Dtsch Med Wochenschr 2007; 132(27): 1483-1484
DOI: 10.1055/s-2007-982058
Arztrecht in der Praxis | Commentary

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Rückforderung von Honoraren für ärztliche Wahlleistungen bei unwirksamer Wahlleistungsvereinbarung

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 01.02.2007H.-J Rieger
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Publication Date:
22 June 2007 (online)

Problem

Die Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit von Wahlleistungsvereinbarungen und die an die Unwirksamkeit geknüpften Rechtsfolgen haben in jüngerer Zeit wiederholt die Gerichte beschäftigt. In der bis Ende 2004 geltenden Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 1 Bundespflegesatzverordnung (BPflV) war bestimmt: „Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten.” § 22 BPflV wurde zum 01.01.2005 durch § 17 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) abgelöst. Darin wurde die alte Regelung nahezu wortgleich übernommen. Der Gesetzgeber hat lediglich die schriftliche Unterrichtung eingeführt. Damit ist die alte Streitfrage, welche Anforderungen an den Inhalt der Unterrichtung zu stellen sind und welche Rechtsfolgen sich aus einer mangelnden Information des Patienten ergeben, auch künftig von Bedeutung.

Ein solcher Fall war Gegenstand eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 01.02.2007 - III ZR 126/06.

Dr. jur. H.-J. Rieger

Fachanwalt für Medizinrecht

Zeppelinstraße 2

76185 Karlsruhe