Z Geburtshilfe Neonatol 2007; 211 - PO_10_11
DOI: 10.1055/s-2007-1003015

Aneurysma der Vena Galeni – Pränataldiagnostik und perinatales Management (Fallbericht)

NC Hart 1, J Siemer 1, B Meurer 1, M Schroth 2, A Dörfler 3, RL Schild 1
  • 1Frauenklinik, Universitätsklinikum Erlangen, Erlangen
  • 2Kinder- und Jugendklinik, Erlangen, Erlangen
  • 3Neuroradiologische Abteilung im Radiologischen Institut, Erlangen, Erlangen

Einleitung

Die V. cerebri magna (auch V. Galeni) gehört zu den inneren Hirnvenen. Ein Aneurysma der V. Galeni ist eine seltene arteriovenöse Läsion, die ca. 1% aller zerebrovaskulärer Malformationen ausmacht. Die Hauptkomplikationen stellen kardiale Dekompensation und Lungenhypertension dar. Die therapeutische Option besteht in der Embolisation der fistelartigen Läsion. Es besteht eine hohe perinatale Mortalität.

Eine 24jährige G-II, P–0 mit arteriovenöser Malformation (AVM) in der Eigenanamnese stellte sich mit einem fetalen Aneurysma der V. Galeni erstmalig in der 34. SSW vor. Zur Darstellung kam ein großes intrakranielles Aneurysma im Bereich der V. Galeni mit lokal verdrängender Komponente.Des Weiteren bestand eine ausgeprägte Kardiomegalie mit AV-Klappeninsuffizienz, Hepatomegalie und pathologischen Flüssen in der A. cerebri media und dem Ductus venosus. Aufgrund der eindeutigen Anzeichen einer kardialen Dekompensation des Feten wurde die baldige Entbindung für notwenig befunden.Im Vorfeld wurde die Notwendigkeit einer postpartalen Versorgung durch ausgewiesene Spezialisten auf diesem Gebiet erläutert. In diesem Fall wurden die operativen Möglichkeiten als nicht erfolgsversprechend eingestuft.Die Entbindung erfolgte per primärer Sektio. Der Neugeborene war stabil, verschlechterte sich jedoch zunehmend und verstarb am 5. Lebenstag aufgrund kardialer Dekompensation. Das Scoring nach Lasjauniias indizierte zu keinem Zeitpunkt eine Embolisation der Fistel.

Zusammenfassung

Ein Aneurysma der V. Galeni ist eine seltene schwere AVM, deren Nachweis eine engmaschige pränatale Überwachung erfordert. Die schwierige, riskiobehaftete Therapie sollte nur ausgewiesenen Zentren vorbehalten sein.