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DOI: 10.1055/s-2004-834272
Bedeutung der Sonographie für die Fallschwere im G-DRG-System
Problemstellung: Für viele Hauptdiagnosen hat die sonographische Diagnostik einen klinisch unbestrittenen Stellenwert. Die Nebendiagnosen eines Behandlungsfalles bestimmen die Fallschwere und sind somit von erheblicher Relevanz für die korrekte Eingruppierung von Patienten in die G-DRG. Am Beispiel von Aszites und Pleuraerguß soll geprüft werden, ob diese sonographisch leicht zu erhebenden Befunde die Gewichtung einer DRG ändern können.
Methode: Die Befunde Aszites (ICD-10: R18) und Pleuraerguß (ICD-10: J90) wurden willkürlich als typische Nebendiagnosen gewählt, die primär sonographisch gestellt werden könnten. Für die unten beschriebenen DRGs (Tabelle 1) haben wir den Beitrag dieser Nebendiagnosen evaluiert. Zugrunde gelegt wird die im Universitätsklinikum tatsächlich erbrachte Anzahl der DRGs aus dem Jahre 2003 mit niedrigster Fallschwere. Für jede DRG wurden die mittlere Verweildauer, das Relativgewicht und die Steigerung des Kostengewichts durch die Nebendiagnosen sAszites oder Pleuraerguß errechnet; hierbei wird vorausgesetzt, dass die sonographisch gestellten Nebendiagnosen relevant und damit kodierbar nach den deutschen Kodierrichtlinien sind.
Ergebnisse: Die Tabelle zeigt den Beitrag der zusätzlichen Diagnosen für ausgewählte Krankheitsbilder, die primär als unkompliziert unterstellt wurden. Als Basisfallwert wurden willkürlich EUR 2500 angenommen.
DRG-Gruppe DRG Anzahl VD_D RG RG (+Ascites)
Stauungsleber H63C 319 5,6 0,594 1,157
Herzinsuff. F62C 50 9,8 0,834 1,022
NPL hepat. H61C 16 5,8 0,668 1,063
Basis DRG DRG Anzahl VD_D RG RG (+Pl.erguß)
Hypertonie F67B 19 6,9 0,606 0,823
Pneumonie E62C 23 8,1 0,831 1,066
Legende: VD_D: Verweildauer in Tagen, RG: Relativgewicht
Schlussfolgerung: In der sonographischen Diagnostik kommt der Beschreibung von Aszites und Pleuraerguß für die Festlegung der Fallschwere im G-DRG-System eine erhebliche Bedeutung zu, erkennbar an der Steigerung des Relativgewichts. Sonographisch gestellte Diagnosen müssen kodiert werden, sofern sie behandlungsrelevant sind. Da der Gesetzgeber bei Steigerungen der Fallschwere ‘Upcoding’ unterstellt, würde durch Weglassen der sonographisch gestellten Diagnosen sogar ein ‘Downcoding’ resultieren.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Krankenhausökonomie ist eine enge Integration der Sonographie in die ‘IT-Landschaft’ einer Klinik besonders wichtig. Für die Sonographie folgt daher, dass die Nutzung des erweiterten OPS durch das Klinik-Informations-System ermöglicht werden muss.