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DOI: 10.1055/s-2008-1073427
Teleradiologie nach Röntgenverordnung
In der Röntgenverordnung (RöV)von 2002 wurde erstmalig explizit die Bedingungen für die Rechtfertigende Indikation (RI) (siehe §23 RöV) aufgenommen. Die RI kann nur die Person stellen, die a) über die erforderliche Fachkunde verfügt und b) die die Möglichkeit hat den Patienten zu untersuchen. Ausnahmen nach b) sind nur im Rahmen der Teleradiologie nach RöV möglich.
Die Anforderungen der RöV an die Teleradiologie erstrecken sich auf die persönlichen, administrativen und technischen Voraussetzungen.
Persönliche Voraussetzungen
Während der Dienstzeiten im teleradiologischen Betrieb darf die technische Durchführung nur von einer/einem MTRA vorgenommen werden. Das ärztliche Personal am Ort der Untersuchung muss über Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen, die RI und Befundung kann nur von Personen vorgenommen werden, die über eine Fachkunde über das Gesamtgebiet der Radiologischen Diagnostik verfügen (siehe §24 Abs.1 Nr.1 RöV).
Administrative Voraussetzungen
Für die teleradiologischen Untersuchungen sind Arbeitsanweisungen nach §18 Abs.2 RöV und für den teleradiologischen Betrieb eine Strahlenschutzanweisung nach §15a RöV zu erstellen. Aufgaben und Verantwortungsbereiche sind klar zu definieren.
Technische Voraussetzungen
Die Datenübertragung und die Bildwiedergabeeinrichtungen am Ort der Befundung müssen dem Stand der Technik entsprechen und so beschaffen sein, dass eine Beeinträchtigung der diagnostischen Aussagekraft der übermittelten Daten ausgeschlossen ist. Die Datenübermittlungszeit muss den Anforderungen einer Notfallbefundung genügen.
Lernziele:
Kenntnis über die Anforderungen durch die RöV.
Korrespondierender Autor: Westhof J
Regierungspräsidium Kassel, Fachzentrum für Produksicherheit und Gefahrstoffe, Ludwig-Mond-Straße 43, 34121 Kassel
E-Mail: juergen.westhof@rpks.hessen.de