu Schwierigkeiten führen.
Gegebenenfalls ist es nicht Sache des Patienten, das Verschulden des Zahnarztes zu beweisen. Es liegt ein grober Behandlungsfehler vor, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetragenen Art herbeizuführen. Dies führt grundsätzlich zu einer Umkehr der Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden.
Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4.7.2007 - 5 U 31/05 - musste sich der Zahnarzt aber auch die untypische kontaktallergische Erkrankung von Haut und Schleimhaut zurechnen lassen, die der Patient 2 Tage nach der Behandlung bekommen hatte und deren Folgen etwa 2 Wochen anhielten. Ein Mitverschulden, das der Patient sich nach dem Auftreten von kontaktallergischen Reaktionen im Mundbereich nicht wieder bei dem Zahnarzt vorgestellt hatte, musste sich der Patient nicht anrechnen lassen. Er durfte darauf vertrauen, dass der eingebrachte Zahnersatz kein Palladium enthielt, nachdem er den Zahnarzt ausdrücklich auf eine entsprechende Allergie hingewiesen hatte.
Korrespondenzadresse
Dr. Franz Otto
58452 Witten
Trienendorfer Straße 19
Email: franz.otto@freenet.de