Z Geburtshilfe Neonatol 2007; 211 - P357
DOI: 10.1055/s-2007-983327

Fallvorstellung: Das Recht des ungeborenen Lebens? Hirntod einer Schwangeren in der 27. Schwangerschaftswoche – Konsequenzen für das zu Gebärende und das allgemeine Management

K Hötte 1, D Müller 1, FK Tegtmeyer 1
  • 1Kinderklinik, Klinikum Kassel, Kassel

Eine 24-jährige 1. Gravida, erleidet einen Hirntod auf Grund einer Sinusvenen-thrombose, sie ist in der 26 + 6 Woche schwanger. Der Fetus ist vital, aber leicht wachstumsretardiert. Die Frage stellt sich, darf man die Schwangerschaft nach dem Hirntod der Frau aufrechterhalten bzw. hat das noch ungeborene Kind ein Recht auf Leben? Es wird eine Kommission aus Neurologen, Gynäkologen, Anästhesisten, Kinderärzten und Seelsorgern gegründet, die sich regelmäßig trifft, um den Status quo festzustellen und das weitere Procedere festzulegen. Die Familie ist primär gegen ein Erhalten der Schwangerschaft. In mehreren ethischen Konsilen aller Beteiligten wird versucht eine vernünftige Lösung unter Berücksichtigung der Risiken zu finden. Das Familiengericht beauftragt das Klinikum nach §1666 BGB, das Leben des Kindes zu schützen. Somit wird die Aufrechterhaltung der Atmungs- und Kreislauffunktionen der hirntoten Schwangeren in Einvernehmen mit den Angehörigen fortgesetzt. Der Kaiserschnitt erfolgt mit 29 + 4 SSW bei pathologischem CTG. Das Kind hat ein Geburtsgewicht von 975g. Nach relativ unproblematischen postnatalen Verlauf wird das Kind in die Betreuung von Vater und väterlicher Großmutter entlassen