Rofo 2006; 178(7): 739-740
DOI: 10.1055/s-2006-947104
Mitteilungen der DRG
Radiologie und Recht
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Zur Haftung des Arztes bei unterbliebener Mammographie zur Früherkennung - Vorliegen eines Diagnosefehlers bei Nichtanwendung einer umstrittenen neuen Methode

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Publication Date:
03 July 2006 (online)

 

Die Frage nach dem Sinn der Einführung eines flächendeckenden Mammographiescreenings hat in der wissenschaftlichen und politischen Diskussion der letzten Jahre Wellen geschlagen. Vor allem vor dem Hintergrund der Vorschriften der Röntgenverordnung, nach denen ein Überwiegen des gesundheitlichen Nutzens gegenüber dem Strahlenrisiko Voraussetzung einer Indikation für die Röntgenbehandlung ist (siehe § 25 Abs. 1 Satz 1 RöV alter Fassung bzw. § 23 Abs. 1 Satz 2 RöV in der Fassung seit dem 18.06.2002), war die Mammographie zur Früherkennung umstritten. In einem Schadensersatzprozess in der Berufungsinstanz vor dem OLG Hamm war die Tatsache dieses Streits um die Behandlungsmethode nun für die Richter ein wesentlicher Grund für die Abweisung der Klage.

Das Oberlandesgericht stellte in seinem Urteil vom 31.08.2005 (Az.: 3 U 277/04) fest, dass im Jahre 2000 das Unterlassen einer Mammographie bei einer 58-jährigen Patientin ohne Auffälligkeiten keinen Behandlungsfehler darstellte. Der zu fordernde Qualitätsstandard einer ärztlichen Behandlung war nach Ansicht des Gerichts nicht unterschritten, da zu jenem Zeitpunkt der Nutzen dieser Methode zur Früherkennung noch in Zweifel gezogen wurde.

Rechtsanwälte Wigge & Kleinke

Rechtsanwalt Dr. Peter Wigge
Rechtsreferendar Christian Schluckebier

Münster/Westfalen

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