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DOI: 10.1055/s-2007-1032314
Die Vorstellung der DGS zur Sicherstellung einer erfolgreichen Substitutionsbehandlung
Die Substitution muss als eine eigenständige Behandlungsmethode der Suchttherapie anerkannt werden. Ihre Einordnung als ein Zwischenschritt zur Abstinenz ist unangemessen. Entsprechend müssen die Präambeln der verschiedenen Leitlinien und der BTMVV geändert werden. Die aus der unsachgemäßen Unterordnung der Substitutionsbehandlung unter ein postuliertes Primat der Abstinenz zwingt den Arzt, während der Substitutionsbehandlung ständig auf Abstinenz zu drängen.
Die allein am Ziel der Prohibition ausgerichteten Regeln des §5 der BtMVV stören die Normalisierung des Behandlungsalltags. Eine komplexe medizinische Intervention kann mit strafrechtlichen Regeln nicht gesteuert werden. Der Tendenz nach kriminalisiert der §5 der BtMVV den gesamten Behandlungsansatz der Opiatsubstitution. Der §5 BtMVV kann in weiten Teilen gestrichen werden, da es keine nennenswerten Versorgung der Drogenszene mit Substitutionssubstanzen aus ärztlicher Verordnung gibt. Eine primäre Methadonabhängigkeit aus ärztlich verordneten Beständen ist ebenfalls nirgends zu erkennen. Die Qualität der Behandlung wird auch ohne §5 BtMVV durch andere Gremien gesichert.
Take-home-Regeln müssen sehr viel flexibler gestaltet werden als bisher. Auf dem flachen Land muss ein einzelner Arzt ohne kooperationsbereite Apotheke von Anfang an am Wochenende mitgeben dürfen. Lange Anfahrtswege sind ebenfalls nicht mit einer täglichen Vergabe vereinbar, ohne den Sinn der Substitution zu karikieren (Substitution als Halbtagsbeschäftigung). Bei Substanzen, die wie Suboxone® nicht missbräuchlich benutzt werden können ist eine deutlich längere take-home-Regelung von vornherein sinnvoll.
Beikonsum anderer Drogen und Medikamente und die missbräuchliche Anwendung (i.v.) des Substituts sind dauerhafte rezidivierende suchttypische Begleitphänome und wiederkehrender Gegenstand der Bearbeitung durch den Arzt. Ein Abbruch wegen Beikonsum ist also nur dann notwendig, wenn das Ausmaß des Konsums zu einer schweren gesundheitlichen Gefährdung in Kombination mit dem Substitut und der Begleitmedikation führt und nicht eingestellt wird.
Substitution und PSB dürfen nicht zwangsweise miteinander verknüpft sein. Es gibt medizinische Notwendigkeiten, die den Beginn einer Substitutionsbehandlung nötig machen, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine PSB verfügbar ist. Es gibt rein medizinische Anlässe zur Substitution, die keine PSB erfordern.
Zu einer verlässlichen Versorgung mit PSB sollten die Finanzierungsgrundlagen bundeseinheitlich geregelt werden, statt von Kommunen abhängig zu sein.
Eine Beschränkung der Substitution allein auf die orale Zufuhr des Substituts ist aufzuheben. Regeln für den intravenösen Gebrauch müssen erarbeitet werden.
Die Beschränkung der Substitution auf zwei Substanzen (Methadon und Buprenorphin) ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die Normalisierung im Umgang mit Substitutionsopiaten drückt sich darin aus, dass neue Substanzen mit neuen Vorteilen erforscht und eingesetzt werden können, wie es bei anderen Erkrankungen üblich ist.
Das Substitut sollte nach individueller Versorgungssituation auch vom Arzt zum mittelbaren Verbrauch (take-home) abgepackt und abgegeben werden können (Dispensierrecht des Arztes für Substitutionsopiate).
Es muss sichergestellt werden, dass die Substitution als eigenständige Therapie auch in Gefängnissen nach den Regeln geschieht, die für außerhalb der Haft gelten. Die Anwendung einer anerkannten Therapiemethode kann nicht in das Belieben eines Landesjustizministeriums gestellt werden.