Gesundheitswesen 2006; 68 - A26
DOI: 10.1055/s-2006-948582

Abgrenzungsproblem zwischen Akut- und Reha-Geriatrie – Sozialmedizin vs. Sozialrecht?

W Deetjen 1
  • 1MDK in Hessen, Oberursel

Der Behandlungsansatz in der Geriatrie ist sowohl akutmedizinisch (kurativ), als auch gleichzeitig rehabilitativ. Für die Beurteilung der Notwendigkeit einer geriatrischen Rehabilitation muss sich die Betrachtungsweise, neben dem Alter, auf das Vorliegen von Multimorbidität (mehrere behandlungsrelevante Erkrankungen) und das Vorliegen von Beeinträchtigungen der Aktivität und Teilhabe als Folge struktureller/funktioneller Schädigungen (nach ICF) fokussieren. Leider besteht bundesweit keine einheitliche Versorgung, teilweise werden die Patienten in Akutkrankenhäusern nach § 108, teilweise in Rehabilitationseinrichtungen nach § 111 SGB V versorgt. Hierbei bestehen leistungsrechtlich andere Zugänge. Erschwerend ist im Rahmen des Fallpauschalengesetzes hinzugekommen, dass rehabilitative geriatrische Leistungen, die im Rahmen einer Krankenhausbehandlung erbracht werden, inzwischen als Prozedur (geriatrische, frührehabilitative Komplexbehandlung – OPS 8.550) abgerechnet werden können. Dadurch ist eine neue Schnittstelle zwischen Akut- und Reha-Geriatrie hinzugekommen. Inwieweit die sozialmedizinische Betrachtungsweise mit der sozialrechtlichen in Übereinstimmung gebracht werden kann, soll in unserem Beitrag dargelegt werden. Typische leistungsrechtliche Fragen der Krankenkassen werden erörtert und Vorschläge für die praktische Umsetzung bei der Begutachtung gegeben. Dies betrifft die Frage nach der Notwendigkeit der Behandlung sowohl nach § 40 als auch § 39 SGB V, wie auch des Stellenwertes der geriatrischen Frührehabilitation. Alternativen der jeweiligen Versorgungsform werden aufgezeigt. Die den Gutachtern und Gutachterinnen zur Verfügung stehenden gesetzlichen und untergesetzlichen Vorgaben werden kurz dargestellt.