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DOI: 10.1055/s-2008-1067378
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York
Tätigkeit als Notarzt in Bayern
Work as an Emergency-Call Physician in BavariaPublikationsverlauf
Publikationsdatum:
16. Mai 2008 (online)
Vor- und Nachteile bei freiberuflicher Tätigkeit
Das neue Bayerische Rettungsdienstgesetz (BayRDG) sieht vor - im Gegensatz zu anfänglichen Planungen -, dass Notärzte auch zukünftig neben der Möglichkeit der Mitwirkung im Rahmen eines Dienstvertrages des Krankenhauses freiberuflich tätig werden können. Ohne Frage wäre eine ausschließliche Übertragung der Tätigkeit als Notarzt auf Krankenhäuser, die dann im Rahmen eines Dienstvertrages Notärzte zu stellen verpflichtet gewesen wären, mit erheblichen Problemen verbunden. Hierbei spielt nicht nur das Problem einer ausreichenden Besetzung der Stellen der Krankenhäuser eine Rolle, sondern auch die Auswirkung der neuen tariflichen Rahmenbedingungen.
Durch die Umsetzung der Inhalte des Tarifvertrages für Ärzte an Krankenhäusern (TVÄ) und des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) resultieren für Klinikärzte erhebliche finanzielle Nachteile. Hinzu kommt, dass an den Universitätsklinika ein Ausgleich von Überstunden nicht mehr erfolgt. Abgesehen von der Tatsache, dass, um einem Organisationsverschulden zu entgehen, bei der Gestellung von Klinikärzten es sich in erster Linie um Ärzte in fortgeschrittener oder mit abgeschlossener Weiterbildung handeln müsste.
Die Alternative stellt die Mitwirkung im Rettungsdienst als freiberuflicher Notarzt dar. Durch die Freiberuflichkeit entfällt die Beachtung der Arbeitszeithöchstgrenzen nach ArbZG, da die Tätigkeit als Notarzt als freiberufliche Tätigkeit nicht unter das ArbZG fällt. Werden Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern abgeleistet, so werden diese nach § 2 Abs. 1 ArbZG zusammengerechnet. Handelt es sich dagegen um eine freiberufliche Tätigkeit, so ist zu unterstellen, dass diese Zeiten auf die nach dem ArbZG zulässigen Höchstarbeitszeiten nicht angerechnet werden, nachdem ein Arzt frei über seine Arbeitskraft verfügen kann und keinen Weisungen zum Umfang seiner Tätigkeit unterworfen ist.
Ein Problem ergibt sich im Öffentlichen Dienst durch eine mögliche Begrenzung der erforderlichen genehmigungsfähigen Nebentätigkeit. Nachdem aber vor dem Hintergrund der Steuerung der Belegung der Krankenhäuser es im Interesse des Arbeitsgebers des Notarztes liegen sollte, sollte auch die Nebentätigkeitsgenehmigung großzügig erteilt werden. Sofern durch einen zu häufigen Einsatz und eine übermäßige Belastung an einsatzstarken Standorten die nachfolgende Arbeitsfähigkeit im Krankenhaus infrage gestellt werden könnte, ist der richtige Weg nicht in einer Verweigerung der Nebentätigkeitsgenehmigung, sondern in einer Aufsplittung des Dienstes, sodass die Arbeitsfähigkeit bei Wiederaufnahme des Dienstes nicht gefährdet wird. Ansonsten sind seitens des Rettungsdienstträgers die Voraussetzungen zu schaffen, dass der diensthabende Notarzt während der einsatzfreien Zeit ausreichend Gelegenheit zur Entspannung bekommt.
Ein weiteres Problem bei der Tätigkeit als freiberuflicher Notarzt besteht in der zukünftigen Konstellation des Notarztdienstes unter Mitwirkung eines Ärztlichen Leiter Rettungsdienstes. Nachdem freiberuflich tätige Ärzte im Rettungsdienst einen persönlichen Behandlungsvertrag mit den ihnen anvertrauten Notfallpatienten schließen, unterliegen sie nicht der Weisungsbefugnis weder des Chefarztes der jeweiligen Abteilung ihres Krankenhauses noch des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst. Nur in organisatorischen Fragen können vonseiten des Rettungsdienstes Vorgaben gemacht werden. Dienstanweisungen, die Diagnose und Therapie von Patienten betreffen, greifen nicht.
Aus der Freiberuflichkeit heraus resultieren aber andererseits dem Notarzt Verpflichtungen, die in jedem Falle beachtet werden müssen.
Prof. Dr. med. Peter Sefrin
Klinik und Poliklinik für Anästhesiologie, em. Leiter der Sektion für präklinische Notfallmedizin, Zentrum für Operative Medizin
Oberdürrbacher Str. 6
97080 Würzburg
eMail: sefrin@agbn.de