Gastroenterologie up2date 2007; 3(4): 282-283
DOI: 10.1055/s-2007-995451
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Auch bei grobem Diagnosefehler Beweislastumkehr

Katharina  Deppert, Wolfgang  Rösch
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Publication Date:
14 January 2008 (online)

Kasuistik

Der 57-jährige Patient suchte wegen anhaltenden Sodbrennens und Schmerzen im Thoraxbereich den Beklagten, einen niedergelassenen Internisten, im Mai 2004 auf. Vorausgegangen war eine internistische Begutachtung des Patienten für die BfA vor drei Monaten wegen Refluxösophagitis, Gastroduodenitis und einem körperlich-seelischen Erschöpfungszustand mit starken Schlaf- und Konzentrationsstörungen.

Eine im Mai 2004 aufgrund der geschilderten Beschwerden veranlasste Ösophagogastroduodenoskopie ergab an Speiseröhre, Magen und Zwölffingerdarm einen unauffälligen Befund; es wurde Omeprazol verordnet. Vier Monate später suchte der Patient einen anderen Internisten auf, der ein fortgeschrittenes Plattenepithelkarzinom des terminalen Ösophagus diagnostizierte.

Bei der daraufhin durchgeführten Operation fand sich ein ausgedehnter Speiseröhrenkrebs im Tumorstadium pT2 N1, wobei 9 von 23 untersuchten Lymphknoten tumorös durchsetzt waren. Der Patient ist zwischenzeitlich 2 Jahre nach Diagnosestellung seinem Tumorleiden erlegen.

Vorgetragen wird vonseiten des Patienten bzw. seines Bevollmächtigten, dass bei der im Mai 2004 durchgeführten Gastroskopie ein krankhafter Befund an der Speiseröhre grob fehlerhaft übersehen worden sei und dass trotz der vorgetragenen einschlägigen Beschwerden auf eine Probeexzision verzichtet worden sei.

Der Arzt trägt vor, bei der Spiegelung hätten sich normale, unauffällige Schleimhautverhältnisse an Speiseröhre, Magen und Zwölffingerdarm ergeben. Typische Beschwerden, die auf ein Karzinom hinweisen würden, wie Gewichtsverlust, Regurgitation, Singultus, Heiserkeit und Reizhusten habe der Kläger nicht angegeben. Die Frage, die im Raum stehe, ob das vier Monate später diagnostizierte Karzinom sich in dieser Zeit entwickelt haben könne, sei in der wissenschaftlichen Literatur nicht detailliert beschrieben. Die Ausbreitung eines Ösophaguskarzinoms erfolge intramural und damit endoskopisch nicht erkennbar und bioptisch nicht erfassbar. So werde in dem Lehrbuch Harrison: Innere Medizin (2005) festgestellt: In bis zu einem Drittel der Fälle werden Ösophagustumoren nicht mit der endoskopischen Biopsie erfasst, da die Biopsiezange nicht tief genug durch die vor dem Endoskop geschobene normale Mukosa eindringt.

Prof. Dr. med. Wolfgang Rösch



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