Subscribe to RSS
DOI: 10.1055/s-2005-915979
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York
Bedarfsprüfung bei MRT-Ermächtigung - Anmerkung zum Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen von 09.2.2005 (Az.: L 3 KA 253/02)
Publication History
Publication Date:
16 September 2005 (online)
Krankenhausärzte mit abgeschlossener Weiterbildung können mit Zustimmung des Krankenhausträgers vom Zulassungsausschuss zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden (§ 116 SGB V, § 31 a Abs. 1 Ärzte-ZV). Die Ermächtigung ist bekanntlich unter anderem dann zu erteilen, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse des Krankenhausarztes nicht sichergestellt wird (sog. qualitativ-spezieller Bedarf). Hinsichtlich der Frage, ob ein entsprechender Bedarf für die von der beantragten Ermächtigung umfassten besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden besteht, haben die Zulassungsgremien einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich hierbei auf die Überprüfung, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, ob die Zulassungsgremien die durch Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs ermittelten Grenzen eingehalten und ob sie ihre Subsumtionserwägungen so verdeutlicht und begründet haben, dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist.
Die Einhaltung der Grenzen dieses Beurteilungsspielraumes war Gegenstand eines für Radiologen äußerst relevanten Berufungsurteils des LSG Niedersachsen-Bremen vom 09.2.2005 (Az.: L 3 KA 253/02). Das LSG hat festgestellt, dass für die Bedarfsprüfung einer Ermächtigung auch für MRT-Leistungen auf den Planungsbereich abzustellen ist und Versorgungskapazitäten in benachbarten Planungsbereichen nicht zu berücksichtigen sind.
Rechtsanwälte Wigge Kleinke Frehse
Rechtsanwalt Michael Frehse
Münster/Westfalen
Email: kanzlei@ra-wigge.de
URL: http://www.ra-wigge.de