Rofo 2007; 179(4): 431-434
DOI: 10.1055/s-2007-973950
Mitteilungen der DRG

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Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - Welche Änderungen erwarten die Radiologen?

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Publication Date:
05 April 2007 (online)

 

Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG), welches voraussichtlich in den wesentlichen Teilen zum 01.04.2007 in Kraft treten wird, soll das Gesundheitssystem und damit auch das System der ambulanten und stationären Leistungserbringung neu strukturiert und wettbewerblicher ausgerichtet werden (vgl. Bundestags-Drucksache 16/3100 vom 24.10.2006). Nach dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG), welches zum 01.01.2007 in Kraft getreten ist, wird mit dem GKV-WSG die Tätigkeit der Ärzte in der Niederlassung und im Krankenhaus nach den Vorstellungen des Gesetzgebers in diesem Jahr ein 2. Mal erheblichen Veränderungen unterworfen, wobei einzelne Bereiche erst zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt werden sollen. Wesentliche Schwerpunkte des GKV-WSG in der ärztlichen Leistungserbringung sind insbesondere:

mehr Wettbewerb der Leistungserbringer durch größere Vertragsfreiheit für Krankenkassen, neues Vergütungssystem in der ambulanten Versorgung, mehr Wettbewerb, mehr Qualität, mehr Effizienz in der Arzneimittelversorgung, Einbeziehung des stationären Bereichs, Maßnahmen zur Überwindung der Probleme an Schnittstellen.

Auf die ärztliche Tätigkeit wird sich insbesondere die Einräumung größerer Vertragsfreiheiten für die Krankenkassen auswirken. Die ambulante Versorgung soll sich zwar weiterhin auf freiberuflich tätige Haus- und Fachärzte sowie in besonderen Fällen auf die Behandlung am Krankenhaus stützen, im Interesse einer kontinuierlichen Behandlung der Patienten werden die Zusammenarbeit der verschiedenen Arztgruppen und die Zusammenarbeit zwischen ambulantem und stationärem Sektor aber verbessert und die Übergänge erleichtert. Hierzu können die Krankenkassen stärker als bisher Einzelverträge abschließen und besondere Vereinbarungen treffen. Mit Blick auf die damit gewollte Intensivierung des Wettbewerbs innerhalb der GKV will der Gesetzgeber gleichzeitig dafür Sorge tragen, dass ein adäquater wettbewerbsrechtlicher Rahmen zum Schutz vor Diskriminierung und Missbrauch marktbeherrschender Stellungen greift, der sowohl den Leistungserbringern als auch den Krankenkassen Schutz vor Diskriminierung und Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung bietet.

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