Intensivmedizin up2date 2005; 1(4): 277-279
DOI: 10.1055/s-2007-966133
Editorial

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Patientenverfügungen und Einstellung von lebenserhaltenden Maßnahmen

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Publication Date:
17 January 2007 (online)

Aufgabe des Arztes ist es, unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten Leben zu erhalten, Gesundheit zu schützen und wieder herzustellen sowie Leiden zu lindern und Sterbenden bis zum Tod beizustehen. Die ärztliche Verpflichtung zur Lebenserhaltung besteht daher nicht unter allen Umständen [1].

Am 17.3.2003 hat der 12.Zivilsenat des Bundesgerichtshofes einen wesentlichen Beschluss zur Verbindlichkeit der Patientenverfügung gefasst [2]. Eine so genannte Patientenverfügung, in der ein Patient lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen für den Fall ablehnt, dass sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf genommen hat und er entscheidungsunfähig ist, ist als sog. „antizipative” Willenserklärung von den behandelnden Ärzten, dem u. U. eingesetzten Betreuer und dem Vormundschaftsgericht als verbindlich zu betrachten. Ausnahme: Der Patient hat sich von seiner früheren Verfügung mit erkennbarem Widerrufswillen distanziert oder die Sachlage hat sich nachträglich so erheblich geändert, dass der in der Patientenverfügung geäußerte Wille die aktuelle Sachlage nicht umfasst.

Liegt keine Patientenverfügung vor, ist hilfsweise der mutmaßliche Wille des Betroffenen zu eruieren. Dieser ist nach dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen zu bestimmen.

Literatur