Gesundheitswesen 2006; 68 - A148
DOI: 10.1055/s-2006-948704

Die Umsetzung von § 8 SGB IX im Erwerbsminderungsrentenverfahren

H Wellmann 1, S Dalitz 1, HM Schian 1
  • 1Institut für Qualitätssicherung in Prävention und Rehabilitation GmbH an der Deutschen Sporthochschule Köln

Hintergrund: Mit § 8 SGB IX ist der Grundsatz „Reha vor Rente“ erweitert worden. Nunmehr müssen alle Sozialleistungen, die im Zusammenhang mit einer Behinderung beantragt werden, dahingehend trägerübergreifend überprüft werden, ob Leistungen zur Teilhabe erfolgreich sein können. Ziel: Am Beispiel des Antragsverfahrens auf Erwerbsminderungsrente (EM-Verfahren) soll gezeigt werden, wie die Vorgaben des SGB IX umgesetzt werden können. Der ärztlichen Untersuchungsstelle sollen hierzu mehr Informationen als bisher über den Antragsteller zur Verfügung gestellt werden. Die Antragsteller sollen befähigt werden, vorhandenes Rehabilitationspotenzial zu erkennen und eine selbstbestimmte Entscheidung über die Beantragung von Leistungen zur Teilhabe treffen. Methoden: Das erste Kontaktgespräch, bei dem der EM-Antrag aufgenommen wird, wird um rehabilitative Aspekte erweitert (Modul 1). Innerhalb dieser Erweiterung wird ein Screening-Instrument eingesetzt, mit dessen Hilfe die Selbsteinschätzung der Antragsteller bzgl. ihrer Erwerbsfähigkeit ermöglicht werden soll (Modul 2). Beide Module werden derzeit bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland erprobt. Ergebnisse: Die angestrebte Fallzahl von N=120 wird bis Juni 2006 erfüllt werden können. Erste Ergebnisse zeigen, dass trotz der inhaltlichen und zeitlichen Erweiterung des Aufnahmeverfahrens viele Fragen des Screening-Instruments beantwortet werden können. Die Auswertung der Module erfolgt u.a. vor dem Hintergrund, wieviel Prozent der Anträge abgelehnt/bewilligt und in welchem Umfang Leistungen zur Teilhabe beantragt werden. Diskussion: In Abhängigkeit der vorliegenden Ergebnisse wird die Praktikabilität der eingesetzten Module erörtert. Insbesondere wird zu diskutieren sein, in welchem Umfang das bisherige EM-Verfahren umstrukturiert werden kann. Schlussfolgerungen: Endgültige Schlussfolgerungen sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.